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1559

Kündigung wegen Ehebruchs : EGMR verpflichtet Kirchen zu Milde im Einzelfall

Prof. Dr. Stefan Muckel

24.09.2010

Kuendigung

© Kautz15 - Fotolia.com

Mit Spannung werden zurzeit Entscheidungen des EGMR zum Verhältnis von Staat und Kirche in Deutschland erwartet. Jetzt sind zwei Urteile ergangen zu der Frage: Darf ein Arbeitnehmer entlassen werden, weil er seinen Ehepartner für eine andere Person verlassen hat? Sie fielen unterschiedlich aus. Schon deshalb verbieten sich schnelle und einseitige Schlussfolgerungen.

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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 23.9.2010 zwei Urteile verkündet, die das kirchliche Arbeitsrecht betreffen. Dabei handelt es sich um die rechtlichen Vorgaben (staatliche und kirchliche Gesetze, Arbeitsverträge etc.) für Mitarbeiter im Dienst der Kirchen und ihrer Einrichtungen, zum Beispiel Krankenhäuser, Schulen, Kindergärten.

1985 hat das Bundesverfassungsgericht den Kirchen weitreichende Freiräume zugestanden, um ihre Glaubens- und Sittenlehre zum Maßstab für Arbeitsverträge zu erheben und daraus verbindliche Loyalitätspflichten der Mitarbeiter herzuleiten. Es begründete seine Entscheidung mit dem den Kirchen im Grundgesetz verbürgten Recht zur selbständigen Ordnung und Verwaltung eigener Angelegenheiten (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung von 1919 - WRV). Wenn zum Beispiel ein Mitarbeiter einen solchen Arbeitsvertrag unterzeichnet, später aber aus der Kirche austreten oder sich öffentlich für Abtreibungen einsetzen möchte, muss er mit einer Kündigung rechnen.

Auf dieser Grundlage hatten die deutschen Arbeitsgerichte auch in den beiden Fällen entschieden, die nun dem EGMR vorlagen.

Im einen Fall ging es um einen Mormonen, der in seiner Kirche die Position des Gebietsdirektors Öffentlichkeitsarbeit Europa bekleidete. Er war verheiratet, ging aber ein außereheliches Verhältnis zu einer anderen Frau ein. Seine Kirche kündigte ihm fristlos.

Der andere Fall betrifft einen Kirchenmusiker in einer katholischen Pfarrgemeinde des Bistums Essen. Er trennte sich von seiner Ehefrau und lebte fortan mit einer neuen Partnerin zusammen. Als bekannt wurde, dass er "wieder Vater" werde, kündigte ihm die Gemeinde.

Vor den deutschen Gerichten hatten beide Arbeitnehmer keinen Erfolg. Daraufhin erhoben sie Beschwerde bei dem EGMR.

EGMR fordert von Arbeitsgerichten Differenzierung...

Der Gerichtshof in Straßburg wies die Beschwerde des Mormonen zurück. In seinem Fall, so befand der EGMR, hätten die deutschen Arbeitsgerichte alle wesentlichen Gesichtspunkte des Falles erkannt und die gegenläufigen Interessen sorgfältig abgewogen. Dem Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seiner Privatsphäre und des Familienlebens aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) stehe das Recht der Mormonenkirche auf Eigenständigkeit aus Art. 9 (Religionsfreiheit) i.V.m. Art 11 EMRK (Vereinigungsfreiheit) gegenüber. Die Kirche sei danach gegen unzulässige staatliche Einmischung geschützt.

Darin, dass die deutschen Arbeitsgerichte in diesem Konflikt zweier Rechtspositionen dem Recht der Kirche größeres Gewicht eingeräumt haben, sieht der EGMR keinen Verstoß gegen das Recht des Beschwerdeführers aus Art. 8 EMRK. Er sei als Mormone aufgewachsen und habe sich darüber im Klaren sein müssen, welche Bedeutung die eheliche Treue für seinen Arbeitgeber gehabt habe und dass ein außereheliches Verhältnis mit den erhöhten Loyalitätspflichten als Direktor Öffentlichkeitsarbeit für Europa unvereinbar sei.

Demgegenüber gab der EGMR der Beschwerde des Kirchenmusikers statt. Die Arbeitsgerichte hätten sein neues De-facto-Familienleben und dessen Schutz durch Art. 8 EMRK nicht einmal erwähnt. Infolgedessen waren die rechtlich geschützten Interessen des Arbeitnehmers gar nicht mit denen der Kirche abgewogen worden. Auch hätten die deutschen Gerichte nicht hinreichend berücksichtigt, dass es keine Medienberichterstattung über den Fall des Musikers gegeben habe und dass dieser die Position der Kirche nicht öffentlich in Frage gestellt habe. Schließlich hätten die Gerichte nicht beachtet, dass ein Kirchenmusiker nur begrenzte Möglichkeiten habe, eine neue Stelle zu finden

....bestätigt aber das kirchliche Arbeitsrecht im Kern

Mit seinen beiden Entscheidungen hat der EGMR das kirchliche Arbeitsrecht in Deutschland im Grundsatz bestätigt. Der Fall des Mormonen zeigt, dass der EGMR die auf Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV gestützte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum kirchlichen Arbeitsrecht jedenfalls im Wesentlichen nicht für konventionswidrig hält. Damit dürfte das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen auf der Ebene der EMRK durchaus eine Stärkung erfahren haben.

Es darf aber auch nicht übersehen werden, dass der Gerichtshof unterscheidet. Ein Direktor Öffentlichkeitsarbeit Europa hat eine andere Stellung als der Kirchenmusiker einer Pfarrgemeinde. Nach dem kirchlichen Arbeitsrecht in Deutschland steht es den staatlichen (Arbeits-) Gerichten nicht zu, derartige Differenzierungen vorzunehmen. Das sehen die deutschen Gerichte bisher als eigene Angelegenheit der Kirche an, die von ihrem Selbstbestimmungsrecht geschützt wird. Die Entscheidung des EGMR zum Kirchenmusiker könnte Veranlassung bieten, dies zu überdenken. Zumindest müssen die Arbeitsgerichte in Zukunft alle abwägungsrelevanten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen, ggf. auch die neu gegründete Familie des Arbeitnehmers als von Art. 8 EMRK geschütztes Rechtsgut.

Die Entscheidung zum Kirchenmusiker stellt die Kirchen in Deutschland damit zwar nicht vor eine grundlegend neue Rechtslage. Das kirchliche Arbeitsrecht hat im Kern Bestand. Die Entscheidung enthält aber eine Botschaft an die Arbeitsgerichte. Sie müssen alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigen. Mittelbar sind damit freilich auch die Kirchen gehalten, stärker als bisher zu differenzieren.

Der Autor Prof. Dr. Stefan Muckel ist Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht und Kirchenrecht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln.

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Kündigung wegen Ehebruchs : . In: Legal Tribune Online, 24.09.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1559 (abgerufen am: 14.06.2025 )

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