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ArbG Karlsruhe zum Entgelttransparenz-Gesetz: Zu wenig Per­so­nal­leiter für einen Ver­g­leich

27.10.2022

Eine nachdenkliche Frau vergleicht Dokumente, möglicherweise zur Entgelttransparenz oder zur Prüfung von Gehältern und Gleichheit.

Da die männlichen Personalleiter andere Aufgabenbereiche hatten, sieht das Arbeitsgericht keinen Auskunftsanspruch. Symbolbild. (c) stockadobe - PheelingsMedia

Die ehemalige Personalleiterin der L-Bank hat keinen Anspruch nach dem EntgTranspG. Es waren nicht genug Männer auf der Position, um eine hinreichende Vergleichsgruppe abzubilden, entschied das ArbG Karlsruhe.

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Die L-Bank muss einer ehemaligen Personalleiterin keine Auskunft nach dem Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) geben. Die Frau war davon ausgegangen, dass Männer in der gleichen Position einen mittleren fünfstelligen Betrag im Jahr mehr verdient haben sollen als sie selbst. Die L-Bank ist eine Landesbank Baden-Württembergs und Finanzierungsbank für den Mittelstand.

Die Klägerin hatte daher unter anderem Auskunft über das Vergleichsentgelt von sechs Männern gefordert, die vor und nach ihr ebenfalls als Personalverantwortliche bei der Bank gearbeitet hatten. Das Arbeitsgericht (ArbG) Karlsruhe hat die Klage mit Ausführungen auf 26 Seiten detailliert abgewiesen. Die Urteilsgründe liegen LTO nun vor (Urt. v. 23.09.2022, Az. 8 Ca 126/22).

Das Gericht hatte entgegen der Ansicht der Klägerin schon keine hinreichende Vergleichsgruppe erkennen können. Selbst wenn man ihren Nachfolger einrechne, dessen Stelle, bezogen auf die Aufgaben, nicht vergleichbar sei, habe es seit 1997 einschließlich der Klägerin nur vier Personalleiter gegeben, so das ArbG.

Die männlichen Personalleiter hatten umfangreichere Aufgaben

Die von diesen zu verrichtenden Tätigkeiten seien aber unter derart anderen Rahmenbedingungen zu verrichten gewesen, dass eine Vergleichbarkeit mit der von der Klägerin versehenen Personalleitertätigkeit ausscheide. So war an dieser Position beispielsweise zwischenzeitlich neben Personal auch die Leitung Recht in einer gemeinsamen Organisationseinheit aufgehängt gewesen. Diese Inhalte seien viel umfassender als die, für die später die Klägerin zuständig war.

Es gab damit nach Ansicht des ArbG zu wenige Vergleichspersonen iSd § 12 Abs. 3 EntgTranspG für einen Anspruch auf Auskunft. Das Gericht folgte damit der Argumentation der L-Bank und ihrer Anwältin Karin Fiege von der Karlsruher Kanzlei Caemmerer Lenz.

Darüber hinaus legte das ArbG dar, dass das Auskunftsersuchen der Klägerin ohnehin bereits von der Bank befolgt worden sei und damit jedenfalls durch Erfüllung gem. § 362 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) untergegangen sei. Die L-Bank habe das Auskunftsverlangen der Klägerin mit einem Verweis auf die schriftlich fixierte Ordnung der Gehälter bei der Beklagten beantwortet.

Die Klägerin und ihr Anwalt Martin Eigenberger von der Karlsruher Kanzlei Hofsäß + Partner Rechtsanwälte wollten sich nicht zum Ausgang des Verfahrens äußern. Den Streitwert hatte das ArbG auf 248.000 Euro festgesetzt und die Berufung nicht gesondert zugelassen - die gesetzlichen Berufungsgründe standen der Klägerin indes zur Verfügung. Sie hat, das bestätigte die zuständige Außenstelle des Landesarbeitsgerichts Stuttgarts, jedoch keine Berufung eingelegt.

tap/LTO-Redaktion

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ArbG Karlsruhe zum Entgelttransparenz-Gesetz: . In: Legal Tribune Online, 27.10.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50007 (abgerufen am: 17.02.2026 )

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