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Urteil im Schlafwandel-Prozess erwartet: Schuld­loser Kin­des­miss­brauch im Schlaf?

von Helena Schroeter

13.02.2024

Ein Mann sitzt alleine im Gerichtssaal, während das Urteil im Fall des schlafwandelnden Kindesmissbrauchs wartet.

Es wird entscheidend auf die Frage ankommen, ob der Vater wirklich an "Sexsomnia" leidet. Foto: picture alliance/dpa | Marcus Brandt

Ein Vater gibt zu, seinen Sohn im Schlaf sexuell missbraucht zu haben. Das LG Lübeck könnte ihn trotzdem freisprechen. Ist der Mann schuldunfähig, weil er an der seltenen Krankheit Sexsomnia leidet? Die Nebenklage glaubt das nicht.

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Ein Achtjähriger erzählte seiner Mutter, sein Vater habe ihn sexuell missbraucht. Die Mutter konfrontierte den Vater, der mittlerweile ihr Ex-Mann ist. Dieser zeigte sich daraufhin selbst an. Die Staatsanwaltschaft erhob schließlich – wenn auch nicht ganz freiwillig – Anklage gegen den Mann, der zum Tatzeitpunkt selbst noch als Staatsanwalt tätig war. Konkret wirft ihm die Anklage vor, in die Pyjamahose seines Sohnes gefasst und dessen Penis und Anus berührt zu haben. Auch im Strafprozess bestritt der Mann die Tat nicht. Schuld soll er nach eigener und der Auffassung der Staatsanwaltschaft dennoch nicht tragen.

Der ehemalige Staatsanwalt gibt an, Sexsomnia zu haben – eine Schlafstörung, bei der Betroffene im Schlaf sexuelle Handlungen vornehmen. Dabei sind sie nicht bei Bewusstsein und können sich nach dem Aufwachen oft nicht mehr an ihre Handlungen erinnern. In einem solchen Zustand soll sich der Mann befunden haben, als er seinen Sohn missbrauchte, so lautet seine Verteidigung.

Auf diesen Umstand wird es bei dem am Mittwoch vom Landgericht (LG) Lübeck erwarteten Urteil maßgeblich ankommen. Für den Ausgang des Verfahrens sind zwei Fragen entscheidend: Ist "Sexsomnia" eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, die dazu führt, dass der Betroffene schuldunfähig ist? Und litt der ehemalige Staatsanwalt tatsächlich unter dieser Schlafstörung, als er seinen Sohn missbrauchte, oder handelt es sich dabei um eine Schutzbehauptung?

Sexsomnia kann Schuldfähigkeit entfallen lassen 

Gemäß § 20 Strafgesetzbuch (StGB) handelt jemand ohne Schuld, der wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung nicht erkennt, dass er Unrecht tut, oder das zwar erkennt, aber dennoch nicht anders handeln kann. Beispiele für solche Bewusstseinsstörungen sind, Erschöpfungs- oder emotionale Ausnahmezustände. Auch Schlafwandeln fällt darunter. Sexsomnia, als besondere Form des Schlafwandelns, kann also grundsätzlich eine Bewusstseinsstörung sein, die die Schuld eines Täters ausschließt. Die entscheidende Frage ist: Wird das Gericht dem Mann glauben, dass er tatsächlich unter dieser Störung leidet? Dann liegt laut einem Prozessgutachter nahe, dass er während der Tat schlafgewandelt ist. Denn der vom Sohn geschilderte Ablauf passe zum typischen Krankheitsbild.

Zweifel bestehen deshalb, weil die Mutter des Jungen laut Spiegel in der Hauptverhandlung angab, sie habe mit ihrem Ex-Mann in 13 Jahren Ehe nie eine solche Situation im Schlaf erlebt. Ganz im Gegensatz zu einer Frau, die vor der Ehe mit dem Vater zusammen war. "Es gab mehrmals die Situation, dass wir Sex miteinander hatten, obwohl er tief und fest schlief. Ich habe dann immer erfolglos versucht, ihn aufzuwecken", sagte sie laut dpa.

Die Staatsanwaltschaft Kiel glaubte dem Vater und beantragte in der letzten Verhandlung am 8. Februar, den Angeklagten freizusprechen, ebenso sein Verteidiger. Der Anwalt des Sohnes, der im Prozess als Nebenkläger auftritt, hingegen forderte eine Verurteilung wegen schweren Kindesmissbrauchs gemäß § 176c StGB. Wird der ehemalige Staatsanwalt deswegen verurteilt, droht ihm eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren.*

Trotz Freispruchs keine Freiheit?

Stellt das LG hingegen seine Schuldunfähigkeit fest, wird es den Vater freisprechen. Dann käme allerdings eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht, § 63 StGB.

Voraussetzung dafür ist, dass von dem Betroffenen eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. Dies wäre der Fall, wenn das Gericht es für wahrscheinlich hält, dass der Vater infolge der seiner eventuell bestehenden Schlafstörung weitere ähnlich schwerwiegende Taten begehen wird. Taten, "durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden". Das LG Lübeck muss also eine schwierige Prognose wagen: Wenn es allen Beteiligten glaubt, bedeutet das, dass der Mann an Sexsomnia und seinen Sohn in diesem Zustand missbraucht hat, dies aber in den letzten mehr als 13 Jahren nur einmal vorgekommen ist. Genügt dem Gericht dies für die Annahme, dass solche Taten auch in Zukunft "zu erwarten sind"?

Dass es überhaupt zu einem Strafverfahren kam, liegt nur an einem erfolgreichen Klageerzwingungsverfahren. Die Staatsanwaltschaft Kiel und die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein hielten eine Verurteilung nicht für wahrscheinlich und erhoben keine Anklage gegen den ehemaligen Staatsanwalt. Die Mutter des Opfers legte gegen die Einstellung der Staatsanwaltschaft zunächst erfolglos Beschwerde ein. Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Schleswig erreichte sie schließlich, dass die Staatsanwaltschaft dazu gezwungen wurde, Anklage gegen ihren Ex-Ehemann zu erheben. 

Das Urteil soll am Mittwoch um 9 Uhr verkündet werden.

*Korrektur am 14.0.2024 14:45 Uhr: Zunächst war fälschlicherweise die Rede davon, dass die Freiheitsstrafe aufgrund des Mindeststrafrahmens von zwei Jahren nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden könnte. Dies ist aber erst ab einer Freiheitststrafe von mehr als zwei Jahren der Fall. Eine Strafe von genau zwei Jahren könnte also noch zur Bewährung ausgesetzt werden.

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Urteil im Schlafwandel-Prozess erwartet: . In: Legal Tribune Online, 13.02.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53866 (abgerufen am: 06.10.2026 )

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