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AG München zu den Informationspflichten eines Reisebüros: An den Rei­se­pass müssen Urlauber schon selbst denken

07.08.2023

Skyline von Dubai - die hätte der Reisebürokunde gerne live gesehen

Der klagende Mann hatte für eine Woche Dubai-Urlaub 2.200 Euro gezahlt - und dann keinen gültigen Reisepass. Das Geld bekommt er von dem Reisebüro nicht zurück, entschied das AG München. Foto: stock.adobe.com/Arcady.

Ein Reisebüro müsse Kunden nicht auf die Selbstverständlichkeit hinweisen, dass ein gültiger Reisepass für einen Dubai-Urlaub erforderlich ist, so das AG. Ein Reisewilliger scheiterte deshalb mit seiner Klage auf Rückzahlung des Reisepreises.

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Die Pauschalreise nach Dubai ist gebucht, aber dann scheitert die geplante Woche unter Palmen am abgelaufenen Reisepass. Können der klagende Reisewillige und seine Begleitung die bezahlten 2.200 Euro Reisepreis zurückverlangen, weil das Reisebüro sie nicht über die Pass- und Visumserfordernisse in Dubai informiert hat? Das Amtsgericht (AG) München folgte dieser Argumentation nicht und erteilte der Rückzahlungsklage eine Absage (Urt. v. 12.07.2023, Az. 171 C 3319/23).

Das Gericht erkannte keine Schadensersatzpflicht des Reisebüros, das zugleich auch Reiseveranstalter war, weil das Unternehmen keine Informationspflicht verletzt habe. Dem Amtsgericht zufolge liegt nämlich kein Verstoß gegen § 651d Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor, der den Umfang der Informationspflichten eines Reiseveranstalters mit einem Verweis auf das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) regelt. Sich über Einreisebestimmungen zu informieren und für einen gültigen Reisepass zu sorgen, sei eine Selbstverständlichkeit, so das AG.

Ein gültiger Reisepass ist eine Selbstverständlichkeit

Zwar sei in Art. 250 § 3 Nr. 6 EGBGB eine Unterrichtungspflicht über "allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes" festgelegt. Dies umfasse jedoch nicht den Hinweis auf das Erfordernis eines gültigen Reisepasses, so das AG. Ein gültiger Reisepass sei bei Fernreisen eine Selbstverständlichkeit, für die Reisende selbst verantwortlich seien.

Das Gericht begründet seine Auffassung mit einer teleogischen Auslegung: Die Informationspflichten aus dem EGBGB sollen den Reisenden auf Umstände hinweisen, die ihm möglicherweise unbekannt sind, weil er mit der Reise unbekanntes Terrain erkundet. "Der Reiseveranstalter hat die hierfür erforderliche Organisation übernommen und somit ein Informationsgefälle gegenüber dem Reisenden auszugleichen", so das Gericht. Die Pflicht zur Information über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse beziehe sich aber allein auf solche besonderen Erfordernisse, die sich speziell aus dem Reise- oder Transitland ergeben, das der Reisende betreten möchte. Dass man für praktisch jede Fernreise einen gültigen Reisepass benötigt, sei von dieser Informationspflicht nicht umfasst.

Das AG führt entsprechend aus: "Der Umstand, dass ein Reisedokument benötigt wird, ist nicht allein reiseerfahrenen Touristen bekannt und für solche offenkundig. Schon die allgemeine Lebenserfahrung lässt durch den Begriff 'Reise'-Pass darauf schließen, dass ein entsprechendes Dokument grundsätzlich für Reisen erforderlich ist."

Die Besonderheit der Freizügigkeit von Unionsbürgern nach Art. 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sei eine Ausnahme und ändere an der gerichtlichen Einschätzung nichts. Nur weil man innerhalb der EU auch mit dem deutschen Personalausweis Grenzen überschreiten darf, müssten Reisebüros nicht gesondert darauf hinweisen, dass für Reisen in Drittstaaten praktisch immer ein Reisepass erforderlich sei - und zwar ein gültiger.

lfo/LTO-Redaktion

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AG München zu den Informationspflichten eines Reisebüros: . In: Legal Tribune Online, 07.08.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52431 (abgerufen am: 16.05.2026 )

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