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BAG ruft den EuGH an: Ist Beruf­s­er­fah­rung nicht gleich Beruf­s­er­fah­rung?

18.10.2018

Euro-Zeichen auf einer grüner Schultafel

© PRCreativeTeam - stock.adobe.com

Je länger Lehrer arbeiten, desto mehr Geld bekommen sie. Die Berufserfahrung wird aber nur dann vollständig berücksichtigt, wenn sie beim selben Arbeitgeber gesammelt wurde. Ob das richtig sein kann, möchte das BAG nun vom EuGH wissen.

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Für die Einstufung in eine bestimmte Entgeltgruppe eines Lehrers hat die gesammelte Berufserfahrung entscheidende Bedeutung. Denn gemäß § 16 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TV-L) steigt die Entgeltgruppe mit der Anzahl an Jahren, die ein Lehrer als solcher bereits tätig war. Die Berufserfahrung wird jedoch nur dann vollständig berücksichtigt, wenn der Lehrer sie bei demselben Arbeitgeber sammelte. Die Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber wird nur teilweise berücksichtigt - das gilt auch auch bei grenzüberschreitenden Fällen.

Aus diesem Grund klagte eine Frau, die von 1997 bis 2014 ununterbrochen in Frankreich als Lehrerin tätig war und nach einer sechs-monatigen Pause in den Schuldienst des Landes Niedersachsen eintrat. Sie begehrte die vollständige Berücksichtigung ihrer Berufserfahrung, wonach ihr eigentlich eine Eingruppierung in die Entgeltstufe 5 zugestanden hätte. Das Land lehnte dies jedoch ab und gewährte lediglich eine Eingruppierung in Stufe 3. Es gab aber zu, dass sie die Berufserfahrungszeiten der Frau vollständig berücksichtigt hätte, wenn sie die Berufserfahrung dort gesammelt hätte. So aber sei eine höhere Eingruppierung nicht möglich.

Der Fall gelangte schließlich auf den Prüftstand beim Bundesarbeitsgericht (BAG). Die Richter in Erfurt sehen offenbar die Probleme, die § 16 TV-L bereitet, und legten deshalb dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vor, ob es nicht gegen Unionsrecht verstößt, wenn nur die Berufserfahrung bei einem Arbeitgeber berücksichtigt wird (Beschl. v. 18.10.2018, Az. 6 AZR 232/17 (A)). Denn eigentlich untersagt die unionsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit grundsätzlich jede Schlechterstellung eines Arbeitnehmers aufgrund seiner Staatsangehörigkeit.

Eine solche aber sieht die klagende Lehrerin. Die Nichtberücksichtigung verstoße nicht nur gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Grundgesetz (GG), sondern stelle auch eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar. Das Land Niedersachsen hält dagegen, dass mit der Regelung insbesondere Beschäftigte geschützt werden sollen, die beim jeweiligen Arbeitgeber zuvor befristet angestellt waren. Die Privilegierung sei deshalb gerechtfertigt.

tik/LTO-Redaktion

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BAG ruft den EuGH an: . In: Legal Tribune Online, 18.10.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31595 (abgerufen am: 08.02.2026 )

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