Druckversion
Mittwoch, 20.05.2026, 00:15 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/musterfeststellungsklage-sammelklage-eu-bmjv-entwuerfe
Fenster schließen
Artikel drucken
28103

Zu den Entwürfen des BMJV und der EU-Kommission: Mei­len­stein Mus­ter­fest­stel­lungs­klage?

von Frank Bernardi

17.04.2018

Beinhalten die neuen Entwürfe die zündende Idee?

(c) Wellnhofer Designs - stock.adobe.com

Im Rahmen der Abgasaffäre verstärkte sich der Ruf nach der Einführung der Musterfeststellungsklage immer weiter. Nun liegen gleich zwei Entwürfe vor, die Frank Bernardi erläutert - und unterschiedlich bewertet.

Anzeige

Massenklageverfahren werden bereits seit Jahren in  Deutschland diskutiert. Vor allem dann, wenn es eine Vielzahl von Betroffenen gibt und ein Skandal einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird. Reflexartig wird der Politik dann vorgeworfen, versäumt zu haben, ihre Bürger hinreichend zu schützen. Das war nach der Jahrtausendwende der Fall, als sich eine Vielzahl von anlageunerfahrenen Bürgern von Investitionen in die IT-Branche schnelles Geld versprach. Und es ist auch jetzt so, nachdem sich Automobilhersteller verbesserte Rendite durch Einsatz manipulierter Software verschaffen konnten.

Bereits zu Beginn der Koalitionsverhandlungen für die aktuelle Legislaturperiode wurde die Frage thematisiert, ob denn auch die Bundesrepublik ein solches Verfahren benötigt. Und nun, kurz nach Abschluss des Koalitionsvertrages, gibt es einen Gesetzesentwurf über die Einführung einer Musterfeststellungsklage. Dass das so schnell ging, dürfte daran liegen, dass die Arbeiten an dem Entwurf bereits in der vergangenen Legislaturperiode begonnen haben. Doch löst der neue Entwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) das bestehende Problem?

Sicherlich wird der Entwurf dazu führen, dass Verfahren künftig gebündelt werden. Er ist auch nicht praxisfern aufgebaut: Ausgehend von der Einführung eines bundeseinheitlichen Klageregisters, in dem insbesondere die Parteien und die Feststellungsziele des Musterverfahrens festgehalten werden sollen, werden Klageverfahren gebündelt und zentralisiert. Das geschieht deswegen, weil vorgesehen ist, dass mit der Rechtshängigkeit der Musterfeststellungsklage gegen den Beklagten keine andere Musterfeststellungsklage erhoben werden kann. Der jeweilige Beklagte muss sich also hinsichtlich der Feststellungsziele im selben Lebenssachverhalt nur gegen eine Klage verteidigen.

Befürchtete "Klageindustrie" soll verhindert werden

Das hat Vor- und auch Nachteile. Einerseits wird es sicherlich zu einer Entlastung der Gerichte und zur Verhinderung abweichender Entscheidungen von Gerichten verschiedener Regionen führen und so früher zur Einheitlichkeit der Rechtsordnung beitragen. Andererseits gestaltet diese Regelung aber auch ein strenges "first come, first serve"-Prinzip aus: Wer zuerst die Musterfeststellungsklage einreicht, bestimmt maßgeblich die Führung und gegebenenfalls auch den Ausgang des Verfahrens und nimmt damit indirekt auch Einfluss auf die Belange anderer Betroffener.

Massenverfahren haben, wie der Blick über den Tellerrand zeigt, zum Entstehen eines neuen Teils des Rechtsmarktes geführt. In den USA leben spezialisierte Kanzleien allein von solchen. Die Entwicklung einer "Klageindustrie" oder von "amerikanischen Zuständen", wie sie Kritiker der Musterfeststellungsklage befürchten, soll sowohl in Deutschland als auch auf europäischer Ebene vermieden werden.

Deshalb sieht der deutsche Entwurf vor, dass nur qualifizierte Einrichtungen klagebefugt sind. Die Voraussetzungen ergeben sich aus dem Unterlassungsklagegesetz und der EU-Richtlinie über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen. Gemeint sind – vereinfacht gesagt –  Einrichtungen und Institutionen, die sich satzungsgemäß dem Schutz der Verbraucher widmen. Die Idee: Wirtschaftliche Interessen sollen in den Hintergrund treten.

Woher kommt das Geld zum Klagen?

Ob der deutsche Entwurf dieses Ziel erreichen kann, ist aber offen. Denn Prozesse müssen, auch wenn die Musterfeststellungsklage das Prozessrisiko der teilnehmenden Verbraucher eingrenzt, immer noch finanziert werden. Und das Geld dazu wird wohl regelmäßig nicht von der klagebefugten Institution selbst, sondern von Dritten kommen.

Hinzu kommt: Verbraucherschutzorganisationen sollten für ihre Existenz auf lange Sicht Erfolge vorweisen können. Sie werden also alles dafür geben, das maßgebliche Verfahren zu einem öffentlichkeitswirksamen Skandal zu setzen. Im Entwurf hat man sich nun für das objektiv und damit rechtlich nur schwierig angreifbare Kriterium der ersten eingetretenen Rechtshängigkeit entschieden. Das schafft Anreize, möglichst schnell zu klagen, will man denn ein bestimmtes Verfahren federführend betreuen. Verbände, die hier aggressiv vorgehen und risikoaffine Finanzierer ins Boot holen, werden auf diesem Markt bestehen.

Der europäische gegen den deutschen Entwurf

Beinahe gleichzeitig mit dem Regierungsentwurf legte die EU-Kommission kürzlich einen Vorschlag für eine Änderung der EU-Verbraucherschutzrichtlinie mit Blick auf Massenklagen vor. Allerdings handelt es sich bei dem Papier der Kommission nur um einen Vorschlag für eine Richtlinie. Diese bindet zunächst nur die einzelnen Mitgliedstaaten. Von einem eigenen konkreten Entwurf der Kommission für ein Klageverfahren kann also noch lange nicht die Rede sein.

Schaut man sich besagten Richtlinienentwurf an, zeigt er eine starke inhaltliche Nähe zum Entwurf des BMJV. Denn auch die EU-Kommission regt ein zentrales Klageregister an und gestattet explizit die Festlegung einer das Verfahren führenden Partei. Das "first come, first serve"-Prinizp im Entwurf des Bundesjustizministeriums wird deshalb wohl keinen Verstoß gegen die Vorstellungen der EU-Kommission darstellen.

Und ebenso, was die klagebefugten Institutionen, liegen beide Entwürfe nah beieinander: Auch der Entwurf der EU-Kommission möchte gewährleisten, dass keine finanziellen Interessen im Vordergrund der Klage stehen. Explizit heißt es darin, dass ein non-profit-Charakter der klagebefugten Einrichtung bestehen, es also etwas in Richtung gemeinnütziger Orientierung gehen soll. Da die EU-Verantwortlichen offenbar bereits jetzt fürchten, dass sich die Anknüpfung an die Gemeinnützigkeit im Laufe der Zeit womöglich als unzureichend erweist, regen sie an, dieses Merkmal regelmäßig zu überprüfen.

In einem zentralen Punkt geht der Entwurf der Kommission aber deutlich weiter als der deutsche Änderungsvorschlag zur Zivilprozessordnung, der im Entwurf des BMJV enthalten ist: Das Ziel der Kommission ist nicht nur die Feststellung von gleichgelagerten Verstößen, sondern in erster Linie gleich das Abstellen einer Verletzung geltenden Rechts - und im zweiten Schritt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

Anzeige

Der Schaden muss immer noch bewiesen werden

Die Vorstellungen der Kommission werden also, wenn sie sich durchsetzen sollten, entsprechenden Anpassungs- oder Erweiterungsbedarf beim deutschen Pendant erzeugen.

Ob die Musterfeststellungsklage nun so, wie sie nun vom BMJV entworfen wurde, die Lösung bringt, ist dabei nicht sicher. Im Sinne der Prozessökonomie mag sie zwar sinnvoll sein. Ob das aktuell mit ihr angestrebte Ziel erreicht wird, Praktiken wie diese im Rahmen der Abgasaffäre für die Zukunft zu unterbinden, ist aber fraglich: Denn um den Schadensbeweis kommt der Geschädigte auch im Rahmen eines neuen Klageverfahrens nicht herum.

Das Ziel, Rechtsverstöße schon frühzeitig abzustellen, wird also eher mit dem Ansatz der EU-Kommission erreicht werden. Doch auch hier gibt es einen Haken: Es ist leichter, Ziele durch eine Richtlinie vorzugeben, als die konkreten Maßnahmen zu finden und umzusetzen, die es möglich machen, diese Ziele effektiv zu erreichen.

Der Autor Frank Bernardi ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bei Rödl & Partner am Standort Eschborn.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Zu den Entwürfen des BMJV und der EU-Kommission: . In: Legal Tribune Online, 17.04.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28103 (abgerufen am: 20.05.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Zivil- und Zivilverfahrensrecht
    • Klagebefugnis
    • Unternehmen
    • Verfahren
    • Wirtschaft
    • Zivilprozess
Christian Haub 19.05.2026
Prominente

Falsche Versicherung an Eides statt?:

Anklage gegen Ten­gel­mann-Chef erhoben

Karl-Erivan Haub, Bruder des Tengelmann-Chefs, verschwand vor Jahren in den Schweizer Alpen und wurde schließlich für tot erklärt. Nun beschäftigt sich das LG Köln mit dem Fall – und mit der Rolle seines Bruders.

Artikel lesen
Zwei Teller mit Besteck auf einem Tisch. 16.05.2026
Karriere

Souverän beim Geschäftsessen:

Der Hummer bleibt im Becken

Alkohol ja oder nein, wer zahlt und was sollte man besser nicht bestellen? Ein Geschäftsessen ist ein Termin in bisweilen kniffliger Umgebung. Doch mit ein paar Kenntnissen von Anstand und Etikette lässt er sich souverän meistern.

Artikel lesen
Gerd Kiparski 15.05.2026
Most Wanted

Köpfe:

LTO Most Wanted mit Gerd Kiparski

Der größte Erfolg eines Unternehmensjuristen ist oft, dass Risiken gar nicht erst entstehen, sagt Gerd Kiparski und erklärt, welchen Nachteil das birgt. Eine Empfehlung für Jura-Studierende hat er auch.

Artikel lesen
Bundesverfassungsgericht 12.05.2026
Zivilprozess

Verfassungsbeschwerde beim BVerfG erfolglos:

Wann das Recht auf "Waf­fen­g­leich­heit" ver­letzt ist

Parteien in einem Zivilprozess müssen grundsätzlich die gleichen Chancen haben. Wann das Recht auf "Waffengleichheit" verletzt ist, klärte nun das BVerfG in einem Streit zweier Getränkehersteller.

Artikel lesen
Das Containerschiff des Unternehmens CMA CGM verlässt am 23.04.2026 den Hafen von Marseille. 06.05.2026
Trump

Straße von Hormus:

USA beenden Eskorte für Han­dels­schiffe wieder

Erst am Montag hatten die USA begonnen, Handelsschiffe aus der Straße von Hormus zu eskortieren. Nach nur einem Tag setzte Donald Trump den Einsatz wieder aus: Es habe große Fortschritte bei den Atomverhandlungen mit dem Iran gegeben.

Artikel lesen
Lars Klingbeil am 28.04.2026 bei der Klausurtagung der SPD-Landesgruppen Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen. 30.04.2026
Steuerhinterziehung

Strafbefreiende Selbstanzeige:

Warum Kling­beils Reform ihr Ziel ver­fehlt

Wer in größeren Summen Steuern hinterzogen hat, soll sich nicht mehr "freikaufen" können. Dieser Vorstoß brächte aber keinen Erfolg, sondern weniger Aufklärung und mehr verdeckte Vermögen, sagen Rainer Biesgen und Philipp J. Butler.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von TowaRA:Arbeitsrecht
An­walts­per­sön­lich­kei­ten (m/w/d) im Ar­beits­recht ge­sucht!

TowaRA:Arbeitsrecht, Köln

Logo von Osborne Clarke GmbH & Co. KG
Re­fe­ren­dar (w/m/d) Im­mo­bi­li­en­recht

Osborne Clarke GmbH & Co. KG, Ham­burg und 1 wei­te­re

Logo von Wirtz & Kraneis Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Rechts­an­walt (m/w/d) Ge­sell­schafts­recht / Steu­er­recht / Li­ti­ga­ti­on

Wirtz & Kraneis Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Köln

Logo von Hogan Lovells International LLP
Re­fe­ren­da­rin/Re­fe­ren­dar (w/m/d) Ban­king & Fi­nan­ce

Hogan Lovells International LLP, Frank­furt am Main

Logo von Görg
Re­fe­ren­da­re und Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ter (m/w/d) für ver­schie­de­ne...

Görg, Ber­lin

Logo von Thomson Reuters
Se­nior Spe­cia­list Le­gal Edi­tor, Cor­po­ra­te Law and Practi­ce

Thomson Reuters, Ber­lin und 1 wei­te­re

Logo von Hogan Lovells International LLP
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ten­de (w/m/d) Ban­king & Fi­nan­ce

Hogan Lovells International LLP, Frank­furt am Main

Logo von RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Rechts­an­wäl­te (m/w/d) als An­ge­s­tell­te oder in frei­er Mit­ar­beit

RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Die 3 wichtigsten Vertragsklauseln für Agenturen

27.05.2026

Intensivkurs KI für Anwaltskanzleien Modul 1: Basis-Einführung in KI, Prompting und Anwendungsfälle

27.05.2026

Verteidigung in Cannabis-Strafverfahren

27.05.2026

Schwerbehindertenarbeitsrecht und Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer

27.05.2026

Krypto: Nacherklärung und Strafrecht

28.05.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH