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AG Frankfurt am Main zur Wegnahme eines Fan-Schals: Streit zwi­schen Ein­tracht- und Schalke-Fan landet vor Gericht

08.03.2024

Das Bild zeigt einen Schal des FC Schalke 04, der Symbol für die Rivalität zwischen Eintracht und Schalke ist.

Der Eintracht-Fan soll dem Schalke-Fan seinen Schal vom Hals gezogen haben. Foto: picture alliance / osnapix | Hirnschal

Nach einem Fußballspiel nahm ein Frankfurt-Fan einem Fan der gegnerischen Mannschaft den Schal weg. Die Staatsanwaltschaft sah darin einen Diebstahl, das AG zunächst eine Nötigung. Nun muss das Landgericht entscheiden.

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Zwischen Fußballfans gegnerischer Mannschaften kann es schon mal hitzig werden. Nun musste sich das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main mit einem Fan-Disput nach einem Spiel der Eintracht Frankfurt gegen den FC Schalke 04 beschäftigen.

Ein Eintracht-Fan soll beim Verlassen des Stadions in Frankfurt einem Fan der Gastmannschaft im Vorbeilaufen den Schalke-Schal vom Hals gezogen haben. Als dieser ihn aufforderte, den Schal zurückzugeben, soll der Frankfurter den gegnerischen Fan mit beiden Händen weggeschoben haben.

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main klagte den Mann an. Sie sah in der Tat sogar einen räuberischen Diebstahl, da der Frankfurter "den Schalke-Fan mit Gewalt weggedrückt habe um den erbeuteten Schal behalten zu können", teilte das Gericht in seiner am Freitag veröffentlichten Pressemitteilung mit. Das AG Frankfurt sah das aber anders.

Kein Diebstahl, wenn die Wegnahme nur ärgern soll

Das AG ließ die Anklage zu (Beschl. v. 23.10.2023, Az. 917 Ls 6443 Js 217242/23), wertete den Vorfall aber anders als die Staatsanwaltschaft. Für einen räuberischen Diebstahl nach §§ 252, 242 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) fehle es an der hierfür notwendigen Zueignungsabsicht. "Diese liege nur vor, wenn der Täter sich die Sache aneignen, sie also seinem Vermögen zuführen wolle. Nehme der Täter den Schal aber lediglich an sich, um jemanden zu ärgern, fehle es an einer Zueignungsabsicht", stellte das Gericht klar.

Da das AG keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür sah, dass der Frankfurt-Fan den Schal behalten wollte, eröffnete es das Hauptverfahren nicht wegen räuberischen Diebstahls, sondern nur wegen Nötigung gem. § 240 StGB. Diese komme für die Handlung des Wegdrückens in Betracht.

In seinem Urteil vom 8. Februar 2024 sprach das Amtsgericht den Eintracht-Fan allerdings frei. Das Gericht sei sich wegen uneinheitlicher Zeugenaussagen nicht ganz sicher gewesen, ob der angeklagte Fan wirklich die Person war, die den Schal abnahm, teilte der Gerichtspressesprecher am Freitag gegenüber LTO mit.

Die Staatsanwaltschaft legte dagegen Berufung ein, sodass nun das Landgericht Frankfurt am Main über die Sache entscheiden wird. Der Termin zur Berufungshauptverhandlung steht allerdings nach Gerichtsangaben noch nicht fest.

hes/LTO-Redaktion

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AG Frankfurt am Main zur Wegnahme eines Fan-Schals: . In: Legal Tribune Online, 08.03.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54066 (abgerufen am: 24.01.2026 )

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