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StVO-Novelle: Alte Verkehrsschilder gelten weiter

Dr. jur. Alfred Scheidler

29.05.2010

Verkehrsschilder

© Benjamin Haas - Fotolia.com

Eigentlich sollte der Schilderwald und mit ihm viel Verwirrendes auf deutschen Straßen beseitigt werden. Doch die Verwirrung wurde eher größer, als mit der Novelle der StVO alte Verkehrszeichen ihre Gültigkeit verloren und sie im Anschluss wieder aufgehoben wurde. Dr. Alfred Scheidler resümiert das Chaos und zeigt, wo wir jetzt stehen - und wo nicht.

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Bis zum 1. September 2009 enthielt die Straßenverkehrsordnung (StVO) in § 53 Abs. 9 eine unbefristete Übergangsvorschrift, nach der alte Verkehrszeichen ihre Gültigkeit behalten. Zu diesem Zeitpunkt trat dann aber eine Novelle in Kraft, mit der die Bundesregierung dem „Schilderwald" auf deutschen Straßen zu Leibe rücken wollte.

Mit der Novelle wurde die Übergangsvorschrift ersatzlos gestrichen. Kommunen wären damit verpflichtet gewesen, alle alten Verkehrszeichen in der Gestaltung vor dem 1. Juli 1992 umgehend auszutauschen. Der damit verbundene Kostenaufwand in dreistelliger Millionenhöhe führte zu Proteststürmen vor allem der Kommunen, zumal sich die alten Schilder von den neuen oftmals nur ganz marginal unterscheiden.

Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer nahm die Proteste zum Anlass, die neue StVO in seinem Hause umfassend auf ihre Rechtsgültigkeit hin prüfen zu lassen. Und siehe da: Es wurde nicht nur festgestellt, dass die Einleitungsformel der Änderungsverordnung Gesetzesvorschriften zitiert, die so nicht existieren, sondern auch, dass teilweise überhaupt keine Ermächtigungsgrundlage genannt wird.

StVO-Novelle verstößt gegen das verfassungsrechtliche Zitiergebot

Ein klarer Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG, wonach in einer Verordnung die Rechtsgrundlage anzugeben ist, auf die sie sich stützt. Der Fehler führt dazu, dass die StVO-Novelle insgesamt nichtig ist und die Rechtslage der StVO vor dem 1. September 2009 fortgilt. Das bedeutet, dass die alten Verkehrszeichen weiterhin ihre Gültigkeit besitzen (§ 53 Abs. 9 StVO a. F.) und nicht ausgetauscht werden müssen. Am 13. April 2010 erklärte das Bundesverkehrsministerium dann auch, dass die Novelle nichtig sei.

Hinfällig sind mit der Nichtigkeit aber auch Neuerungen der StVO-Novelle, die durchaus als sinnvoll angesehen wurden: So enthielt die neue StVO erstmals Regelungen zur Nutzung von Inline-Skates im Straßenverkehr, indem sie Inline-Skater den Fußgängern gleichstellte.

Nach der nunmehr wieder geltenden Rechtslage vor dem 1.9.2009 ist erneut auf die Auslegung durch die Rechtsprechung abzustellen. Zwar ist höchstrichterlich durch den BGH festgestellt worden, dass die Benutzung von Inline-Skates im Straßenverkehr den Vorschriften des Fußgängerverkehrs unterworfen ist, jedoch ist diese Auffassung nicht unumstritten. Der StVO-Verordnungsgeber hätte hier Klarheit gebracht.

Inline-Skates und Parkräume - Auch andere Neuerungen der StVO sind hinfällig

Auch die Neueinführung einer Parkraumbewirtschaftungszone, innerhalb der nur mit Parkschein oder Parkscheibe geparkt werden darf, wird hinfällig.

Das Bundesverkehrsministerium hat angekündigt, bis zum Herbst 2010 einen neuen Änderungsentwurf vorzulegen. Mit diesem sollen nicht nur die formellen Fehler beseitigt, sondern auch grundlegende inhaltliche Überarbeitungen der StVO-Novelle vorgenommen werden.

Der Autor Dr. Alfred Scheidler ist Oberregierungsrat in Neustadt und Autor zahlreicher Publikationen zum öffentlichen Recht.

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Alfred Scheidler, StVO-Novelle: . In: Legal Tribune Online, 29.05.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/610 (abgerufen am: 06.06.2026 )

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