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Revisionsverhandlung im Falk-Prozess vor dem BGH: War das noch Tat­ein­heit?

von Tanja Podolski

06.07.2022

Alexander Falk

Die Revisionsverhandlung zum Falk-Prozess fand am Mittwoch beim BGH statt. Falk selbst war nicht vor Ort. Foto: picture alliance/dpa | Arne Dedert

Wegen Anstiftung zum Schuss auf einen Anwalt wurde der Multimillionär Alexander Falk verurteilt. Am 17. August verkündet der BGH, ob die Entscheidung hält. Die Revisionsverhandlung am Mittwoch war erwartungsgemäß technisch.

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Am Mittwoch war es an der Außenstelle des Bundesgerichtshofs (BGH) an der Rintheimer Querallee vor allem die Presse, die die Öffentlichkeit des Verfahrens abbildete. Alexander Falk blieb seinem Prozess fern, vertreten war er in seiner Revisionsverhandlung vor dem 2. Senat nur von seinem Kölner Rechtsanwalt Dr. Sebastian Wollschläger. Der gilt als der ruhigere der beiden Namenspartner von der Kanzlei Gercke Wollschläger - als derjenige, der mit den Richtern in leisen Tönen die tiefen rechtlichen Fragen klärt. Und nur um die ging es an diesem Tag.  

Der Prozess war bisher spektakulär genug: Im Februar 2010, so erzählt es an diesem Mittwoch in Karlsruhe noch einmal der Berichterstatter Alexander Meyberg, war auf den Anwalt einer Großkanzlei geschossen worden. Der Durchschuss ins Bein war lebensgefährlich. Schon vor dieser Tat hatte es einen Anschlag auf die Wohnung des Anwalts und Bedrohungen gegeben.  

Alexander Falk habe zu der Tat angestiftet, urteilte das Landgericht (LG) Frankfurt am Main. Falks Motiv sei gewesen, dass der Anwalt Dr. J., der zunächst für Clifford Chance arbeitete und im Lauf des Verfahrens zu DLA Piper wechselte, eine Klage in Millionenhöhe gegen Falk vorbereitete, nachdem der beim Verkauf seines Unternehmens die Zahlen manipuliert hatte. Falk habe von "schikanösen, ungerechtfertigten Angriffen durch J." gesprochen, berichtet BGH-Richter Meyberg.  

Falk ist wegen der Manipulation rechtskräftig verurteilt und hat die Freiheitsstrafe abgesessen. Im Gefängnis soll er Kontakt zu dem Zeugen, Etem E., bekommen haben, der später selbst oder durch weitere Personen die Tat ausführte.  

Wann ist eine Tat eine Tat?

Die Staatsanwaltschaft hatte Falk ursprünglich versuchte Anstiftung zum Mord in Tateinheit mit Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung vorgeworfen. Verurteilt wurde der Stadtplanverlags-Erbe dann aber wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung zu vier Jahren und sechs Monaten (Urt. v. 09.07.2020, Az. 6340 Js 207925/16).

Dies – also die Verurteilung wegen einer anderen als der angeklagten Tat – sowie die ausgebliebene Vernehmung der angestifteten Brüder E. als Zeugen in der Türkei sind die wesentlichen Revisionsgründe der Verteidigung.

Angeklagt gewesen sei nämlich zunächst der Sachverhalt in einem Hamburger Restaurant. Danach soll Falk im Jahr 2009 dort einen Mittelsmann mit der Ermordung eines Frankfurter Rechtsanwalts beauftragt haben. Die Verurteilung stützte sich aber später auf eine SMS und ein aufgezeichnetes Gespräch. Darin soll von "Ballern" ins Bein des Anwalts die Rede gewesen sein.

Dies seien aber materiell und prozessual mehrere Taten, eine Verknüpfung zwischen der Anstiftung zum Mord zu einer Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung Monate später sei nicht möglich, das seien unterschiedliche Lebenssachverhalte. Es könne aber kein anderer als der angeklagte Sachverhalt ausgeurteilt werden, so die Verteidigung.  

Für den Vertreter des Generalbundesanwaltes, Christian Menke, liegt darin keine neue Tat: Falk habe den Anwalt über die Brüder schädigen wollen – und das sei auch eingetreten. Offenbar gab es vom Landgericht seinerzeit auch einen entsprechenden Hinweisbeschluss zum geänderten Tatvorwurf.  

Fehlende Vernehmung von Zeugen?

Der zweite wesentliche Revisionsgrund war für die Verteidigung die ausgebliebene Vernehmung der Brüder E. Denn es gibt eine Tonbandaufnahme, auf der Falk den Anschlag bejubelt. Diese allerdings ist geschnitten. Stimmen, die ursprünglich ebenfalls auf der Aufnahme zu hören waren, wurden entfernt, damit die Personen nicht erkennbar sind. Inwieweit die Aufnahme in dieser geschnittenen Form als Beweismittel brauchbar war, welche Inhalte womöglich gelöscht wurden oder inwieweit die ganze Aufnahme manipuliert ist – all das kann der BGH nicht klären.  

Das Gericht muss aber klären, ob das LG die Brüder fehlerhaft nicht als Zeugen geladen hat. Denn die Verteidigung wollte für diese Klärung die Brüder E., die sich in der Türkei aufhalten, als Zeugen hören und hatte mehrfach ihre Vernehmung beantragt.

Das LG hatte sich dann ebenfalls mehrfach mit den Anträgen beschäftigt und ausgeführt, wieso es die Anträge auf diese Zeugenvernehmung – auch in der audio-visuellen und in der kommissarischen Form - schließlich ablehnte. So hatte E. die Zeugenaussage an die Bedingung der Einsicht in Akten des Landgerichts Hamburg geknüpft, was das Hamburger Gericht ablehnte und damit vom Frankfurt Landgericht gar nicht erfüllbar war. Zudem hatte sich E. offenbar mehrfach in Widersprüche verstrickt, was für den Vorsitzenden Richter am LG in diesem konkreten Fall nach dessen Ausführungen eine persönliche Vernehmung erforderlich machte. Das LG habe die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen, führte der Vertreter des GBA aus -und dieses Ermessen ist in der Revision nur eingeschränkt überprüfbar.

Er beantragte, die Revision als unbegründet zu verwerfen. Rechtsanwalt Wollschläger sah das anders. Er beantragte daher "die Aufhebung des Urteils".  

Der 2. Senat wird nun "über diese Problematik beraten", schloss der Vorsitzende Richter des 2. Senats Ulrich Franke. Das Urteil wird am 17. August verkündet. Bis dahin ist die Verhandlung unterbrochen.

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Revisionsverhandlung im Falk-Prozess vor dem BGH: . In: Legal Tribune Online, 06.07.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48958 (abgerufen am: 22.01.2026 )

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