Druckversion
Freitag, 2.06.2023, 06:53 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/gescheiterte-fusion-axel-springer-und-prosiebensat1-wann-ist-ein-markt-ein-markt/
Fenster schließen
Artikel drucken
653

Gescheiterte Fusion Axel Springer und ProSieben/Sat1: Wann ist ein Markt ein Markt?

von Prof. Dr. Rolf Schwartmann

08.06.2010

Firmensitz ProSiebenSat.1 Media AG

Firmensitz der ProSiebenSat1 Media AG in München (Bild: ProSiebenSat1 Media AG)

Der BGH hat über die Anfang 2006 am Veto des Bundeskartellamtes gescheiterte Fusion von Axel Springer und ProSieben/Sat1 zu entscheiden. Wäre die damals untersagte "crossmediale" Fusion kartellrechtlich zulässig gewesen? Welche Rolle spielt das Medienrecht dabei? Was ist ein Markt im World Wide Web? Der BGH hat die Möglichkeit einer wegweisenden Entscheidung.

Anzeige

Anfang 2006 untersagte das Bundeskartellamt der Axel Springer AG, die Stammaktien an ProSieben/Sat1 zu erwerben. Die beherrschende Stellung des größten deutschen Zeitungsverlages und eines der beiden größten privaten deutschen Rundfunkveranstalter wäre – so das Kartellamt - durch den Zusammenschluss auf drei Märkten verstärkt worden, nämlich auf dem bundesweiten Fernsehmarkt, auf dem Lesermarkt für Straßenverkaufszeitungen und auf dem bundesweiten Zeitungsanzeigenmarkt.

Die Untersagung stieß in der Öffentlichkeit nicht nur auf Zustimmung. Es wurde dabei auch mit Standortinteressen argumentiert. In der Tat wäre Springer ein branchennaher und potenter Käufer gewesen und keine "Heuschrecke" wie so mancher Finanzinvestor. Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf gab dem Amt aber im Jahr 2007 Recht. Der Fernsehwerbemarkt bestehe aus dem Duopol der Senderketten von ProSieben/Sat1 und RTL mit einem gemeinsamen Marktanteil der Werbeeinnahmen von über 80 %. Diese starke Stellung von ProSieben/Sat1 hätte sich im Falle eines Zusammenschlusses mit Springer verfestigt.

Zudem sah das OLG Probleme aufgrund der medienübergreifenden Möglichkeiten des neuen Unternehmens in den Bereichen Print und Fernsehen. Konkret bestünde etwa die Gefahr, Werbeinhalte konzernintern wechselseitig zu bevorzugen, was zu Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Ob diese Wertung zutreffend war, prüft nun der BGH (Verhandlungstermin am 8. Juni 2010).

Medienrecht: KEK wacht über Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht

Der Fall enthält neben der kartellrechtlichen Facette eine medienrechtliche, denn Medienunternehmen unterliegen nicht lediglich der kartellrechtlichen Zusammenschlusskontrolle. Auch diesbezüglich ist seit 2009 eine Revision anhängig, allerdings vor dem Bundesverwaltungsgericht (Az. BVerwG 6 C 16.09).

Der medienrechtliche Aspekt beschäftigte zuletzt den VGH München. Medien sind ein entscheidender Faktor bei der Meinungsbildung. Die Meinungsvielfalt ist ein wesentlicher Pfeiler des demokratischen Systems. Meinungen müssen frei und ungestört nebeneinander entstehen, bestehen und verbreitet werden können.

Das Grundgesetz verlangt daher ein System zur Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht. Zur Umsetzung dieses Gebots für den bundesweiten Rundfunk wurde die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich, kurz KEK, eingerichtet. Die Einheit, mit der sie das Vorliegen von Meinungsmacht prüft, sind grundsätzlich die Anteile, die ein Sender am bundesweiten Gesamtaufkommen der Zuschauer hat. Weil sie die Meinungsmacht, die sich bei einer Fusion von ProSieben/Sat1 und Springer ergeben hätte, für vorherrschend hielt, erklärte auch die KEK 2006 das Vorhaben für unzulässig.

Sie musste dabei Zuschaueranteile in Leser "umrechnen"; bildlich gesprochen also eine neue Währung für die Bestimmung von vorherrschender Meinungsmacht für ein Unternehmen entwickeln, das im bundesweiten Print- und Fernsehmarkt zugleich meinungsmächtig ist. Das Sachverständigengremium nahm dabei einen Beurteilungsspielraum für sich in Anspruch, der sich aus dem Gesetz nicht für jedermann erschließt.

Der Brockhaus als Einrichtungsgegenstand und SPIEGEL ONLINE als Welt(meinungs)macht?

Auf die nun ausstehenden Entscheidungen kann man gespannt sein. Zwar hat Springer derzeit nach eigenem Bekunden kein Kaufinteresse an ProSieben/Sat1 mehr. Gleichwohl sollte die Entscheidung des BGH wie auch die des BVerwG für künftige Fusionsvorhaben Rechtssicherheit schaffen.

Offen ist insbesondere, wie die Gerichte mit der Abgrenzung von Märkten und – im Falle der KEK - der Zurechnung von Meinungsmacht im Internet umgehen. Unterfällt ein Onlinelexikon dem Markt für Bücher oder einem eigenen Markt? Sind die körperlichen Ausgaben des Lexikons noch demselben Markt zuzurechnen oder unterfällt der gebundene Brockhaus künftig dem Markt für Einrichtungsgegenstände, weil er in seiner Aktualität mit der Onlineausgabe nicht mehr vergleichbar ist und nur noch im Regal steht?

Wie kann man die Meinungsmacht von SPIEGEL ONLINE messen? Welchem Markt ist der Dienst zuzuwschlagen: dem Markt für bundesweite Zeitschriften, weil er presseähnliche Inhalte enthält, oder dem bundesweiten Fernsehmarkt, weil er bewegte Bilder verbreitet? Warum nicht sogar dem weltweiten Markt für eine der beiden Erscheinungsformen, weil SPIEGEL ONLINE weltweit verfügbar ist?

Welchem Markt ist der Internetauftritt einer Lokalzeitung zuzurechnen? Dem lokalen Tageszeitungsmarkt, weil er pressetypische Inhalte enthält und in erster Linie für die Stadt interessant ist, die er bedienen will? Dem nationalen Markt, weil der Netzauftritt in Deutschland verfügbar ist? Soll dies gelten, weil der Dienst von einem deutschen Unternehmen und in deutscher Sprache verbreitet wird? Vielleicht gibt der BGH aus kartellrechtlicher Sicht bald eine Antwort auf diese Fragen. Sein Verdienst wäre groß.

Der Autor Prof. Dr. Rolf Schwartmann ist Professor für Bürgerliches Recht und Wirtschaftsrecht, insbesondere Internationales und Öffentliches Wirtschaftsrecht an der Fachhochschule Köln

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Rolf Schwartmann, Gescheiterte Fusion Axel Springer und ProSieben/Sat1: Wann ist ein Markt ein Markt? . In: Legal Tribune Online, 08.06.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/653/ (abgerufen am: 02.06.2023 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Kartellrecht
    • Wirtschaftsrecht
    • Kartelle
    • Wettbewerbsrecht
  • Gerichte
    • Oberlandesgericht Düsseldorf
    • Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
    • Bundesgerichtshof (BGH)
31.05.2023
Wettbewerbsrecht

OLG zu medizinischer Gemeinschaftspraxis:

Zwei Ärzte können schon ein "Zen­trum" bilden

Auch nur zwei Ärzte können gemeinsam schon ein Ärztezentrum bilden. Der Begriff "Zentrum" weise im medinzinischen Bereich nämlich nicht auf eine besondere Größe hin, so das OLG Frankfurt.

Artikel lesen
05.04.2023
Wettbewerbsrecht

Weitreichende Befugnisse für das Bundeskartellamt:

Bun­des­re­gie­rung be­sch­ließt ums­trit­tene Kar­tell­rechts­re­form

Bundeswirtschaftsminister Habeck zufolge ist sie die "größte Reform des Wettbewerbsrechts seit Ludwig Erhard": Die nun beschlossene 11. Novelle des GWB verleiht dem Bundeskartellamt eine neue Machtstellung - und ist sehr umstritten.

Artikel lesen
01.06.2023
Justiz

Gericht zu rechtsextremem Referendar:

Wenn Ver­fas­sungs­feinde zu Juristen aus­ge­bildet werden

In Sachsen darf ein Rechtsextremer ins Referendariat, obwohl das Land dagegen Gesetze verschärft hat. Der Verfassungsgerichtshof hat den Weg frei gemacht, ein VG folgt zähneknirschend. Warum scheint die Justiz so hilflos?

Artikel lesen
01.06.2023
Klimaproteste

AG München:

Kli­maak­ti­visten nach Pro­test in Fuß­ball­sta­dion ver­ur­teilt

Ihr Ziel war es, sich an den Fußballtoren mit Sekundenkleber festzukleben und mit Kabelbindern festzubinden. Nun sind drei Klimaaktivisten der Protestgruppe "Letzte Generation" wegen Hausfriedensbruchs verurteilt worden.

Artikel lesen
31.05.2023
Extremismus

OLG Dresden urteilt im Linksextremismus-Prozess:

Über fünf Jahre Haft­strafe für Lina E.

Nach 99 Prozesstagen hat das OLG Dresden das Urteil im Fall Lina E gesprochen. Die Studentin muss für fünf Jahre und drei Monate in Haft, weil sie und Mitangeklagte Personen aus der rechten Szene zusammengeschlagen haben sollen.

Artikel lesen
31.05.2023
Leiharbeit

BAG zum Gleichstellungsgrundsatz:

Kein Equal Pay für Leih­ar­beiter

Leiharbeiter dürfen für dieselbe Arbeit schlechter bezahlt werden als Stammarbeitnehmer des entleihenden Unternehmens, so das BAG. Diese Ungleichbehandlung werde schließlich auf anderem Wege kompensiert.

Artikel lesen
TopJOBS
Rechts­re­fe­ren­dar (m/w/di­vers) bei Le­gal and Com­p­li­an­ce

Siemens , Er­lan­gen

Rechts­re­fe­ren­dar (m/w/di­vers) bei Le­gal and Com­p­li­an­ce

Siemens , Nürn­berg

Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ter (m/w/d) Com­mer­cial Con­tracts/Dis­pu­te...

Bird & Bird LLP , Mün­chen

Chief Pro­duct Ma­na­ger - di­gi­ta­les Pro­dukt­ma­na­ge­ment WKO (m/w/d)

Wolters Kluwer Deutschland GmbH , Hürth

Re­fe­ren­da­re (m/w/d) Öf­f­ent­li­ches Wirt­schafts­recht in Ham­burg oder Mün­chen ...

Bird & Bird LLP , Ham­burg und 1 wei­te­re

Se­nior Di­gi­tal Pro­duct Ma­na­ger - WKO (m/w/d)

Wolters Kluwer Deutschland GmbH , Hürth

Rich­ter/in auf Pro­be (m/w/d)

Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt , Mag­de­burg

Rechts­an­wält*in­nen (m/w/d) In­vest­ment­fonds und As­set Ma­na­ge­ment - Frank­furt...

CLIFFORD CHANCE Partnerschaft mbB , Mün­chen

Alle Stellenanzeigen
Veranstaltungen
Fortbildung Miet- und Wohnungseigentumsrecht im Selbststudium/online

09.06.2023

Mediation Kompakt im Fernstudium/online

12.06.2023

Health & Law: Künstliche Intelligenz im Gesundheitswesen

12.06.2023, Berlin

Out & About - Ein Event mit unserem LGBTQ+-Netzwerk in Berlin

29.06.2023, Berlin

DRAFTING INTERNATIONAL CONTRACTS – ONE-DAY CRASH COURSE

27.06.2023

Alle Veranstaltungen
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH