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Da wurde die Behörde sauer: Ist "Lemo­naid" nicht süß genug?

Gastbeitrag von Arno Lampmann

19.01.2019

Flaschen von Lemonaid Limonade und ChariTea Eistee

Bild: Health Gauge, Wikimedia Commons, CC BY 2.0, Zuschnitt und Skalierung durch LTO

Eine Limonade hat zu wenig Zucker, um so zu heißen. Ihr Hersteller nutzt die amtliche Mahnung für Werbung. Das Amt rudert zurück. Arno Lampmann über eine sehr deutsche Geschichte, in der es für Lemonaid um viel mehr ging als eine Bezeichnung.

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Die Gründer der "Lemonaid Beverages GmbH" aus St. Pauli haben sich nach eigenen Angaben der Herstellung von "Limonade, wie sie sein sollte" verschrieben. Aus frischem Saft und fairem Handel und biologisch angebauten Zutaten, die von zertifizierten Kleinbauernkooperativen stammen. "So weit, so lecker."

Wie sich das für ein ordentliches Charity-Geschäftsmodell gehört, passt auch die Backstory: Im Winter 2008 hätten sie ihre alten Jobs an den Nagel gehängt und losgelegt, "trinkend die Welt zu verändern". In der Küche im Hamburger Karoviertel hätten sie "Limetten ausgepresst, Rohrzucker gestampft, Mineralwasser dazu gerührt, Freunde eingeladen und aufgetischt", wird auf der Homepage mitgeteilt.

Bereits ein halbes Jahr später übernahm allerdings ein professioneller Betrieb die Abfüllung des bis dahin liebevoll per Hand und spontan erschaffenen Erfrischungsgetränks. Aus Kapazitätsgründen. Dass man bereits im Juli 2008 eine Markenstrategie entwickelt und beim DPMA die erste Marke "Lemonaid" angemeldet hatte, erwähnt man dort nicht.

Offenbar bis Ende 2018 rettete man so Flasche um Flasche die Welt. Bis das unter anderem für Lebensmittelsicherheit zuständige Bezirksamt Hamburg-Mitte dazwischen grätschte. Es bemängelte die Rezeptur bzw. die Bezeichnung des Getränks.

Nicht genug Zucker für "Limonade"

Das Amt teilte – vereinfacht gesagt – mit, dass ein Erfrischungsgetränk sich nur dann Limonade nennen dürfe, wenn es einen Gesamtzuckergehalt von mindestens sieben Gewichtsprozent aufweise. Diesen Anforderungen werde das Getränk jedoch weder nach den eigenen Nährwertangaben auf der Flasche noch nach dem ermittelten Extraktgehalt gerecht. Der Zuckergehalt betrage danach pro 100 Milliliter lediglich 6 Gramm. Sofern die Rezeptur unverändert bleibe, könne ausschließlich eine beschreibende Bezeichnung, wie zum Beispiel "Erfrischungsgetränk" verwendet werden. Die Bezeichnung als "Limonade" sei dann nicht möglich.

Dem Hersteller wurde angeraten, entweder das Produkt umzubenennen oder den Zuckergehalt heraufzusetzen. Lemonaid lehnte das ab.

Jemandem, der sich nicht regelmäßig mit den komplizierten Regelungen des Lebensmittelrechts beschäftigt, muss der Fall absurd erscheinen. Und das im Fall der Limonade nicht zu Unrecht. Schließlich beteuert die Politik, sich für gesunde Lebensmittel einsetzen zu wollen. Allerdings sind die entsprechenden Regelungen, solange sie nicht geändert werden, natürlich zu beachten – nicht nur bei der Rezeptur eines Getränks, sondern auch bei dessen Bezeichnung und der begleitendenden Markenstrategie. Aus lebensmittelrechtlicher Sicht stand das Geschäftsmodell von Lemonaid – ob nachvollziehbar oder nicht – daher von Anfang an auf tönernen Füßen.

When life gives you lemons make Lemonaid-Werbung

Die Kombination aus holprigem Behördendeutsch und augenscheinlich sinnloser Bürokratie war offenbar eine Steilvorlage für die hausinternen Marketingstrategen. Und so schlachtete die Lemonaid Beverages GmbH den vermeintlichen Schildbürgerstreich in einer Pressemitteilung zu ihren Gunsten aus.

Unter der Überschrift "Nicht süß genug, um Limo zu sein" appelliert das Unternehmen seit dem 9. Januar 2018 auf seiner Hompage an die Politik, die entsprechenden Richtlinien zu ändern und natürliche Lebensmittel mit wenig Zucker zu fördern, anstatt zu bestrafen. Man stehe unter "Zuckerschock", während die Ernährungsministerin Julia Klöckner offenbar unter chronischer "Unterzuckerung" leide. Man trage den Titel "Saftladen" zwar mit Stolz, gebe ihn aber auch gerne weiter.

Offenbar hat die zuständige Behörde die Signale gehört: Das Amt werde die Limonade vorerst nicht beanstanden, teilte die Hamburger Gesundheitsbehörde mit.

Auch Firma und Marken wären betroffen gewesen

Es ist nicht bekannt, ob das Unternehmen sich der Tragweite seines Problems bewusst war. Angesichts der locker-flockigen Pressemitteilung ist nicht davon auszugehen: Für Lemonaid stand nicht nur die Bezeichnung der Limonade auf dem Spiel, sondern die gesamte Firmen- und Markenstrategie.

Denn genauso wenig, wie das Produkt "Limonade" hätte heißen dürfen, wäre es gestattet, es mit ähnlichen, verwechslungsfähigen Begriffen zu bezeichnen oder damit zu werben. Dazu dürfte auch die Bezeichnung "Lemonaid" gehören. Der Hersteller hat diese jedoch mittlerweile nicht nur in Gestalt zahlreicher nationaler und internationaler Marken geschützt und druckt sie auf die Flaschen, sondern trägt ihn sogar im Firmennamen.

Die Lemonaid Beverages GmbH kann sich demnach auch aus kennzeichenrechtlicher Sicht glücklich schätzen, dass die Behörde den Fall nicht weiterverfolgt. Und das Unternehmen kann nur hoffen, dass das auch so bleibt. Offenbar ohne es zu merken, sind die Getränkemacher äußerst knapp einem Horrorszenario entgangen: Die GmbH hätte nämlich im schlimmsten Fall nicht nur die Bezeichnung "Limonade" in "Erfrischungsgetränk" abändern, sondern wohl auch auf den Teil "Lemonaid" der im Handelsregister eingetragenen Unternehmensbezeichnung sowie auf die Nutzung der eingetragenen Marken "Lemonaid" verzichten müssen.

Vielleicht trägt der Fall tatsächlich seinen Teil zu Änderungen der sicherlich teils anachronistischen Lebensmittelvorschriften bei. Dann hätte Lemonaid nicht nur einen schönen Werbeeffekt erzielt, sondern die Welt tatsächlich ein wenig verändert. Jedenfalls rechtlich.

Der Autor Arno Lampmann ist Partner der Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum in Köln. Er ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und spezialisiert auf Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und Markenrecht.

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Da wurde die Behörde sauer: Ist "Lemonaid" nicht süß genug? . In: Legal Tribune Online, 19.01.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33303/ (abgerufen am: 05.03.2021 )

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