Druckversion
Mittwoch, 21.01.2026, 10:32 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/sea-watch-seenot-rettung-rackete-haftrichter
Fenster schließen
Artikel drucken
36223

Pflicht zu Helfen vs. Souveränität der Staaten: See­not­ret­tung bei gesch­los­senen Häfen

Gastbeitrag von Valentin Schatz

02.07.2019

Die angelegte Sea-Watch 3

(c) picture alliance / photoshot

Carola Rackete hatte die Pflicht, die Menschen in Seenot zu retten. Ein Anlaufen in Libyen war keine Option. Nun ist die Souveränität Italiens und die Not der Menschen an Bord gegeneinander abzuwägen, erklärt Valentin Schatz.

Anzeige

Carola Rackete, die Kapitänin der Sea-Watch 3, eines in den Niederlanden registrierten Schiffs der deutschen NGO Sea-Watch, wurde am Dienstag im italienischen Agrigent erneut einem Richter vorgeführt. Im Laufe des Tages wird der Haftrichter entscheiden, ob er einen bestehenden Hausarrest für Rackete aufhebt. Die Kapitänin hatte die Sea-Watch 3 am 29. Juni 2019 in den Hafen von Lampedusa gesteuert, um nach längerer Wartezeit 40 noch an Bord befindlichen Migranten die Ausschiffung in Italien zu ermöglichen.

Nun werden gegen die 31-Jährige mehrere Vorwürfe erhoben: Begünstigung der illegalen Einwanderung, Gehorsamsverweigerung gegenüber einem Kriegsschiff, Gewalt- oder Widerstandsakte gegen ein Kriegsschiff und verbotswidrige Navigation in italienischen Hoheitsgewässern. Tatsächlich hatte Rackete beim Einlaufen in den Hafen ein Boot der Finanzpolizei touchiert. Die Finanzpolizei ist in Italien militärisch organisiert und zählt dort zu den Streitkräften. Die Kapitänin gab vor dem Ermittlungsrichter an, das Schiff nicht gesehen zu haben.

Der italienische Innenminister Matteo Salvini hat bereits drastische Strafen für zivile Seenotretter ankündigt. Bisher endeten solche Strafverfahren aber regelmäßig mit einer Einstellung oder einem Freispruch. Das hat maßgeblich mit dem völkerrechtlichen Rahmen zu tun, in dem sich – nunmehr seit Jahren – immer wieder dasselbe Drama im Mittelmeer abspielt, ohne dass die notwendige politische Lösung in Sicht wäre.

Pflicht zur Seenotrettung

Mittlerweile dürfte die Pflicht zur Seenotrettung aus Artikel 98 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 (SRÜ) und dem Völkergewohnheitsrecht allgemein bekannt sein. Sie ist unter anderem im Internationalen Übereinkommen zur Seenotrettung (SAR-Übereinkommen) und im Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See weiter ausgestaltet. Die Pflicht zur Seenotrettung ist primär eine Pflicht von Staaten, durch ihr nationales Recht und durch dessen Durchsetzung dafür zu sorgen, dass Schiffe unter ihrer Flagge in Fällen von Seenot Hilfe leisten. Für ein niederländisches Schiff wie die Sea-Watch 3 gilt also insbesondere eine Rettungspflicht gegenüber den Flüchtlingen aus niederländischem Recht.

Es ist allgemein anerkannt, dass Seenot unter anderem alle Fälle von Gefahr für Menschenleben erfasst. Seenot ist dabei rein objektiv zu verstehen, weshalb es auf die Gründe, Umstände oder bewusste Herbeiführen der Situation nicht ankommt – ebenso wenig wie auf die Herkunft der Betroffenen. Dass die Boote, in denen Migranten von Libyen aus auf das Mittelmeer gelangen, regelmäßig nicht seetüchtig und/oder hoffnungslos überladen sind, ist ebenfalls unstrittig. Daher handelt es sich hier auch meist um klare Fälle von Seenot, in denen die Rettungspflicht greift.

Seenotfälle werden nach dem SAR-Übereinkommen von der Rettungsleitstelle (Maritime Rescue Coordination Centre, MRCC) koordiniert, in deren Search and Rescue Zone (SAR-Zone) sich der Vorfall ereignet. Durch die Unterstützung der EU und insbesondere Italiens hat seit 2018 nun auch Libyen eine Rettungsleitstelle MRCC und eine SAR-Zone in den Gewässern nördlich von Libyen, in denen zuvor Italien die Koordination von Rettungseinsätzen übernommen hatte. Auch im Fall der Sea-Watch 3 war zunächst das libysche MRCC in Tripolis zuständig.

Suche nach einem sicheren Hafen

Sind – wie im Fall der Sea-Watch 3 – im Einklang mit der Pflicht zur Seenotrettung Menschen gerettet worden, stellt sich die Frage, wo diese hingebracht werden sollen. Das SAR-Übereinkommen bestimmt in Regel 3.1.9 seiner Anlage, dass die Menschen an einen sicheren Ort (place of safety) zu verbringen und möglichst bald auszuschiffen sind. Leider ist der Begriff des sicheren Orts im SAR-Übereinkommen nicht genauer definiert, weshalb unklar ist, welcher Hafen anzusteuern ist – also ob etwa grundsätzlich der nächstgelegene sichere Hafen eine Aufnahmepflicht hat. Im Jahr 2004 hat die Internationale Schifffahrtsorganisation (IMO) Richtlinien für die Behandlung von auf See geretteten Personen erlassen, aus denen klar wird, dass die Geretteten dort insbesondere nicht länger in Gefahr sein dürfen und ihre Versorgung gewährleistet werden muss. Die Richtlinien enthalten aber auch eine Verpflichtung, "eine Ausschiffung in Gebieten zu vermeiden, in denen das Leben und die Freiheit der Personen, die vorgeben, eine begründete Angst vor Verfolgung zu haben, in Gefahr wäre".

Im konkreten Fall hat das libysche MRCC der Sea-Watch 3 den Hafen von Tripolis als sicheren Ort angeboten. Dass Libyen wegen der dortigen humanitären Lage aber jedenfalls für europäische Schiffe keinesfalls als sicherer Ort in Frage kommt, steht außer Frage. Für Vertragsparteien der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) muss der sichere Ort im Einklang mit ihren menschenrechtlichen Verpflichtungen bestimmt werden. In seinem Urteil im Fall Hirsi Jamaa and Others v. Italy aus dem Jahr 2012 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Italien wegen eines "push-backs" auf See aufgegriffener Migranten nach Libyen verurteilt und unterem anderem einen Verstoß gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aus Artikel 3 EMRK angenommen. Aus diesem Verbot folgt, dass Menschen nicht in Staaten verbracht werden dürfen, in denen ihnen eine solche Behandlung droht (sog. refoulement-Verbot). Nichts anderes gilt für eine Zurückschiebung in Staaten, aus denen wiederum eine Abschiebung in einen solchen Staat droht (sog. Kettenabschiebung). Weitere refoulement-Verbote ergeben sich aus anderen völkerrechtlichen Verträgen wie beispielsweise der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951.

Es kam rechtlich für die Sea-Watch 3 also nicht in Betracht, der Aufforderung des libyschen MRCCs Folge zu leisten und eine Bestrafung der Crew bereits hierfür stünde im Widerspruch zur EMRK. Im Gegenteil hätte die Crew der Sea-Watch 3 bei einer Rückführung möglicherweise mit dem Widerstand der Geretteten rechnen müssen. Im Mai 2019 hat ein italienisches Strafgericht in Trapani zwei Migranten freigesprochen, die sich im Juli 2018 dagegen gewehrt hatten, von der Vos Thalassa auf ein Schiff der libyschen Küstenwache gebracht zu werden. Das Gericht verwies unter anderem auf die seevölkerrechtliche Pflicht zur Seenotrettung und das refoulement-Verbot und nahm auf dieser Basis einen Fall von Notwehr an.

Verweigerung der Hafeneinfahrt

Bitten der Sea-Watch 3 gerichtet an Italien und Malta* um die Zuweisung eines sicheren Hafens blieben erfolglos, weshalb das Schiff in italienische Gewässer fuhr und dort abwartete. Aus dem Verbot, Gerettete zurück nach Libyen zu bringen, folgt aber nicht automatisch, dass diese stattdessen nach Italien zu bringen sind. Zwar war Lampedusa unzweifelhaft ein sicherer Ort und zudem auch der nächstgelegene geeignete Hafen, aber ein Recht auf Hafeneinfahrt und Ausschiffung ergibt sich hieraus nicht. Die meisten Häfen liegen in sogenannten inneren Gewässern, in denen die Küstenstaaten Souveränität genießen. Küstenstaaten dürfen daher grundsätzlich nach freiem Ermessen darüber entscheiden, ob sie ausländische Schiffe in ihre Häfen einfahren lassen wollen oder nicht.

Italien verfolgt derzeit eine strikte Politik der "geschlossenen Häfen" für die Schiffe ziviler Rettungsorganisationen. Wie ernst es dem italienischen Innenminister Salvini damit meint, zeigt ein skurriler Vorfall aus dem August 2018, in dem er dem italienischen Küstenwachenschiff U. Diciotti, das gerettete Menschen von der Vos Thalassa aufgenommen hatte, die Einfahrt in italienische Häfen verweigerte. Die Staatsanwaltschaft in Agrigent ermittelte daraufhin unter anderem wegen Freiheitsberaubung und Machtmissbrauchs gegen Salvini, dessen Immunität allerdings schlussendlich nicht aufgehoben wurde. Mittlerweile hat Salvini zudem ein neues Gesetz eingeführt, das unter Berufung auf Artikel 19(2)(g) SRÜ schon die Einfahrt in das italienische Küstenmeer unter Verstoß gegen italienische Einreisegesetze verbietet. Dieses Gesetz ist seevölkerrechtlich nicht unproblematisch – es kommt aber letztlich auf die Art und Weise seiner Anwendung an.

Das Völkergewohnheitsrecht kennt jedenfalls ein Nothafenrecht in Fällen, in denen eine konkrete Gefahr für das Schiff oder das Leben der sich an Bord befindlichen Menschen eine Hafeneinfahrt zwingend erfordert. Ob die Sea-Watch 3 sich aus völkerrechtlicher Sicht mit Erfolg auf dieses Recht berufen konnte, ist angesichts der bereits von den italienischen Behörden vorgenommenen Evakuierung mehrerer Geretteter unter anderem aus medizinischen Gründen unklar. Der EGMR hatte einen Eilantrag von Sea-Watch zum Anlegen in Italien vor einigen Tagen abgelehnt mit der Begründung, es bestehe keine akute Gefahr für die an Bord verbliebenen Menschen.

Verbotene Einfahrt in den Hafen

Die Sea-Watch 3 und die italienische Regierung befanden sich also in einer rechtlichen "Pattsituation". Ohne Angebot eines sicheren Orts und ohne eine konkret absehbare Lösung auf europäischer Ebene hat sich die Kapitänin für eine Einfahrt in den Hafen von Lampedusa ohne Erlaubnis von Seiten Italiens entschieden. Es bleibt abzuwarten, ob die italienische Regierung die Vorwürfe gegen Kapitänin Rackete auch unter dem Druck der deutschen Regierung aufrechterhält. Sollte es so kommen, liegt die Entscheidung beim Strafgericht in Agrigrent – allerdings mit offenem Ergebnis.

Anders als es die plakativen Aussagen von Matteo Salvini vielleicht erscheinen lassen, könnte die rechtliche Ausnahmesituation der Sea-Watch 3 nämlich durchaus auch auf das italienische Recht durchschlagen. So hat beispielsweise im Jahr 2009 dasselbe italienische Strafgericht in Agrigent, vor dem nun auch das Verfahren gegen Kapitänin Rackete stattfindet, die Verantwortlichen der Cap Anamur vom Vorwurf der Begünstigung der illegalen Einwanderung freigesprochen. Die Cap Anamur war damals zwar nicht ohne Erlaubnis in den Hafen eingelaufen, befand sich im Übrigen aber in einer ähnlichen Situation wie die Sea-Watch 3. Auch in diesem Fall verwies das Strafgericht auf die Pflicht zur Seenotrettung.

*Ursprünglich war an dieser Stelle die Rede davon, auch Spanien und Frankreich seien von Sea-Watch 3 direkt angefragt worden. Das ist allerdings informell nur über die Kommission geschehen. Klargestellt am 4. Juli, 9.57 Uhr.

Mit Material von dpa

Valentin Schatz ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Internationales Seerecht und Umweltrecht, Völkerrecht und Öffentliches Recht sowie am Institut für Internationales Seerecht und Seehandelsrecht an der Universität Hamburg.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Pflicht zu Helfen vs. Souveränität der Staaten: . In: Legal Tribune Online, 02.07.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36223 (abgerufen am: 21.01.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Flüchtlinge
    • Menschenrechte
    • Schifffahrt
    • Seerecht
Ankunft von aufnahmeberechtigten Afghanen in Deutschland 20.01.2026
Afghanistan

Bundesregierung zum Aufnahmeprogramm:

Hälfte der Zusagen für Afg­hanen wider­rufen

Sie hatten eine Zukunft in Deutschland schon fest im Blick. Doch mit dem Regierungswechsel in Berlin ist die Einreise auch für Afghanen mit Aufnahmezusage deutlich schwerer geworden.

Artikel lesen
Protests im Iran Januar 2026 14.01.2026
Menschenrechte

Anhaltende Menschenrechtsverletzungen des Iran:

Völ­ker­recht zwi­schen Anspruch und Wir­k­lich­keit

Die Lage im Iran verlangt eine klare Reaktion der Staaten. Ein Völkerrecht, das schweren Menschenrechtsverletzungen keine wirksamen Konsequenzen folgen lässt, verliert seinen normativen Kern, schreibt Eva Ghazari-Arndt.

Artikel lesen
Ein Helikopter der US-Küstenwache fliegt über dem Öltanker "Sophia", als die US-Einheiten an Bord des Schiffes gehen, um es aufzubringen, 07.01.2026. 10.01.2026
USA

Terrorismus durch Tanker?:

Trumps hybride Bei­nahe-Kriegs­füh­rung gegen Vene­zuela

Auf Maduros Entführung folgt keine zweite Angriffswelle, dafür festgesetzte Öltanker. Die Begründung für das Vorgehen auf der See zeigt: Es ist fest verankert in Trumps hybrider Beinahe-Kriegsführung, in der US-Recht Völkerrecht schlägt.

Artikel lesen
Caster Semenya bei der Leichtathletik-WM im Juli 2022 in Eugene-Oregon 26.12.2025
EGMR

Sollte man kennen:

Neun wich­tige EGMR-Ent­schei­dungen 2025

Illegale Pushbacks in Griechenland, der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine, Leichtathletin Caster Semenya und die gewaltsame Auflösung von Massenprotesten in Georgien: viele aktuelle gesellschaftspolitische Themen beim EGMR.

Artikel lesen
Das Gebäude des BVerwG in Leipzig 24.12.2025
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Sollte man kennen:

Zehn wich­tige BVerwG-Ent­schei­dungen 2025

Folgenschwerer Seitensprung bei der Bundeswehr, Überstellung von Flüchtlingen nach Griechenland, Klagen gegen den Rundfunkbeitrag oder die Aufhebung des Compact-Verbots: Das Bundesverwaltungsgericht hatte 2025 etliche Aufreger zu bieten.

Artikel lesen
Ein Frontex-Beamter überwacht die Zuführung von Passagieren zu einem Abschiebeflug. 18.12.2025
EuGH

EuGH stellt klar:

Frontex kann sich nicht hinter den Mit­g­lied­staaten ver­ste­cken

Bei Rückführungen muss Frontex Grundrechte ebenso achten wie die Mitgliedstaaten. Der EuGH hebt zwei Entscheidungen auf und stellt klar: Die EU-Agentur trägt eigene Verantwortung – und kann sich nicht hinter anderen verstecken.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • One-Klick Bewerbung: Dein Klick zum neuen Job, einfach und schnell.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Osborne Clarke GmbH & Co. KG
Le­gal Pro­ject Ma­na­ger (w/m/d) Mer­gers & Ac­qui­si­ti­ons

Osborne Clarke GmbH & Co. KG , Ber­lin

Logo von Hogan Lovells International LLP
Re­fe­ren­da­rin/Re­fe­ren­dar (w/m/d) In­ter­na­tio­na­les...

Hogan Lovells International LLP , Düs­sel­dorf

Logo von Hausfeld Rechtsanwälte LLP
Se­nior As­so­cia­te (m/w/d) – Com­mer­cial Li­ti­ga­ti­on

Hausfeld Rechtsanwälte LLP , Ber­lin

Logo von White & Case
Rechts­an­wäl­tin / Rechts­an­walt (m/w/d) im Be­reich Tax / Steu­er­recht

White & Case , Frank­furt am Main

Logo von Hogan Lovells International LLP
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ten­de (w/m/d) In­ter­na­tio­na­les...

Hogan Lovells International LLP , Düs­sel­dorf

Logo von Hausfeld Rechtsanwälte LLP
Coun­sel (m/w/d) – Com­mer­cial Li­ti­ga­ti­on

Hausfeld Rechtsanwälte LLP , Ber­lin

Logo von Hausfeld Rechtsanwälte LLP
Coun­sel (m/w/d) – Com­mer­cial Li­ti­ga­ti­on

Hausfeld Rechtsanwälte LLP , Düs­sel­dorf

Logo von Osborne Clarke GmbH & Co. KG
Le­gal Pro­ject Ma­na­ger (w/m/d) Mer­gers & Ac­qui­si­ti­ons

Osborne Clarke GmbH & Co. KG , Mün­chen

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Online Info Session Jurastudium (LL.B., EjP)

28.01.2026

Logo von GvW Graf von Westphalen
Rechtsprechungs­report: Gesellschafter­rechte und -streit

29.01.2026

Logo von GvW Graf von Westphalen
Rechtsprechungs­report: Automotive

29.01.2026

64. Deutscher Verkehrsgerichtstag

28.01.2026, Goslar

§ 15 FAO - Foto- und Bildrechte in digitalen Medien - Update 2026

28.01.2026, Hamburg

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH