Allsonntäglich flimmert bei Millionen Deutschen die wohl bekannteste Krimiserie über die Mattscheibe. Ihr Intro hat sich trotz großer Beliebtheit für die Schöpferin nicht ausgezahlt. Jahrzehnte später ist sie nun mit einer Klage auf Nachvergütung gescheitert. Damit rückt das OLG die Auslegung einer umstrittenen Norm im Urheberrecht wieder gerade. Von Patrick Jacobshagen.
Das Landgericht (LG) München hatte noch überraschend entschieden, dass die Schöpferin des "Tatort"-Vorspanns ein Recht auf eine Nachvergütung hat. Für umgerechnet 1.300 Euro hatte die Klägerin diesen vor 40 Jahren erstellt, insgesamt wurde er unfassbare 30.000 Mal ausgestrahlt. Das Oberlandesgericht (OLG) hob das Urteil nun wieder auf.
Die Klägerin hatte sich auf § 32a Urheberechtsgesetz (UrhG) berufen, der bei einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung eines Werkes eine Nachvergütung zuspricht. Die Klage war mutig, denn der Schauspieler, der die legendären "blauen Augen" für diesen Vorspann stellte, war bereits mit seiner Klage unterlegen.
Und überhaupt: Der § 32a UrhG ist eine der größten Enttäuschungen, die der Gesetzgeber der Filmwelt je angetan hat. Für Filme galt nie der "Bestseller"- Paragraf - bis § 32a UrhG eingefügt wurde. Die Filmwelt frohlockte. Die große Hoffnung der Filmschaffenden erwies sich jedoch als trügerisch. Der Anspruch ist eine Schimäre, die Rechtssprechung hat ihn schlicht negiert.
Die Judikative enttäuscht die Filmwelt
Wie oft ein Film oder eine Serienfolge im TV auch ausgestrahlt wurde, wie viele DVD's noch zusätzlich verkauft wurden, wie viel Werbegeld nachweislich verdient wurde – all dies sei "kein Kriterium". So fertigte etwa das Kammergericht Berlin einen Drehbuchautor ab, der vorsichtig gefragt hatte, ob die nahezu ständige Sendung seiner Serienfolge auf einem großen Privatsender tatsächlich so in Ordnung sein könne (Urteil v. 24.02.2010, Az. 24 U 154/08).
Und nun das: Ausgerechnet das LG München sprach den Anspruch zu und das für einen Vorspann! Und nicht ganz zu vergessen, 1.300 Euro waren vor 40 Jahren eine Menge Geld. Für 2.600 DM hätte die Klägerin vor 40 Jahren einen leidlich guten Gebrauchtwagen bekommen.
Tatsächlich stellte das LG München mit seiner Entscheidung gleich drei Prinzipien auf den Kopf.
Drei Sensationen in einer Entscheidung
Der Filmvorspann galt nie als eigenständiges "Werk". Vielmehr wurde er behandelt wie ein Werbejingle; der Urheber war damit recht- und schutzlos. Das LG München hatte jetzt beim "Tatort"-Vorspann die eigene Werkqualität bejaht und damit sogar einen Nennungsanspruch der Urheberin.
Bis heute haben alle Gerichte unisono eine Nachforderung abgelehnt, egal wie oft ein Film genutzt wurde. Das LG München meinte, bei 30.000 Tatort Ausstrahlungen sei aber nun die Grenze überschritten.
Normalerweise stehen die Gerichte Münchens im Ruf, immer gegen die Urheber und für die Produzenten zu entscheiden – und nun entschied das LG München nicht nur gegen die Produzenten, sondern gegen die ARD und damit auch noch gegen den eigenen Landesrundfunk BR.
Revolution gestoppt
Das OLG München hat diese Revolution jetzt gestoppt und die Verhältnisse wieder hergestellt. Der Vorspann sei nur kennzeichnend - also von Werbejingle-Qualität und damit von untergeordneter Bedeutung, so die Richter. Die ARD hätte keinen Nutzen aus dem Vorspann gezogen, der Zuschauer sehe den Tatort nicht wegen des Vorspanns, sondern wegen der dann folgenden Sendung. Eine Urhebernennung wäre aus Branchenübung nicht zu gewähren (Urt. v. 10.02.2011, Az. 29 U 2749/10).
Seit jeher ist dem versierten Anwalt klar: Vertrete ich Urheber, ziehe ich vor Gericht nach Hamburg oder Berlin, für Produzenten aber klage ich stets in München. In Hörsälen werden von urheberfreundlichen Professoren schon Witze gerissen – "schon wieder falsch - München"- da die Rechtssprechung zugunsten der Produzenten gegenüber den Urhebern fast rechtsbeugenden Charakter erreicht. Mit der Entscheidung des LG München war eine Sensation perfekt. Wie konnte es soweit kommen?
Tatsächlich muss man konstatieren, dass es sich um einen Klassiker handelt: Wann immer dem Richter der Gegenstand einer Klage im Urheberprozess bekannt ist und dieser Gegenstand auch im Übrigen einen hohen Ruf genießt, sind zusprechende Entscheidungen zu erwarten. Jedenfalls der "Tatort", seit 40 Jahren unverändert und eben wohl 30.000 Mal ausgestrahlt, ist dann auch jedem Richter vertraut. Der Institutions-Gedanke ist eine starke Waffe.
Der Versuch eines Justiziars eines Privatsenders, einen Werbejingle unter eine Gebrauchsnorm subsumiert zu bekommen, scheitete, als er ausgerechnet "Bolero", das berühmte Klassikstück von Maurice Ravel zum Klagegegenstand machte. Das Gericht war empört. Und so sehr sich der Autor des vielfach missbrauchten "alphateams" - einer industriell gefertigten, aber als minderwertig angesehenen Privatsender-Serie - wehrte, nie hätte er obsiegt.
Mit der vorliegenden Entscheidung stoppt das OLG eine Klagewelle und stellt eine Linie in der Rechtssprechung wieder her. Wäre der Anspruch zugesprochen worden, hätten Hunderte von Filmvorspann-Schaffenden Ansprüche angemeldet, für bald jede Serie, die mehrfach ausgestrahlt wurde. Danach wären alle anderen Filmschaffenden gekommen. Das Urteil ist also konsequent im Sinne der bisherigen Rechtssprechung - jedoch bleibt die Frage: Wozu hat der Gesetzgeber den § 32a UrhG geschaffen?
Patrick Jacobshagen ist Autor der Bücher "Filmrecht" und "Filmbusiness" und als Rechtsanwalt in Berlin spezialisiert auf Film- und Urheberrecht.
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OLG München zu "Tatort"-Vorspann: . In: Legal Tribune Online, 10.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2517 (abgerufen am: 10.12.2024 )
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