Eltern können Versicherungsbeiträge ihres Kindes während dessen Berufsausbildung von der Steuer absetzen. Dafür müssen sie diese aber tatsächlich bezahlt und das Kind nicht nur mit Unterkunft und Verpflegung unterstützt haben, so der BFH.
Eltern, die ihrem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sind, können dessen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von der Steuer absetzen. Dafür müssen sie die Beiträge aber auch tatsächlich gezahlt haben, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Montag veröffentlichten Urteil (Urt. v. 13.05.2018, Az. X R 25/15).
Im Fall vor dem BFH machte zunächst das Kind des Ehepaars, welches sich in einer Berufsausbildung befand, die von seinem Arbeitgeber einbehaltenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben geltend. Steuermindernd wirkte sich das allerdings nicht aus.
BFH: Naturalunterhalt genügt nicht
Später gaben auch seine Eltern die Aufwendungen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung mit der Begründung an, sie hätten ihrem Kind, das noch bei ihnen wohne, schließlich Naturalunterhalt in Form von Unterkunft und Verpflegung gewährt. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht (FG) Köln (Urt. v. 13.05.2015, Az. 15 K 1965/12) lehnten den Sonderausgabenabzug der Eltern jedoch ab.
Dabei können Eltern gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch mit den Versicherungsbeiträgen ihres Kindes, für das sie einen Anspruch auf einen Kinderfreibetrag gemäß § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld haben, ihre Steuerlast mindern. Der BFH hatte nun die Frage zu beantworten, ob dies auch für Beiträge gilt, die vom Lohn des Kindes einbehalten werden.
Im Ergebnis bestätigte der BFH das Urteil des Kölner Finanzgerichts. Die Eltern dürften im Rahmen der Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG zwar auch die vom Arbeitgeber des Kindes einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Sonderausgaben geltend machen, so die Münchner Richter.
Sie müssten die Versicherungsbeiträge dem Kind aber wegen ihrer Unterhaltsverpflichtung tatsächlich bezahlt oder erstattet haben. Beim Naturalunterhalt geschehe dies gerade nicht, entschied der BFH.
mgö/LTO-Redaktion
BFH zur Absetzbarkeit von Versicherungsbeiträgen: . In: Legal Tribune Online, 08.10.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31365 (abgerufen am: 09.12.2024 )
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