Das faktische Gebundensein eines behinderten Menschen an die eigene Wohnung aus medizinischen Gründen berechtigt in der Regel zur Befreiung von der Rundfunkgebühr. Dies entschied das bayerische LSG in einem am Freitag bekannt gegebenen Urteil und gestand einem Schwerbehinderten Mann das hierfür notwendige "Merkzeichen RF" zu.
Behinderte Menschen mit einem Behinderungsgrad von 80 und mehr sind häufig leidensbedingt von öffentlichen Veranstaltungen faktisch ausgeschlossen. Können sie auch mit Hilfe von Begleitpersonen oder zum Beispiel eines Rollstuhls generell keine öffentlichen Veranstaltungen mehr besuchen, erhalten Sie das so genannte Merkzeichen RF. Es verhilft zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und ab 2013 zur Ermäßigung des Rundfunkbeitrags.
Wegen der Folgen einer Kinderlähmung war bei einem 77-jährigen Mann ein Behinderungsgrad von 100 anerkannt worden. Wegen weiterer Erkrankungen konnte er sich nur noch im Lehnrollstuhl und mit Hilfe zweier Begleitpersonen fortbewegen. Einen Antrag auf das "Merkzeichen RF" lehnten die Behörden jedoch ab, da er das Haus ja noch verlassen könne.
Gegen diese behindertenfeindliche Rechtsauffassung wandte sich der Mann an das Bayerische Landessozialgericht (LSG). Mit Erfolg: Wer wie er behinderungsbedingt nur mit Hilfe eines Multifunktionsrollstuhls und zweier Helfer fortbewegt werden könne und zudem alle halbe Stunde umgelagert werden müsse, erfülle die Voraussetzungen des Merkzeichens RF (Urt. v. 25.09.2012 Az. L 3 SB 15/12).
mbr/LTO-Redaktion
Bayerisches LSG: . In: Legal Tribune Online, 14.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7796 (abgerufen am: 11.10.2024 )
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