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Von Weltraumvertrag bis Schatzregal: Wem gehören Meteo­riten?

Gastbeitrag von Philipp Feth, LL.M.

29.01.2024

Meteorit

Meteoriten können auch als "Weltraumabfall" bezeichnet werden. Foto: lassedesignen - stock.adobe.com

Über Brandenburg verglühte kürzlich ein Asteroid, Forscher meldeten nun erste Funde der Bruchstücke. Viele andere halten Ausschau nach weiteren Meteoriten. Lohnt sich die Suche auch für Hobbygoldgräber oder darf der Staat alles behalten?

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Jedes Jahr stürzen circa 19.000 Meteoriten auf die Erde, mit einem Gewicht von jeweils mehr als 100 Gramm. Da diese jedoch meist über dem Meer oder der Antarktis niedergehen, wurden bisher nur circa 22.000 Meteoriten gefunden und katalogisiert. Die Finder sind vor allem Sammler. Dürfen diese die Meteoriten behalten? In wessen Eigentum stehen sie?

Bei Meteoriten handelt es sich im wahrsten Sinne des Wortes um Abfall – Weltraumabfall. Solange sie noch aktiv durch die Galaxie sausen, nennt man sie Meteoroiden. Das sind feste Körper, die sich im Weltall befinden und kleiner sind als ein Planet. Ihr Durchmesser variiert erheblich, von 0,1 Millimetern bis zu einigen Kilometern. Große Meteoroiden bezeichnet man als Asteroiden, die Abgrenzung ist fließend.

Zum Meteoriten wird der Meteoroid, wenn er auf der Erde niedergeht. Verglüht er dagegen in der Erdatmosphäre, ist das auf der Erde als Sternschnuppe zu sehen. Eine solche zu beobachten, ist ein kurzes Vergnügen von rein ideellem Wert. Jeder, der die Sternschnuppe sieht, genießt sie mit glühenden Augen. Die Freude ist dabei nicht exklusiv: Sie gehört nicht einer Beobachterin mehr als einem anderen. Ganz anders beim Meteoriten: Das vom Himmel gefallene Stück Weltraum ist greifbar – aber nur für die Person, die ihn besitzt. Anspruch darauf hat der Eigentümer. Nur: Wer ist das?

Der Weltraumvertrag hilft nicht weiter

Dafür gibt es tatsächlich ein Regelwerk: den "Vertrag über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper". Dieser Weltraumvertrag trat 1967 in Kraft, bis heute haben ihn mehr als 110 Staaten unterzeichnet und er ist zu Völkergewohnheitsrecht erstarkt.

Der Zweck des Weltraumvertrags beschränkt sich nicht darauf, zu regeln, welchem Land Raumschiffe zugordnet werden oder wer für Schäden haftet, die Weltraummissionen auf der Erde anrichten. Der völkerrechtliche Vertrag soll auch verhindern, dass im Weltraum Massenvernichtungs- oder Atomwaffen stationiert werden und dass sich ein Staat einen Himmelskörper aneignet. Dazu trifft Artikel II folgende Regelung: "Der Weltraum einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper unterliegt keiner nationalen Aneignung durch Beanspruchung der Hoheitsgewalt, durch Benutzung oder Okkupation oder durch andere Mittel."

Nun ist es in der welt- und luftraumrechtlichen Forschung höchst umstritten, wo der Luftraum und damit das Staatsgebiet des darunter liegenden Staates endet und der Weltraum anfängt. Für das Eigentum an Meteoriten spielt das aber keine Rolle, sie befinden sich unstreitig nicht mehr im Weltraum, sondern liegen oder schwimmen auf der Erde herum.

Ob der erste Finder, der jeweilige Staat oder ein anderer Eigentum erlangt, beantwortet weder Art. II des Weltraumvertrags noch die weiteren dort getroffenen Regelungen. Auch gibt es keinen anderen völkerrechtlichen Vertrag, der das normiert. Die Beurteilung des Eigentums an einem Meteoriten unterliegt damit dem Recht des Staates, auf dessen Territorium er gelandet ist. Wem die auf Brandenburger Wiesen und Feldern niedergegangenen Brocken gehören, regelt also deutsches Recht.

Wer findet, darf behalten – oder nicht?

Nahe liegt § 958 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der die Aneignung regelt, also den Eigentumserwerb an herrenlosen Sachen. Demnach wird derjenige Eigentümer, der die Sache zuerst "in Eigenbesitz nimmt". Eine Sache ist herrenlos, wenn sie keinen Eigentümer hat. Dies gilt etwa für wilde Tiere oder das Salz, das sich im Meerwasser befindet. Aber auch Meteoriten stehen in niemandes Eigentum, wenn sie vom Himmel fallen, und sind somit herrenlos. Wird also der erste glückliche Finder Eigentümer?

Es kommt – wie immer – drauf an: Landet der Brocken auf einem Grundstück, das keinen Eigentümer hat, würde der Finder nach zivilrechtlichen Regelungen gemäß § 958 Abs. 1 BGB Eigentümer werden. Ein Problem entsteht aber dann, wenn der Meteorit in einem Bundesland landet, das ein strenges "Schatzregal" eingeführt hat, oder wenn er auf einem Privatgrundstück landet und dessen Eigentümer nicht der Finder des Meteoriten ist. Wendete man im zweiten Fall § 958 Abs. 1 BGB an, würde der Grundstückseigentümer leer ausgehen. Denn um eine Sache "in Besitz zu nehmen", ist ein konkreter Besitzwille erforderlich. Dieser setzt mindestens das Bewusstsein voraus, dass die Sache überhaupt existiert. Das fehlt beim Eigentümer in der beschriebenen Situation regelmäßig.

Soll der Finder einer Sache diese auch dann behalten dürfen, wenn diese auf oder in etwas versteckt war, das einem anderen gehört? Ist es gerecht, dass der Eigentümer des Verstecks leer ausgeht?

Das Landgericht Augsburg (LG) hat sich in seinem Urteil vom 6. Juli 2007 (Az. 8 O 1758/06) mit einem solchen Fall beschäftigt. Hier war ein Meteoroid in 22 Kilometern Höhe in mehrere Teile zerplatzt, von denen eins auf einem österreichischen Grundstück einschlug.

Mein Schatz, dein Schatz, unser Schatz?

Ein deutscher, bergsteigender Physiker, der von dem Meteoritenniedergang erfahren hatte, konnte den Ort des Einschlages begrenzen und fand den 2,8 Kilogramm schweren Meteoriten auf einem Privatgrundstück. Zunächst meldete das naturhistorische Museum in Wien Interesse an dem Brocken an, es bot dem Finder 300.000 Euro dafür, doch der Physiker lehnte ab. Schließlich wollte sich auch der Grundstückseigentümer den Weltraumfund nicht entgehen lassen und verklagte den Finder auf Herausgabe. Bevor das LG auf die Aneignung einging, prüfte es, ob der Grundstückseigentümer nach den Regeln des sog. Schatzfundes Miteigentümer des Meteoriten geworden ist.

Da sich der Fundort des Meteoriten in Österreich befand, musste das LG den Fall nach Maßgabe des österreichischen Rechts lösen. Im österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) ist der Schatzfund in den §§ 398 und 399 geregelt. Diesen Normen entspricht im Wesentlichen § 984 des deutschen BGB, sodass das Urteil des LG Augsburg auch für den Brandenburger Fall relevant ist. § 984 BGB besagt, dass der "Entdecker" einer verborgenen Sache und der Eigentümer des Verstecks sich das Eigentum an dem "Schatz" teilen.

Zurück gehen diese Regelungen auf den römischen Kaiser Hadrian (67-138), der wohl damals schon ein Herz für Grundstückseigentümer hatte und deshalb dem Institut der "Hadrianischen Teilung" Geltung verschaffte. Bei einem Schatzfund enthielt schon damals sowohl der Grundstückseigentümer als auch der Finder das hälftige Miteigentum an dem Schatz.

Sowohl die §§ 398 f. ABGB als auch § 984 BGB setzen voraus, dass der Schatz so lange verborgen gelegen hat, dass der bisherige Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist. Meteoriten hatte aber nie einen Eigentümer – egal, ob sie in Österreich, Brandenburg oder woanders niedergegangen sind. Daher sind die Normen zum Schatzfund nach ihrem Wortlaut streng genommen nicht anwendbar. Dann bliebe es bei der Regelung des § 958 Abs. 1 BGB, wonach der erste Finder den Brocken behalten darf. Die herrschende Meinung in der Literatur und das LG sehen das jedoch anders.

LG Augsburg lässt Grundstückseigentümer leer ausgehen

Bei der Auslegung der Vorschriften zum Schatzfund meinte das LG, dass man nicht am engen Wortlaut der Vorschrift festhalten dürfe. Vielmehr seien diese zum Schutz der Interessen des Grundstückseigentümers analog auf kostbare Sachen anzuwenden, die nie einen Eigentümer hatten.

Das Gericht ließ den Eigentumserwerb des Grundstückseigentümers dann aber doch daran scheitern, dass der Meteorit vor dem Auffinden nicht "lange verborgen" war. Dies ist bei einem Schatz nur dann der Fall, wenn er "sich in einer Lage befunden hat, in der [er] nicht ohne weiteres persönlich wahrnehmbar ist". Im Fall des LG war der "rostbraune" Meteorit in "einer Geröllhalde aus weißem Kalkstein" gelandet, er war also klar zu erkennen. Auch blieb der Meteorit nicht "lange" Zeit unentdeckt: Der österreichische Meteorit war 15 Monate nach seinem Niedergang gefunden worden, dagegen geht man in Rechtsprechung und Lehre regelmäßig eher von mehreren Jahren aus, damit der Schatz als "lange verborgen" gilt.

Und so entschied das LG, dass der Grundstückseigentümer kein (Mit-)Eigentümer des Meteoriten geworden ist. Glück für den deutschen Physiker, der den Stein behalten durfte. Das änderte sich auch in der Berufungsinstanz nicht: Vor dem Oberlandesgericht München (Az. 30 U 474/07) verglichen sich die Parteien darauf, dass der Grundstückseigentümer das Eigentum an dem Meteoriten nicht mehr beansprucht und der Finder die Gerichtskosten und 25.000 Euro an den Grundstückseigentümer bezahlt.

Kaiser Hadrian hätte es sicherlich dennoch gefreut, dass das LG die Grundsätze der "Hadrianischen Teilung" in Form einer analogen Anwendung des § 984 BGB in Betracht gezogen hat. Denn mit dem Untergang des römischen Reiches geriet auch das nach ihm benannte Institut in Vergessenheit. Dieser Umstand wirkt sich bis heute auf die deutsche Rechtslage aus und kann dafür sorgen, dass weder Finder noch Grundstückseigentümer, sondern das Bundesland Eigentümer wird, in dem der Meteorit niedergegangen ist. Verantwortlich dafür sind die Regeln des "Schatzregals".

Einfluss der bis heute geltenden Schatzregale

Der Begriff des Regals kommt vom lateinischen Begriff der iura regalia also der Herrschaftsrechte des Königs. Erste Aufzeichnungen zum Schatzregal finden sich im Sachsenspiegel, einer zwischen 1220 und 1235 angefertigten Sammlung des damals anwendbaren Rechts. Es hatte folgenden Inhalt: "Alle Schätze, die tiefer unter der Erde begraben sind als ein Pflug geht, gehören der königlichen Gewalt."

Selbst die deutschen Länder, die zur Zeit der Schaffung des BGB keinen König mehr hatten, zogen diese Regelung der Hadrianischen Teilung vor und sorgten dafür, dass ein Anwendungsvorrang der Regalien in Artikel 73 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verankert wurde. Jedes Bundesland hat danach die Möglichkeit, ein Regal zu erlassen, das den zivilrechtlichen Regelungen vorgeht.

In Brandenburg hat das Schatzregal in § 12 des Denkmalschutzgesetzes (BbgDSchG) Niederschlag gefunden. Demnach wird das Land Eigentümer des Denkmales, wenn es herrenlos und "für die wissenschaftliche Forschung von Wert" ist. Dem Finder ist "eine angemessene Belohnung in Geld zu gewähren". Ob nun ein spezieller Meteorit einen besonderen wissenschaftlichen Wert hat, hängt von dem individuellen Fall und dessen Beschaffenheit ab. Sammler veröffentlichten bereits erste Bilder, die die in Brandenburg niedergegangenen Meteoriten zeigen. Meteoritenforscher Ansgar Greshake teilte laut einem Bericht der Tagesschau vom Freitag mit, es handele sich um einen "besonderen Fund". Die Meteoritenteile gehörten zu der Gruppe der Aubriten, die "sehr selten" seien.

Bestätigt sich das, dürfte ein wissenschaftliches Interesse an dem Meteoriten vorliegen und das Land Brandenburg würde nach § 12 BbgDSchG Eigentümer werden.

Wer in den kommenden Wochen auf Brandenburger Feldern und Wiesen Gesteinsbrocken findet, die abgespaced aussehen, sollte diese besser nicht direkt im Internet feilbieten, sondern den Fund der zuständigen Denkmalschutzbehörde anzeigen, um sich nicht einer Ordnungswidrigkeit schuldig zu machen.

Philipp Feth, LL.M. (Exeter), arbeitet als Rechtsanwalt in den Bereichen Weltraumrecht und Strafrecht. Er promoviert zum Thema Weltraumbergbau am Kölner Institut für Luftrecht, Weltraumrecht und Cyberrecht.

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Von Weltraumvertrag bis Schatzregal: . In: Legal Tribune Online, 29.01.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53747 (abgerufen am: 19.04.2026 )

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