Druckversion
Dienstag, 14.07.2026, 21:32 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/girokonto-fuer-jedermann-neue-plaene-zwischen-vertragsfreiheit-und-gesetzeszwang
Fenster schließen
Artikel drucken
4954

Girokonto für jedermann: Neue Pläne zwi­schen Ver­trags­f­rei­heit und Geset­zes­zwang

Marcus Geschwandtner

02.12.2011

Girokonto für Jedermann?

© Stefan Balk - Fotolia.com

Ein Antrag der SPD-Fraktion fordert ein Gesetz, das die Banken zur Bereitstellung von Girokonten auf Guthabenbasis verpflichten soll. Alle Bürger sollen in den Genuss eines Kontos und damit der Teilnahme am bargeldlosen Verkehr kommen. Den Banken gefällt ein solcher Kontrahierungszwang gar nicht. Marcus Geschwandtner stellt einen eigenen Lösungsvorschlag vor.

Anzeige

Am Freitag steht der Deutsche Bundestag vor der Frage, ob es ein gesetzlich verankertes Recht auf ein so genanntes Girokonto geben soll.  Hierzu liegt ein Antrag der SPD-Fraktion vor (BT-Drucks. 17/7823). Die Regierung soll einen Gesetzentwurf vorlegen, der die Banken verpflichtet, kontolosen Kunden auf Antrag ein "Girokonto auf Guthabenbasis" einzurichten, sofern dies im Einzelfall nicht unzumutbar ist. Diese Idee ist nicht neu.

Seit 1995 fordern BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN, die SPD und auch DIE LINKE regelmäßig einen solchen Kontrahierungszwang. Dem halten die Banken eine Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses (ZKA) entgegen, jedem Bürger auf Wunsch ein Girokonto zur Verfügung zu stellen. Sie wollen sich verständlicherweise nicht gesetzlich in die Pflicht nehmen lassen. Doch wie bringt man die gegenläufigen Interessen in einen möglichst schonenden Ausgleich?

Ohne das Girokonto zu leben, ist zwar keineswegs ausgeschlossen, gestaltet sich aber äußerst schwierig. Verlässliche Zahlen über die Anzahl der Bürger, die tatsächlich unverschuldet kein Girokonto haben, gibt es nicht. Der SPD-Antrag spricht "ins Blaue hinein" von Hundertausenden.

Einkommensschwache sind betreuungs- und kostenintensiv

Die Gründe, warum Bürger kein Girokonto haben, sind vielschichtig. Im Zentrum der rechtspolitischen Diskussion steht, dass sich Banken aus betriebswirtschaftlichen Gründen und aufgrund der Vertragsabschlussfreiheit weigern, mit einkommensschwachen Menschen einen Girovertrag abzuschließen oder fortzuführen. Dies gilt selbst für ein Konto auf Guthabenbasis, also ohne Überziehungskredit. Zum einen ist die Klientel zu betreuungs- und damit personal(kosten)intensiv und zum anderen haben die Banken nicht die Möglichkeit, die Verluste durch andere gewinnbringende Bankgeschäfte mit diesen Kunden aufzufangen.

Da auch die Regierung der Ansicht ist, "dass es sich [bei der unverschuldeten Kontolosigkeit] bis heute um ein unverändertes Phänomen und nicht allein um unter dem Strich vernachlässigbare Einzelfälle handelt", stehen sich – bezogen auf eine Gesetzesregelung – die unternehmerische Berufsausübungs- / Handlungsfreiheit und das Sozialstaatsprinzip unverträglich gegenüber. Seit Jahren kreisen daher alle Lösungsansätze und Rechtsauffassungen zum "Jedermannkonto" um die Frage, ob und woraus die Banken eine einklagbare Rechtspflicht treffen kann, auch mit sozial schwächeren Bürgern einen Girovertrag ohne Überziehungsrecht abschließen zu müssen – bislang jedoch ohne brauchbares Ergebnis.

ZKA-Vorschlag als rechtliches Nullum

Trotz der häufig plakativ gewählten Bezeichnung "Selbstverpflichtung" handelt es sich bei der ZKA-Empfehlung lediglich um die Bitte des ZKA an die Banken, sich in Zukunft an diese zu halten. Die Empfehlung rechtlich ein Nullum.

Etliche Landessparkassengesetze sehen zwar einen gesetzlichen Abschlussanspruch für natürliche Personen vor. Gleichwohl sind den Sparkassen "Ablehnungs- und Kündigungsgründe" eingeräumt. Gewiss liegt es rechtlich nahe, allen Sparkassen die Versorgung aller sozialen Schichten mit Girokonten zu übertragen. Jedoch würde ein solcher Kontrahierungszwang eine Wettbewerbsverzerrung bedeuten und den Sparkassenkunden eine Soziallast aufbürden, die der Steuerzahler tragen muss.

Es ist auch nicht ausgemacht, ob es in den Bundesländern mit einem solchen "Sparkassenabschlusszwang" zu signifikant weniger Beschwerden kommt und keine oder nur einige Bürger unverschuldet ohne Konto sind. Schon deshalb kann man an der Sinnhaftigkeit einer Zwangsregelung zweifeln.

Befürworter des Eingriffs in die Privatautonomie verweisen durchweg auf das Sozialstaatsprinzip. In der Tat darf nicht verkannt werden, dass die mit einer Kontolosigkeit einhergehenden Einschränkungen und die rund zehnfach höheren Barverkehrsgebühren sowie der soziale Makel in unserer vermehrt technisierten Gesellschaft inzwischen enorm groß ist. Die Regierung sieht sich daher durchaus zu Recht mit Verweis auf das Sozialstaatsprinzip zu einem Handeln veranlasst.

Für ein Mehr an Rechtsverbindlichkeit wird man aber unter Berücksichtigung rechts- und sozialstaatlicher sowie marktwirtschaftlicher Funktionsprinzipien in erster Linie an der bestehenden ZKA-Empfehlung ansetzen müssen. Der dahingehende bisherige Regierungsvorschlag der letzten Legislatur (BT-Drucks. 16/2265) trägt die Zielvorstellungen jedoch nicht und ist untauglich, weil unpräzise und er von den Beteiligten rechtlich Unmögliches verlangt: Die ZKA-Empfehlung als Selbstverpflichtung wird für die Banken immer rechtlich unverbindlich bleiben müssen.

Anzeige

Die Lösung: Individualerklärung statt Selbstverpflichtung

Als verhältnismäßiger Mittelweg zwischen gesetzlichem Abschlusszwang und selbst regulierter Verpflichtung bietet sich eine gesetzliche Erklärungspflicht über die ZKA-Empfehlung an. Diese müsste hierzu freilich modifiziert werden. Eine solche Pflicht kennt etwa auch das Aktienrecht zum "Corporate Governance Kodex". Sie ist in § 161 Aktiengesetz (AktG) normiert.

Entsprechend dieser Norm könnte der Gesetzgeber eine Vorschrift schaffen, wonach die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder jeder Bank verpflichtet sind, jährlich jeweils zu erklären, dass der ZKA-Empfehlung uneingeschränkt entsprochen wurde und weiterhin wird. Zudem müsste die Bank die Schlichtungssprüche ihrer jeweiligen Kundenbeschwerdestelle als bindend akzeptieren. Entsprechend der aktienrechtlichen Vorlage könnte die "Erklärung zum Girokonto für jedermann" den bestehenden und potenziellen Vertragspartnern dauerhaft zugänglich gemacht werden.

Es wäre dann zu überlegen, ob nicht der ZKA eine Liste aller Banken erstellt und pflegt und diese im Internet zum Abruf bereit halten kann. Um zweckwidrige Streitigkeiten zu unterbinden, könnte der Gesetzgeber die rechtlichen Folgen solcher Auseinandersetzungen normieren. Gesetzessystematisch sauber ist vorstellbar, für die Individualerklärung zur ZKA-Empfehlung und/oder Spruchbindung im Gesetz über das Kreditwesen (KWG) und für den zivilrechtlichen Anspruch auf Kontoeröffnung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) jeweils eine weitere Norm zu schaffen.

Wenn die Banken in Mehrzahl erklärten, der ZKA-Empfehlung nicht entsprechen zu wollen, und auch nachweislich eine flächendeckende Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht sichergestellt wäre, würde ein neuer Abwägungsprozess des Gesetzgebers erforderlich.

Dieses Maßnahmenbündel trüge den Forderungen der Regierung nach einer rechtlichen Bindung gegenüber den Kunden Rechnung und böte den Verbrauchern Rechtssicherheit. Die Kreditwirtschaft hätte zugleich den Vorteil, rechtlich frei und jährlich neu entscheiden zu können, wie sie mit der ZKA-Empfehlung umgehen möchte; ob sie sich also befristet in einen Girovertragsabschlusszwang mit oder ohne Spruchbindung begibt oder eben nicht. Sie muss nur erklären, was sie tut. Auf diese Weise würde das "Girokonto für jedermann" zum Gegenstand des Wettbewerbs und den Banken die Freiheit erhalten, unternehmerisch und erwerbswirtschaftlich selbstbestimmt agieren zu können.

Dr. Marcus Geschwandtner ist Rechtsanwalt und Inhaber der gleichnamigen Kanzlei in Bonn. Zu seinen Arbeitsschwerpunkten gehören das Bank- und Kapitalmarktrecht sowie das Gesellschaftsrecht.

 

Mehr auf LTO.de:

LG Frankfurt: Kunde muss für Übersendung von Kontoauszügen nicht zahlen

OLG Frankfurt: Gebühren für geduldete Überziehung des Dispo sind nicht erlaubt
BGH: Sparkassen dürfen Geldautomaten nicht für Visa-Kunden sperren

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Girokonto für jedermann: . In: Legal Tribune Online, 02.12.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4954 (abgerufen am: 14.07.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Bank- und Kapitalmarktrecht
    • Banken
    • Sozialstaat
    • Verbraucherschutz
1067. Sitzung des Bundesrates: Blick ins Plenum, am Rednerpult steht Markus Söder 10.07.2026
Bundesrat

Israel, "Nur Ja heißt Ja", Schulpflicht:

Bun­desrat bringt vor der Som­mer­pause eigene Ini­tia­tiven auf den Weg

Zum Abschluss vor der Sommerpause hat der Bundesrat zahlreiche Gesetze durchgewunken und selbst Vorhaben auf den Weg gebracht. Mit dabei: Strafbarkeit bei Leugnung von Israels Existenzrecht und die "Nur Ja heißt Ja"-Initiative im Strafrecht.

Artikel lesen
Apps verschiedener Streaminganbieter auf einem Smartphone 09.07.2026
Widerrufsrecht

Klage gegen "Sky" in Österreich:

EuGH stärkt Wider­rufs­recht von Strea­ming-Kunden

Der EuGH setzt Streaming-Anbietern Grenzen: Bei personalisierten Abos bleibt das Widerrufsrecht grundsätzlich bestehen. Wer den Vertrag widerruft, muss für die bereits genutzte Leistung allerdings zahlen.

Artikel lesen
Teilnehmer einer Kundgebung des Aktionsbündnisses Psychotherapie demonstrieren am Gesundheitsministerium mit einem Plakat "4,5 Prozent Kürzung 100 Prozent falsch kalkuliert". 09.07.2026
Honorare

LSG Berlin-Brandenburg zu Psychotherapeutenhonoraren:

Erstmal nicht weniger Geld für Psy­cho­the­ra­peuten

Psychotherapeuten sollten ab April weniger Geld für Therapiestunden bekommen. Das LSG Berlin-Brandenburg hat die Kürzung jetzt erstmal gestoppt – auch wegen einer Vergleichsrechnung, die so nicht aufgeht.

Artikel lesen
Ein Assistenzhund mit Führhilfe 29.05.2026
Tiere

LSG zur Eingliederungshilfe:

Sachsen-Anhalt muss Aus­bil­dung zum PTBS-Assis­tenz­hund bezahlen

Ein Assistenzhund soll einer Studentin mit PTBS helfen, ihren Alltag besser zu bewältigen. Das LSG Sachsen-Anhalt verpflichtete das Bundesland nun dazu, die Spezialausbildung des Tieres vorläufig mit mehr als 4.000 Euro zu finanzieren.

Artikel lesen
New Yorks Generalstaatsanwältin Letitia James 28.05.2026
Verbraucherschutz

Ermittlungen zur Fußball-WM in den USA:

New York und New Jersey knöpfen sich die FIFA vor

Horrende Preise und irreführende Vergabe der Tickets für die Fußball-WM werfen nun auch die Generalstaatsanwältinnen von New York und New Jersey der FIFA vor. Ihr Amtskollege in Kalifornien ermittelt bereits ebenfalls.

Artikel lesen
Polizisten sichern Kernbohrer in Haspa-Filiale 27.05.2026
Banken

Obwohl in anderer Filiale Schließfächer aufgebrochen wurden:

Mit diesem Ein­bruch musste die Spar­kasse nicht rechnen, sagt das OLG

Bei der Plünderung von 600 Schließfächern machen Einbrecher eine Millionenbeute. Hatte die Hamburger Sparkasse ihren Tresorraum in Norderstedt pflichtgemäß gesichert? Das hat nun das Hanseatische OLG in Hamburg entschieden.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Hogan Lovells Cadwalader International LLP
Rechts­an­wäl­tin/Rechts­an­walt (w/m/d) Pri­va­te Equi­ty

Hogan Lovells Cadwalader International LLP, Ham­burg und 1 wei­te­re

Logo von Flick Gocke Schaumburg
Rechts­an­walt / Steu­er­be­ra­ter (m/w/d) Un­ter­neh­mens- und...

Flick Gocke Schaumburg, Ham­burg

Logo von Universität Kassel
Wis­sen­schaft­li­che:r Mit­ar­bei­ter:in (m/w/d) für DFG-Pro­jekt zu Rechts­fra­gen...

Universität Kassel, Kas­sel

Logo von Latham & Watkins LLP
As­so­cia­te (m/w/d) Ar­beits­recht – ab dem 4. Be­rufs­jahr

Latham & Watkins LLP, Mün­chen

Logo von GvW Graf von Westphalen
Re­fe­ren­da­riat - Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­on/Di­gi­ta­li­sie­rung

GvW Graf von Westphalen, Düs­sel­dorf

Logo von Flick Gocke Schaumburg
Werks­stu­dent / Stu­den­ti­sche Hilfs­kraft (m/w/d) Mar­ke­ting /...

Flick Gocke Schaumburg, Frank­furt am Main

Logo von Linklaters
Ju­nior/Se­nior Tran­sac­ti­on La­wy­er (m/w/d)

Linklaters, Frank­furt am Main

Logo von HÄRTING Rechtsanwälte PartGmbB
Rechts­an­wäl­tin / Rechts­an­walt (m/w/d) mit Schwer­punkt IT-Recht

HÄRTING Rechtsanwälte PartGmbB, Ber­lin

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Fortbildung Versicherungsrecht im Selbststudium/ online

24.07.2026

Green Claims: Umweltaussagen rechtssicher gestalten

28.07.2026

Logo von Hengeler Mueller
Chancen@Hengeler Stipendium 2026

01.10.2026

Online Info Session Jurastudium (Staatsexamen)

05.08.2026

Logo von RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
Mitarbeiter-Webinar Vertiefung der Bearbeitung der Insolvenztabelle [GOI]

05.08.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH