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AG Frankfurt a.M. zum Ausschankplan auf Hochzeit: Wodka Energy ja, Cola Whisky nein

30.01.2020

Getränke

loki_ast - stock.adobe.com

Prosecco, Wein, Bier, Wodka Energy und Whisky Sour - mehr geistige Getränke sollte es auf einer Hochzeitsfeier nicht geben. Wenn der Gastronom trotzdem "wesensgleiche" Getränke wie etwa Gin Tonic ausschenkt, bleibt er auf den Kosten sitzen.

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Ein Ehepaar muss nicht für Getränke zahlen, die ein Gastronomiebetrieb auf seiner Hochzeitsfeier entgegen einer zuvor geschlossenen Vereinbarung ausgeschenkt hat. Wie das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main entschied, ist ein Ausschankplan auf einer Hochzeitsfeier verbindlich (Urt. v. 03.09.2019, Az. 31 C 376/19 (23)).

Das beklagte Ehepaar hatte bei einem Hotelier aus Bad Nauheim einen Veranstaltungsraum samt Gastro-Service für ihre Hochzeitsfeier gebucht. Vereinbart wurde eine Getränkekostenobergrenze von 5.000 Euro. Per E-Mail teilte das Paar dem Hotelbetreiber vorher mit, nur Prosecco, Wein, Bier, Wodka Red Bull, Whisky Sour sowie Wasser und Säfte anbieten zu wollen.

Auf der Rechnung fanden sich dann aber noch weitere Posten. Unter anderem wurden Jacky Cola, verschiedene andere wodkahaltige Getränke, Tequila und Gin Tonic abgerechnet. Die Kosten dafür, rund 1.000 Euro, wollte das Paar nicht zahlen. Es sei eine Beschränkung der Getränkesorten vereinbart gewesen, andere Getränke seien daher nicht zu vergüten.

Der Hotelier nahm das Paar vor dem AG auf Zahlung in Anspruch. Seiner Ansicht nach hatten die Eheleute Kenntnis vom Ausschank der monierten Getränke gehabt und diese teilweise auch mitkonsumiert. Im Übrigen handele es sich teilweise um gleichpreisige und wesensgleiche Getränke

Das Frankfurter Gericht gab dem Paar weitestgehend Recht. Die Beschränkung auf bestimmte Getränke sei eindeutig und einer Interpretation, dass auch "wesensgleiche" Getränke erfasst sein sollten, nicht zugänglich. "Zwar ist der Klägerseite darin zuzustimmen, dass der Unterschied zwischen den im Einzelnen im Streit stehenden geistigen Getränken in Geschmack und Wirkung sowie bei fortschreitender Stunde gering ausfallen mag", so das AG zur Begründung. Der Hotelbetreiber hätte sich aber an die Getränkebeschränkung halten müssen.

acr/LTO-Redaktion

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AG Frankfurt a.M. zum Ausschankplan auf Hochzeit: . In: Legal Tribune Online, 30.01.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39997 (abgerufen am: 08.10.2026 )

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