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46268

AG München: Geld zurück für Kreuz­fahrt in der Pan­demie

08.10.2021

Kreuzfahrtschiff auf dem Meer

(c) Photo Gallery - stock.adobe.com

Corona für sich ist kein Grund, um von einem Vertrag zurückzutreten. Nur, wenn die Pandemie sich anders entwickelt als erwartet, kann sie zum Rücktritt berechtigen, so das AG München.

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Das Amtsgericht (AG) München hat der Klage von zwei Personen gegen eine Schweizer Kreuzfahrtveranstalterin auf Rückzahlung des Reisepreises stattgegeben (Urt. v. 15.06.2021 Az. 113 C 3634/21). 

Zwei Personen hatten bei einer Reiseveranstalterin eine Mittelmeerkreuzfahrt inklusive Flug nach Italien für den Herbst 2020 gebucht. Kurz vor der Reise hatten sie der Veranstalterin aber absagen müssen. Aufgrund des erhöhten Infektionsgeschehens und der Einstufung ganz Italiens als Risikogebiet sei die Reise für sie nicht durchführbar, weswegen sie um eine kostenlose Stornierungen gebeten hatten - die Veranstalteirn lehnte aber ab. Noch am selben Tag erklärten die Reisenden deshalb den Rücktritt vom Vertrag und verlangten den Reisepreis zurück.

Sicht eines "objektiven Durchschnittsreisenden" maßgeblich

Der Reisveranstalter hingegen argumentierte, dass die Reise im Sommer 2020 während der Pandemie gebucht worden ist und die Buchenden somit ein erhöhtes Infektionsrisiko billigend in Kauf genommen hätten. Sie hätten mit einer herbstlichen Verschlechterung der Infektionslage rechnen müssen. Außerdem hätte die Reise ohne Beeinträchtigungen stattfinden können.

Die Richterin des AG betonte nun, dass Corona alleine zwar nicht den Rücktritt rechtfertigen könne. Man müsse stattdessen die Sicht eines "objektiven Durschnittsreisenden" annehmen, um den Fall zu beurteilen.

Sowohl im Zeipunkt der Buchung als auch beim Zugang der Buchungsbestätigung waren die Infektionszahlen in Italien sehr niedrig, es gab auch keine Warnung des Auswärtigen Amtes. Zwar hätte man aufgrund der wissenschaftlichen Erkenntnisse mit einem Anstieg der Zahlen im Herbst rechnen können, aber eine so rasante und massive Verschlechterung - trotz Maßnahmen - hätten auch Politiker und ein Großteil der Bevölkerung nicht sehen können. Die Personen hätten daher mit so einer drastischen Veränderung nicht rechnen können. Deswegen können sie den Reisepreis von der Veranstalterin zurückverlangen, so die Richterin.

cp/LTO-Readktion

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AG München: . In: Legal Tribune Online, 08.10.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46268 (abgerufen am: 05.10.2026 )

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