Können Zelte Bestandteil einer Versammlung sein? Die Stadt Hamburg verneinte dies im Fall eines geplanten Klimacamps, doch verlor in dieser Hinsicht jetzt auch vor dem OVG, nachdem das VG die Zelte schon erlaubt hatte.
Die Schlafzelte für das vom 9. bis zum 15. August 2022 geplante Klimacamp in Hamburg bleiben erlaubt. Das hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (OVG) entschieden und damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt (Beschl. v. 04.08.2022, Az. 4 Bs 113/22).
Mit einem Eilantrag waren die Organisatoren des für die kommende Woche geplanten Klimacamps teilweise erfolgreich gegen behördliche Auflagen der Stadt Hamburg vorgegangen. Konkret geht es um Schlafzelte für das Protestcamp, welches mehrere Tage lang für Klimaschutz und gegen die Nutzung fossiler Energien protestieren will. Motto des Camps ist dabei: "Gegen Erdgas, LNG und eine fossile Infrastruktur, die unsere Zukunft aufs Spiel setzt!".
Nachdem das VG die örtliche Verlegung des Camps vom Stadt- in den Volksgarten als Auflage für rechtmäßig hielt, ging die Stadt noch gegen die Entscheidung des VG vor, die Zelte zu erlauben. Doch auch das OVG Hamburg entschied zugunsten des Klimacamps, die Zelte dürfen bleiben.
Zur Begründung führte der Senat insbesondere aus, dass - jedenfalls im Wege der im vorläufigen Rechtsschutz nur summarischen Prüfung - die Zelte der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) unterfallen. Denn die Teilnahme am Klimacamp, welches als mehrtägige Veranstaltung konzipiert ist, hänge von einer zeitweise einzurichtenden Infrastruktur ab.
jb/LTO-Redaktion
OVG Hamburg: . In: Legal Tribune Online, 05.08.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49241 (abgerufen am: 07.11.2024 )
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