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AG München verneint Schadensersatz: Sturz vom Kamel ist all­gemeines Lebens­risiko

07.08.2015

Ein Kamel

© Fotoimp - Fotolia.com

Um Land und Leute kennenzulernen, buchte ein Ägypten-Urlauber einen Kamelritt. Das Tier scheute und warf seinen Reiter ab. Für Rippenfraktur und Thorax-Prellung wurden im örtlichen Krankenhaus 13 Euro fällig - die er nicht wiederbekommt.

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Es verwirklicht sich die allgemeine Gefahr, die von einem Tier ausgeht, wenn ein Kamel scheut und der Reiter dadurch stürzt- Dieser bleibt auf seinem Schaden sitzen, urteilte das Amtsgericht (AG) München in einem am Freitag veröffentlichten Urteil (v. 24.06.2015, Az. 111 C 30051/14).

Der 51-Jährige aus Niefern-Öschelbronn buchte bei einer Reiseveranstalterin mit Sitz in München eine Ägyptenreise inklusive Nilkreuzfahrt. An Bord entschied er sich dann zusätzlich für einen Ausflug mit der Bezeichung "Land und Leute" inklusive Kamelausritt. Bei ebendiesem erlitt er einen schweren Unfall: Das Kamel, auf dem er saß, und das vom Kameltreiber am Zügel geführt wurde, stolperte und scheute, wobei es sich mit den vorderen Beinen aufstellte, so dass der Mann herabstürzte. Dadurch wurde seine Videokamera beschädigt und der Urlauber musste umgerechnet 13 Euro im örtlichen Krankenhaus für die Behandlung seiner Rippenfraktur und Thorax-Prellung zahlen.

Er verlangte vom Münchner Reiseanbieter 3.378 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld. Aufgrund seiner Schmerzen habe er sich zwei Drittel der Urlaubszeit nicht bewegen können und diese deshalb nutzlos aufgewendet. Er habe sich auch nicht sportlich betätigen können. Der Reiseanbieter müsse für das Verhalten des Kameltreibers einstehen, denn dieser habe keinerlei Anstalten gemacht, den Sturz des Mannes zu verhindern. Als sich der Urlaubsanbieter weigerte zu zahlen, erhob der Mann Klage.

Vom Kamel als Tier geht immer eine allgemeine Gefahr aus

Die Münchner Richter wiesen diese in vollem Umfang ab. Der Geschädigte habe nicht vorgetragen, was der Kamelführer unterlassen haben soll, um das Aufbäumen des Kamels zu verhindern. Der Tierführer hatte nach Angaben des Klägers den Zügel des Tieres in der Hand, als es plötzlich und unvorhersehbar stolperte. Die pauschale Behauptung, der Kamelführer hätte darüber hinaus nichts getan, um den Sturz zu verhindern, sei nicht ausreichend. Im Gegenteil: Dass der Kamelführer in irgendeiner Weise aktiv zum Sturz beigetragen hätte, behaupte der Verunfallte nicht.

Überdies habe der Mann auch nicht vorgetragen, was genau der Kamelführer hätte tun können, um den Sturz zu vermeiden. "Ob ein Sich-in-den-Zügel-Hängen oder ein Stockschlag das Hochgehen des Tieres und damit den Sturz des Klägers hätte verhindern können, wäre reine Spekulation." Es habe sich allein die Gefahr verwirklicht, die von einem Tier ausgeht, ohne dass dies dem Kamelführer oder der Reiseveranstalterin zuzurechnen sei.

ms/LTO-Redaktion

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AG München verneint Schadensersatz: . In: Legal Tribune Online, 07.08.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16542 (abgerufen am: 10.02.2026 )

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