Bild- und Tonaufnahmen sind während der Gerichtsverhandlung verboten. Bisher. Nach einem Beschuss der Justizminister soll sich das jedoch künftig ändern. Über das Pro- und Contra debattieren Hendrik Wieduwilt und Lucie Gerhardt.
Als der mutmaßliche Charleston-Attentäter vor dem Haftrichter stand und Hinterbliebene ihm schluchzend vergaben, war das sehr amerikanisch. Wir sind in Deutschland medial zurückhaltender. Wer sich daher für mehr TV im Gerichtssaal ausspricht, bekommt meist erst einmal Gegenwind. Dabei können Kameras und Tonaufnahmen der Justiz zu ihrem guten Recht verhelfen: Mehr Aufmerksamkeit.
Nachrichten werden bewegter
Ja, wir brauchen mehr Kameras im Gerichtssaal. Die Medienwelt ist bekanntlich im Wandel. Gerichte kämpfen mit einer nie da gewesene Medienflut um Aufmerksamkeit. Nachrichten werden bewegter und visueller, das verdrängt reinen Text. Recht und Justiz sind nicht Debattenthemen allein des Edeljournalismus‘, während der Pöbel sich sein Bild von der Justiz mit Hilfe von "Better call Saul" macht. Urteile ergehen im Namen des (ganzen) Volkes, und das Volk schaut nun einmal am liebsten Video.
Selbst der Kameraschwenk über die spektakulären Aufgänge des Berliner Amtsgerichts Mitte nutzt sich irgendwann ab. Wenn Gerichte weiterhin effektiv Rechtsfrieden stiften sollen, müssen sie Bilder produzieren – das ist eine unbequeme, aber erfreulich leicht erkennbare Tatsache.
Die Justizministerkonferenz geht hier einen behutsamen Schritt in die richtige Richtung. So soll zunächst nur um die Verkündung der Entscheidungen oberster Gerichte gehen, die Tonübertragung für Journalisten in einen Nebenraum sowie die Tonaufzeichnung zeitgeschichtlich wichtiger Gerichtsverhandlungen.
Richter haben nichts zu befürchten
Die Urteilsübertragung muss den Betroffenen, auch angeklagten Top-Managern, nicht schaden. Ein Prozess ist medialer Katalysator, er funktioniert in beide Richtungen – nur rückwärts geht es dann ohnehin nicht mehr. Ein Auftritt vor Gericht verleiht kommunikative Wucht. Man muss sie anders nutzen, als für eine als Victory-Zeichen deutbare Fingerübung, wie Josef Ackermann vermutlich lebendig zu schildern weiß. Die PR-"Strategie" Kopf-in-den-Sand ist inzwischen nur noch ein Weg unter vielen, nicht das Allheilmittel, das es vor zwanzig Jahren vielleicht noch war.
Ein weiteres vermeintliches Opfer der Medialisierung sind die Richter – doch auch sie müssen sich nicht fürchten. Wenn sie ihre Sätze nur lang genug spindeln, ist davon exakt nichts sendefähig. Das weiß jeder, der einmal im Übertragungswagen in Karlsruhe saß und einen Beitrag über das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) schneiden musste. Wenn Richter ihre Sache hingegen gut machen, machen sie ihren Spruchkörper bekannt und anerkannt. Eine gute Sache für Richteransehen und Justizvertrauen.
Um Zeugen geht es hier nur, soweit Tonaufzeichnungen zeitgeschichtlicher Art gemeint sind – das scheint tatsächlich eine etwas heikle Idee zu sein, aber vor allem wegen der üblen Angewohnheit von Daten, sich mit Hilfe von Hackern oder Informationsfreiheitsanträgen in alle Winde zu zerstreuen.
Ein Saal voller Unverständnis
Den Medienvertretern mehr Arbeitsräume durch Tonübertragung zu verschaffen, ist wiederum ein segensreicher Gedanke. Platzmangel für Journalisten hat mir die vielleicht schwersten Minuten der Berufstätigkeit bereitet: Im März 2013 blickte ich als Pressesprecher der damaligen Bundesjustizministerin in einen Saal voll Unverständnis, Zorn und Frustration, weil das OLG München zu wenig Platz für türkische Redakteure hatte – ausgerechnet beim NSU-Prozess. Die Bundespressekonferenz transportierte die öffentliche Erwartung, dass die Ministerin endlich "durchgriff", was diese, natürlich, nicht konnte (Unabhängigkeit der Justiz). Es war eine Posse, die erst durch das BVerfG beendet wurde. Kein Redakteur oder sonstiger Bürger hat Verständnis für zu kleine Räume im Informationszeitalter.
Natürlich gibt es Widerstand. Die Juristenzunft ist nicht grad für ihre Dynamik bekannt – die elektronische Akte kommt im Jahr 2018, wenn also viele Wachtmeister die Aktenstapel bereits mit dem Hoverboard über die Flure transportieren. Und als den ersten Betroffenen aufging, dass ein Prozess als Medienereignis auch außerhalb des rechtlichen professionell begleitet werden sollte ("Litigation PR"), war die Hysterie im Justizapparat erst einmal groß – "Sturmangriff auf die Rechtsfindung", hieß es noch im Jahr 2009.
Mehr als Voßkuhle
Inzwischen hat sich die Rechtsfindung mit den PR-Leuten im Großen und Ganzen abgefunden. Es gibt an den meisten größeren Gerichten Pressestellen. Negatives gibt es eigentlich nur von den Ermittlern zu vermelden: In Mecklenburg-Vorpommern entdecken die Staatsanwälte dieser Tage Öffentlichkeitsarbeit für sich, mit der Eleganz einer Abrissbirne. In Niedersachsen plant die Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz wiederum, die überbordende PR-Arbeit Ihrer Staatsanwälte durch einen Compliance-Beauftragten wieder einzufangen. Dass es verfälschte Urteile oder schräge Berichterstattung gab, weil der Präsident des BVerfG Andreas Voßkuhle im Fernsehen oder ein PR-Mensch vor dem Verhandlungssaal zu sehen war, ist dagegen nicht bekannt.
Bekannt sind dagegen die feinfühligen Ausführungen des Richters im Fall Tugce, die allerdings als dürres Textzitat kaum eine Chance hatten, die medialen Dramatisierungen im Vorwege wieder auszutarieren.
Bekannt ist weiterhin, dass das BVerfG eine der beliebtesten politischen Institutionen ist und im Schnitt knapp eine Million TV-Zuschauer einschalten, wenn die Richter in Rot aus der Tür auf ihre Plätze defilieren. Die demokratische Legitimation der Karlsruher Spitzenrichter ist im Verhältnis zu ihrer Wirkmacht indes eher dünn und Gegenstand vielfältiger Anwürfe - wäre es nicht auch deshalb höchste Zeit, dass sich Voßkuhle und sein Team die Medienaufmerksamkeit mit anderen Gerichten teilen?
Der Autor Dr. Hendrik Wieduwilt ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Härting Rechtsanwälte.
Die Medienöffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ist ein sehr sensibles Thema. Aus gutem Grund hat der Gesetzgeber bereits 1964 mit § 169 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) Bild- und Tonaufnahmen während der Gerichtsverhandlung verboten. Das Verbot schützt nicht nur die Persönlichkeitsrechte der Prozessbeteiligten. Vor allem gewährleistet es einen ungestörten Verfahrensablauf und die Wahrheits- und Rechtsfindung. Die Funktionsfähigkeit der Justiz hat auch in unserer modernen Mediengesellschaft Vorrang vor dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit.
Zwar sind Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündungen öffentlich. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, ein faires Verfahren zu gewährleisten und die Justiz transparent zu halten. Recht soll nicht im stillen Kämmerlein gesprochen werden. Allerdings ist die Öffentlichkeit im Gerichtsaal nicht gleichzusetzten mit Medienöffentlichkeit.
Verbot schützt die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten
Mit ihrem Beschluss reagieren die Justizminister auch auf die Beschwerden von Medienvertretern, die sich immer wieder über erschwerte Arbeitsbedingungen bei der Berichterstattung über Gerichtsverfahren beklagen. Sie finden das Verbot von Smartphones und Videokameras unzeitgemäß. Die geplante Lockerung des Verbotes von Bild- und Tonaufnahmen aus dem Gerichtssaal wird gern als natürlicher Fortschritt dargestellt, mit dem sich unsere Justiz an die moderne Mediengesellschaft anpasst. Das klingt zunächst einleuchtend. Schließlich stammt das Verbot aus den 60er-Jahren, einer Zeit ohne Smartphones, ohne Online-Berichterstattung und ohne Internet-TV. Aber ist das Verbot daher überholt? Auch das Fernsehen war schon damals ein echtes Massenmedium. Der Gesetzgeber hat sich dennoch bewusst gegen eine Radio- und Fernsehübertragung aus dem Gerichtssaal entschieden. Und das aus gutem Grund. Das Verbot schützt die Persönlichkeitsrechte der Prozessbeteiligten, den ungestörten Verfahrensablauf und die Wahrheits- und Rechtsfindung.
Live-Übertragung der Urteilsverkündung birgt Gefahr der Prangerwirkung
Wenn es nach den Landesjustizministern geht, sollen die Urteilsverkündungen der fünf obersten Bundesgerichte bald live im Radio und Fernsehen übertragen werden können. Was vorher nur für Urteile des Bundesverfassungsgerichts galt, könnte auch für den Bundesgerichtshof, das Bundesarbeitsgericht, das Bundessozialgericht, das Bundesverwaltungsgericht und den Bundesfinanzhof Wirklichkeit werden.
Die meisten Urteilsverkündungen dürften schlechte Einschaltquoten bringen, nur sehr selten erregen Gerichtsverfahren in großem Maße die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit. Meist tun dies nur Strafprozesse. Gerade bei solchen besteht aber die große Gefahr der Prangerwirkung. Man nehme nur den Kachelmann-Prozess als Beispiel oder aktuell den Tugce-Prozess. In diesem besonders öffentlichkeitswirksamen Verfahren hatte das Gericht sogar das Live-Twittern aus dem Gerichtssaal untersagt. Von den Gerichten wird diese moderne Form der Kommunikation aber meist zu Recht toleriert. Videoaufnahmen intensivieren dagegen die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit und deren Wahrnehmung des Verfahrens in viel stärkerem Maße, Bilder brennen sich ins Gedächtnis. Nicht ohne Grund verhüllen die meisten Angeklagten auf Gerichtsfotos ihr Gesicht.
Gefahr der Beeinflussung von Richtern
Die Live-Übertragung der Urteilsbegründung könnte auch die Unabhängigkeit der Richter und deren Entscheidung beeinflussen. Richter könnten versucht sein, ihre Urteilsbegründung nach der Reaktion der Medien und der Öffentlichkeit auszurichten. Es besteht außerdem das Risiko, dass die Aufnahmen im Nachhinein bearbeitet, geschnitten oder selektiv wiedergegeben werden.
Gerichtsverfahren von sogenannter herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung sollen sogar in Gänze audio-visuell dokumentiert werden können. Diese Dokumentation betrifft auch besonders sensible Verhandlungsabschnitte wie die Beweisaufnahme einschließlich der Vernehmung von Zeugen.
Allerdings soll keine Live-Übertragung der gesamten Verhandlung erlaubt sein, sondern nur eine "begrenzte Verwendung" der Aufzeichnungen. Bislang ist unklar, was unter einer solchen begrenzten Verwendung zu verstehen ist und wie diese verlässlich garantiert werden soll. Gibt es erst einmal Filmaufnahmen steht zudem zu befürchten, dass diese ungewollt an die Öffentlichkeit kommen.
Gehemmte Zeugen gefährden das gerechte Urteil
Eine audio-visuelle Aufzeichnung des gesamten Gerichtsverfahrens stellt eine besonders schwere Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte der Prozessbeteiligten dar. Sie kann die Rechts- und Wahrheitsfindung zu einem Zeitpunkt beinträchtigen, zu dem das Urteil noch nicht gefällt ist. Einen Zeugen, der sich einer Videokamera gegenüber sieht, wird der begrenzte Verwendungszweck der Aufnahmen nicht beruhigen. Videokameras führen in der ohnehin ungewohnten und oft emotional angespannten Situation der Zeugenaussage zu weiterer Nervosität und Unsicherheit. Viele Menschen verändern ihr Verhalten, wenn Kameras auf sie gerichtet sind. Ein gehemmter Zeuge gefährdet ein gerechtes Urteil.
Gerichtssaal nicht mit Bundestag vergleichbar
Vergleiche von Befürwortern mit der Übertragung von Sitzungen des Bundestages hinken. Der Zeuge, der mit seiner Aussage vor Gericht seine Staatsbürgerpflicht erfüllt, ist nicht gleichzusetzen mit dem Bundestagsabgeordneten, dessen Rede im Fernsehen übertragen wird. Während der Bundestagsabgeordnete die Publicity schätzt und sucht, wird der Zeuge ihr unfreiwillig ausgesetzt.
Mit engagierter Berichterstattung über Gerichtsverfahren fördern Journalisten eine effektive öffentliche Kontrolle der Justiz und sorgen damit auch für faire Verfahren. Die Lockerung des Verbots von Bild- und Tonaufnahmen droht diese positive Wirkung ins Gegenteil zu verkehren.
Die Autorin Lucie Gerhardt ist Rechtsanwältin in der Praxisgruppe Litigation, Arbitration & ADR der Kanzlei Noerr. Ihre Schwerpunkte liegen in den Bereichen Schiedsgerichtsbarkeit und internationale Prozessführung.
Dr. Hendrik Wieduwilt und Lucie Gerhardt, Kameras in Gerichtssälen: Gerichtsverhandlung: live und in Farbe . In: Legal Tribune Online, 30.06.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16028/ (abgerufen am: 20.04.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag