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Elektronischer Rechtsverkehr und Richteranklage: Bun­destag besch­ließt lang erwar­tete BVerfGG-Ände­rungen

23.02.2024

Ein Briefkasten des Bundesverfassungsgerichts

Bislang müssen Schriftsätze beim Bundesverfassungsgericht per Brief oder Fax eingereicht werden. Foto: picture alliance / CHROMORANGE | Udo Herrmann

Verfassungsfeinde leichter aus dem Richteramt bekommen und eine Regelung, die die Digitalisierung der Justiz vorantreiben soll: Am späten Donnerstagabend beschloss der Bundestag zwei Änderungen fürs BVerfGG.

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Bald muss man nicht mehr zum Briefkasten gehen und ein Faxgerät soll auch nicht mehr notwendig sein: Auch beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sollen Schriftsätze künftig in elektronischer Form eingereicht werden können. So soll etwa eine Verfassungsbeschwerde als qualifiziert elektronisch signiertes Dokument über einen sicheren Übermittlungsweg beim Gericht eingereicht werden können. Solche Übermittlungswege sind u.a. das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), sichere Behördenpostfächer oder ein De-Mail-Konto. Eine Einreichung per normaler E-Mail wäre der geplanten Änderungen zufolge dagegen nicht möglich.

Damit sollen Übermittlungswege genutzt werden, die bereits aus anderen Verfahrensordnungen, wie beispielsweise der Zivilprozessordnung (§ 130a ZPO) oder der Verwaltungsgerichtsordnung (§ 55a VwGO) bekannt sind. Außerdem soll nun auch beim BVerfG die elektronische Akte eingeführt werden.

Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) freut sich über den Beschluss: "Bürgerinnen und Bürger können das Bundesverfassungsgericht künftig ohne Gang zum Briefkasten oder Faxgerät erreichen. Das ist ein wichtiger nächster Schritt zum digitalen Rechtsstaat."

"Verfassungsfeinde haben auf der Richterbank nichts verloren"

Die zweite Änderung soll es künftig vereinfachen, Verfassungsfeinde aus dem Richteramt zu entfernen. Der am späten Abend beschlossene Gesetzesentwurf sieht vor, die Fristen für die sogenannte Richteranklage zu verlängern. Durch eine Richteranklage können Landtage oder der Bundestag beim Bundesverfassungsgericht die Versetzung eines Richters verlangen, wenn Zweifel an dessen Verfassungstreue bestehen.

Der Antrag, einen Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen, muss bislang spätestens zwei Jahre nach dem entsprechenden Fehlverhalten gestellt werden. Diese Frist wurde jetzt auf fünf Jahre verlängert. Wird dem Richter ein Verstoß im Amt vorgeworfen, muss ein entsprechendes Disziplinarverfahren bisher spätestens sechs Monate nach dem Ende des beanstandeten Gerichtsverfahrens eingeleitet werden. Das ist durch die Änderung künftig auch nach zwölf Monaten noch möglich.

Die Richteranklage sei ein wichtiges Instrument des wehrhaften Rechtsstaates, sagte Sachsens Justizministerin Katja Meier (Grüne): "Verfassungsfeinde haben auf der Richterbank nichts verloren." In Sachsen hatte es vor einiger Zeit Aufregung um den früheren AfD-Bundestagsabgeordneten Jens Maier gegeben. Ihm war auf Antrag des Landesjustizministeriums die Ausübung seines Richteramts untersagt worden, nachdem er vom sächsischen Verfassungsschutz als Rechtsextremist eingestuft worden war.  Bei der Justizministerkonferenz im November 2022 schlug das sächsische Justizministerium die nun beschlossene Verlängerung der Fristen vor.

Bislang sei es zu keiner erfolgreichen Richteranklage gekommen, weder auf Bundes- noch auf Landesebene, heißt es in einer Presseerklärung des sächsischen Justizministeriums vom Donnerstag. Als möglichen Grund dafür nennt das Ministerium die derzeit kurzen Fristen.

dpa/hes/LTO-Redaktion

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Elektronischer Rechtsverkehr und Richteranklage: . In: Legal Tribune Online, 23.02.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53951 (abgerufen am: 14.09.2026 )

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