Druckversion
Sonntag, 6.09.2026, 23:28 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/lemonaid-keine-limonade-zu-wenig-zucker-lebensmittelrecht-marke
Fenster schließen
Artikel drucken
33303

Da wurde die Behörde sauer: Ist "Lemo­naid" nicht süß genug?

Gastbeitrag von Arno Lampmann

19.01.2019

Flaschen von Lemonaid Limonade und ChariTea Eistee

Bild: Health Gauge, Wikimedia Commons, CC BY 2.0, Zuschnitt und Skalierung durch LTO

Eine Limonade hat zu wenig Zucker, um so zu heißen. Ihr Hersteller nutzt die amtliche Mahnung für Werbung. Das Amt rudert zurück. Arno Lampmann über eine sehr deutsche Geschichte, in der es für Lemonaid um viel mehr ging als eine Bezeichnung.

Anzeige

Die Gründer der "Lemonaid Beverages GmbH" aus St. Pauli haben sich nach eigenen Angaben der Herstellung von "Limonade, wie sie sein sollte" verschrieben. Aus frischem Saft und fairem Handel und biologisch angebauten Zutaten, die von zertifizierten Kleinbauernkooperativen stammen. "So weit, so lecker."

Wie sich das für ein ordentliches Charity-Geschäftsmodell gehört, passt auch die Backstory: Im Winter 2008 hätten sie ihre alten Jobs an den Nagel gehängt und losgelegt, "trinkend die Welt zu verändern". In der Küche im Hamburger Karoviertel hätten sie "Limetten ausgepresst, Rohrzucker gestampft, Mineralwasser dazu gerührt, Freunde eingeladen und aufgetischt", wird auf der Homepage mitgeteilt.

Bereits ein halbes Jahr später übernahm allerdings ein professioneller Betrieb die Abfüllung des bis dahin liebevoll per Hand und spontan erschaffenen Erfrischungsgetränks. Aus Kapazitätsgründen. Dass man bereits im Juli 2008 eine Markenstrategie entwickelt und beim DPMA die erste Marke "Lemonaid" angemeldet hatte, erwähnt man dort nicht.

Offenbar bis Ende 2018 rettete man so Flasche um Flasche die Welt. Bis das unter anderem für Lebensmittelsicherheit zuständige Bezirksamt Hamburg-Mitte dazwischen grätschte. Es bemängelte die Rezeptur bzw. die Bezeichnung des Getränks.

Nicht genug Zucker für "Limonade"

Das Amt teilte – vereinfacht gesagt – mit, dass ein Erfrischungsgetränk sich nur dann Limonade nennen dürfe, wenn es einen Gesamtzuckergehalt von mindestens sieben Gewichtsprozent aufweise. Diesen Anforderungen werde das Getränk jedoch weder nach den eigenen Nährwertangaben auf der Flasche noch nach dem ermittelten Extraktgehalt gerecht. Der Zuckergehalt betrage danach pro 100 Milliliter lediglich 6 Gramm. Sofern die Rezeptur unverändert bleibe, könne ausschließlich eine beschreibende Bezeichnung, wie zum Beispiel "Erfrischungsgetränk" verwendet werden. Die Bezeichnung als "Limonade" sei dann nicht möglich.

Dem Hersteller wurde angeraten, entweder das Produkt umzubenennen oder den Zuckergehalt heraufzusetzen. Lemonaid lehnte das ab.

Jemandem, der sich nicht regelmäßig mit den komplizierten Regelungen des Lebensmittelrechts beschäftigt, muss der Fall absurd erscheinen. Und das im Fall der Limonade nicht zu Unrecht. Schließlich beteuert die Politik, sich für gesunde Lebensmittel einsetzen zu wollen. Allerdings sind die entsprechenden Regelungen, solange sie nicht geändert werden, natürlich zu beachten – nicht nur bei der Rezeptur eines Getränks, sondern auch bei dessen Bezeichnung und der begleitendenden Markenstrategie. Aus lebensmittelrechtlicher Sicht stand das Geschäftsmodell von Lemonaid – ob nachvollziehbar oder nicht – daher von Anfang an auf tönernen Füßen.

When life gives you lemons make Lemonaid-Werbung

Die Kombination aus holprigem Behördendeutsch und augenscheinlich sinnloser Bürokratie war offenbar eine Steilvorlage für die hausinternen Marketingstrategen. Und so schlachtete die Lemonaid Beverages GmbH den vermeintlichen Schildbürgerstreich in einer Pressemitteilung zu ihren Gunsten aus.

Unter der Überschrift "Nicht süß genug, um Limo zu sein" appelliert das Unternehmen seit dem 9. Januar 2018 auf seiner Hompage an die Politik, die entsprechenden Richtlinien zu ändern und natürliche Lebensmittel mit wenig Zucker zu fördern, anstatt zu bestrafen. Man stehe unter "Zuckerschock", während die Ernährungsministerin Julia Klöckner offenbar unter chronischer "Unterzuckerung" leide. Man trage den Titel "Saftladen" zwar mit Stolz, gebe ihn aber auch gerne weiter.

Offenbar hat die zuständige Behörde die Signale gehört: Das Amt werde die Limonade vorerst nicht beanstanden, teilte die Hamburger Gesundheitsbehörde mit.

Anzeige

Auch Firma und Marken wären betroffen gewesen

Es ist nicht bekannt, ob das Unternehmen sich der Tragweite seines Problems bewusst war. Angesichts der locker-flockigen Pressemitteilung ist nicht davon auszugehen: Für Lemonaid stand nicht nur die Bezeichnung der Limonade auf dem Spiel, sondern die gesamte Firmen- und Markenstrategie.

Denn genauso wenig, wie das Produkt "Limonade" hätte heißen dürfen, wäre es gestattet, es mit ähnlichen, verwechslungsfähigen Begriffen zu bezeichnen oder damit zu werben. Dazu dürfte auch die Bezeichnung "Lemonaid" gehören. Der Hersteller hat diese jedoch mittlerweile nicht nur in Gestalt zahlreicher nationaler und internationaler Marken geschützt und druckt sie auf die Flaschen, sondern trägt ihn sogar im Firmennamen.

Die Lemonaid Beverages GmbH kann sich demnach auch aus kennzeichenrechtlicher Sicht glücklich schätzen, dass die Behörde den Fall nicht weiterverfolgt. Und das Unternehmen kann nur hoffen, dass das auch so bleibt. Offenbar ohne es zu merken, sind die Getränkemacher äußerst knapp einem Horrorszenario entgangen: Die GmbH hätte nämlich im schlimmsten Fall nicht nur die Bezeichnung "Limonade" in "Erfrischungsgetränk" abändern, sondern wohl auch auf den Teil "Lemonaid" der im Handelsregister eingetragenen Unternehmensbezeichnung sowie auf die Nutzung der eingetragenen Marken "Lemonaid" verzichten müssen.

Vielleicht trägt der Fall tatsächlich seinen Teil zu Änderungen der sicherlich teils anachronistischen Lebensmittelvorschriften bei. Dann hätte Lemonaid nicht nur einen schönen Werbeeffekt erzielt, sondern die Welt tatsächlich ein wenig verändert. Jedenfalls rechtlich.

Der Autor Arno Lampmann ist Partner der Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum in Köln. Er ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und spezialisiert auf Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und Markenrecht.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Da wurde die Behörde sauer: . In: Legal Tribune Online, 19.01.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33303 (abgerufen am: 06.09.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Gewerblicher Rechtsschutz
    • Lebensmittel
    • Markenrecht
    • Wettbewerbsrecht
Eine Frau sucht in einem Lager Medikamentenbestellungen zusammen 14.08.2026
Werbung

OLG Frankfurt zum Wettbewerbsrecht:

Angeb­li­cher "20-Euro-Rabatt" ist irre­füh­rend

Die "Shop Apotheke" warb mit einem "20-Euro-Rabatt" auf E-Rezepte. Meist wurden daraus aber höchstens 2,50 Euro, weil eine versteckte Staffelung im Kleingedruckten zugunsten des Unternehmens ausging. Das OLG hat diese Werbung nun untersagt.

Artikel lesen
Rhein und Brassertufer in Bonn mit dem Katamaran Filia Rheni 07.08.2026
Unlauterer Wettbewerb

OLG Köln entscheidet Bonner Reederei-Streit:

Wer­bung für kos­ten­losen Pendler-Shuttle ist zulässig

Wegen einer Brückensperrung in Bonn warb ein Schifffahrtsunternehmen vorübergehend mit einem kostenlosen Shuttle. Gültig war der nur für Rhein-Pendler. Eine Konkurrentin sah darin irreführende Werbung, die Gerichte sehen es anders.

Artikel lesen
Werbeschild aus Metall im Retro-Design mit einem bekannten Motiv der Tankstellenkette Esso. Darunter steht der berühmte englische Werbeslogan „PUT A TIGER IN YOUR TANK!“. Oben rechts ist der Text „PERFORMANCE MOTORING“ aufgedruckt. Auf der rechten Seite i 04.08.2026
Künstliche Intelligenz

Von KI erstellte Werbung:

Mit einem Klick in den Rechts­ver­stoß

Generative künstliche Intelligenz wird auch immer mehr zur Erstellung von Werbung und Marketingkampagnen verwendet. Dies führt bei unbedachter Bedienung durch die Funktionsweise der Modelle oft zu Rechtsverstößen, erklärt Nico Kuhlmann.

Artikel lesen
The Bliq logo is displayed on a driverless mobility vehicle outside GITEX AI Europe at Messe Berlin in Berlin 30.07.2026
Künstliche Intelligenz

Urheber- und Markenrecht:

KI-Logos und ihre recht­li­chen Grenzen

Wer ein Unternehmen neu gründet, braucht unter anderem schnell ein Logo. Zum Glück hilft KI dabei. Zu welchen rechtlichen Folgeproblemen das dann führen kann, erklärt Nico Kuhlmann.

Artikel lesen
Ärztin im Gespräch mit einem Patienten (Symbolbild) 30.07.2026
Ärzte

Ist die Ärzteliste von "Focus Gesundheit" irreführend?:

BGH setzt strenge Maß­s­täbe für Ärz­te­siegel

Der BGH präzisiert die Anforderungen an entgeltliche Ärztesiegel: Testverfahren und Logos müssen klar, nachvollziehbar und aussagekräftig sein. Ob die Siegel der "Focus Ärzteliste" irreführend sind, muss nun das OLG München erneut prüfen.

Artikel lesen
Eine Hand lässt Salz aus dem Toten Meer zurück ins Wasser rieseln 25.07.2026
Lebensmittel

Ob auf dem Ei oder in der Wanne:

Warum hat Salz ein Min­dest­halt­bar­keits­datum?

Es ist das älteste Konservierungsmittel der Menschheit, geologisch uralt, ein Stoff, der Zeit eigentlich nicht kennt – und trotzdem trägt es auf vielen Verpackungen ein Mindesthaltbarkeitsdatum: das Salz. Aber warum? Ein Selbstexperiment.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von GÖRG
Wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter im Be­reich Öf­f­ent­li­ches Wirt­schafts­recht /...

GÖRG, Ham­burg

Logo von Wolters Kluwer
Ju­rist als Pro­dukt­ma­na­ger im Be­reich Con­tent - In­sol­venz­recht /...

Wolters Kluwer, Hürth

Logo von Gleiss Lutz
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­beit (m/w/d) Ar­beits­recht

Gleiss Lutz, Ber­lin

Logo von Becker Büttner Held
Wirt­schafts- bzw. Di­p­lom­ju­rist (m/w/d)

Becker Büttner Held, Ham­burg

Logo von Noerr
(Se­nior) As­so­cia­te In­tel­lec­tual Pro­per­ty (w/m/d)

Noerr, Mün­chen

Logo von Paul-Ehrlich-Institut
Voll­ju­ris­tin / Voll­ju­ris­ten (m/w/d)

Paul-Ehrlich-Institut, Lan­gen

Logo von Stadt Troisdorf
Amts­lei­tung im Bür­ger­meis­ter- und Rats­büro, Pres­se­s­tel­le (Voll­ju­rist,...

Stadt Troisdorf, Trois­dorf

Logo von Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Rich­ter/Rich­te­rin (m/w/d) in der Ver­wal­tungs­ge­richts­bar­keit des Lan­des...

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Müns­ter

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Logo von Hengeler Mueller
Roadshow USA - New York

08.10.2026, New York

Logo von Hengeler Mueller
Roadshow USA - Chicago

10.10.2026, Chicago

Logo von SIDLEY Austin (CE) LLP
Ladies First Event 2026

30.10.2026, München

Vorbehaltene Rechte des Übergebers und deren richtige Besicherung

14.09.2026

UpDate: Fristverlängerungsanträge – Berufungsbegründung – aktuelle Rechtsprechung des BGH

14.09.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH