Eigentlich soll die neu gegründete Europäische Staatsanwaltschaft bis Ende des Jahres ihre Arbeit aufnehmen. Ein dafür nötiger Beschluss liegt jedoch noch nicht vor. Die FDP befürchtet, dass es zu Verzögerungen kommt.
Ende des Jahres 2020 soll die neue EU-Staatsanwaltschaft (EUStA) ihre Arbeit in Luxemburg aufnehmen. Darauf hatten sich 2017 die EU-Justizminister verständigt. Zukünftige Aufgabe der Behörde ist die Verfolgung von Straftaten, die gegen die finanziellen Interessen der EU gerichtet sind.
Ob die neue EU-Behörde ihre Arbeit aber wirklich noch dieses Jahr aufnehmen wird, ist unklar. Art. 120 Abs. 2 der EUStA-Verordnung (VO (EU) 2017 1939) sieht nämlich vor, dass die Kommission das Datum der Arbeitsaufnahme der EUStA auf Vorschlag der Europäischen Generalstaatsanwältin durch Beschluss festlegt und dieses Datum frühestens drei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens der EUStA-Verordnung am 20. November 2017 liegen kann. Bislang liegt dieser Beschluss nicht vor, wie aus einer Antwort der Bundesregierung auf die schriftliche Anfrage der FDP im Bundestag hervorgeht. Laut Bundesregierung hält die Kommission aber gegenwärtig daran fest, dass die Behörde noch Ende des Jahres 2020 ihre operative Arbeit aufnehmen soll.
Dr. Jürgen Martens, rechtspolitischer Sprecher der FDP-Fraktion im Bundestag, hält das von der Kommission angestrebte Ziel, die EU-Staatsanwälte noch bis Ende des Jahres ihre Arbeit aufnehmen zu lassen, für kaum mehr realisierbar. Aufgrund von Verzögerungen im Ernennungsprozess eines Staatsanwalts von einem EU-Mitgliedstaat sowie zeitlich knapper Fristen bis Jahresende sei der Beschluss kaum mehr zu fassen. In ihrer Anfrage an die Bundesregierung wollte die FDP auch wissen, wie Deutschland seinen EU-Ratsvorsitz nutzt, um die EUStA zu fördern, die sich schon während des Gründungsprozesses über zu geringe finanzielle und personelle Ressourcen beklagte. Hierauf antwortete die Bundesregierung, dass der Rat auf Deutschlands betreiben hin eine entsprechende Erhöhung der Ressourcen realisieren werde.
acr/LTO-Redaktion
Europäische Staatsanwaltschaft: . In: Legal Tribune Online, 21.09.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42853 (abgerufen am: 03.10.2024 )
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