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Privatanleger verklagen Griechenland vor deutschen Gerichten: Griechenland ist nicht Argentinien

von Prof. Dr. Christoph Thole

29.10.2012

Griechische und Deutsche Flagge

© steschum - Fotolia.com

Beim LG Kiel sind die ersten Klagen von Inhabern griechischer Staatsanleihen eingegangen. Sie fordern Schadensersatz von Griechenland; die Umschuldung des maroden Staatshaushalts habe sie quasi enteignet. Der Verweis auf erfolgreiche Klagen gegen den Schuldenschnitt Argentiniens wird den Anlegern aber wohl nicht helfen, meint Christoph Thole.

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Argentinien 2002 – darauf verweist die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz, die die Klagen der Anleger unterstützt und betreut. Das südamerikanische Land hatte damals seine Schulden nicht mehr bedient und wurde deshalb in mehreren Verfahren erfolgreich wegen Vertragsbruchs verklagt. Das macht den Anlegern Hoffnung. Nach Auskunft der Schutzvereinigung sind mehrere tausend Privatanleger zur Klage gegen Griechenland entschlossen.

Sie wehren sich gegen den im vergangenen Jahr beschlossenen Schuldenschnitt. Teil des so genannten Hair-Cuts war eine Umschuldung Griechenlands, die die Anleger dazu zwang, ihre griechischen Staatsanleihen "freiwillig" in längerfristige Anleihen zu einem geringeren Nennwert umzutauschen. Dies führte für die Anleger zu massiven Verlusten von bis zu 80 Prozent ihrer Forderungen. Den Schuldenschnitt hatten erst die vom griechischen Gesetzgeber eingeführten so genannten Collective Action Clauses möglich gemacht. Diese Mehrheitsklauseln stellen den Gläubigern eine nachträgliche Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für ihren Anleihekauf anheim. Einigen sich die Gläubiger auf eine entsprechende Änderung, gilt diese aber auch für diejenigen unter ihnen, die sich dagegen ausgesprochen oder gar nicht erst an der Abstimmung beteiligt hatten.

Heikel war die Operation deshalb, weil der griechische Staat auch in bereits laufende Obligationen eingriff und sie mit Collective Action Clauses ausstattete. Die Presse hielt das für einen Griff in die Trickkiste. Begünstigt wurde das Vorgehen dadurch, dass die Staatsanleihen jedenfalls zu einem großen Teil griechischem Recht unterstellt sind. Der griechische Staat konnte damit als Gesetzgeber und Anleiheschuldner in Personalunion seinen Gläubigern neue Anleihebedingungen gleichsam aufzwingen.

Wenig Aussicht auf Erfolg

Am Montag bestätigte die Schutzvereinigung den Eingang der ersten Anleger-Klagen gegen Griechenland beim Landgericht Kiel. Es ist zwar keineswegs ungewöhnlich, dass auch ein Staat zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt wird, da er als Anleiheschuldner in vergleichbarer Weise am Geschäftsverkehr teilnimmt wie der Emittent einer privaten Unternehmensanleihe.

Auch kann Griechenland keine völkerrechtliche Immunität für sich beanspruchen, da hoheitliche Belange nicht unmittelbar betroffen sind. Nur bei der Vollstreckung eines entsprechenden Urteils könnte die Immunität Fragen aufwerfen. Griechisches Vermögen in Deutschland, das hoheitlichen Zwecken dient, ist nicht der Vollstreckung unterworfen. So ist etwa das Botschaftsgelände für die Vollstreckungsorgane tabu.

Die Erfolgsaussichten der Klagen sind trotz alledem gering.

Zuständigkeit wird der EuGH klären müssen

Schon die Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist fraglich. Die Anleger-Schutzvereinigung verweist auf die Brüssel I-Verordnung (EuGVVO), die für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) die Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen regelt. Die Verordnung  garantiert  Verbrauchern gegenüber ihren Vertragspartnern einen Gerichtsstand am Wohnsitz.

Doch es ist keineswegs ausgemacht, dass die Anleihegläubiger wirklich einen Verbrauchervertrag mit dem griechischen Staat geschlossen haben. Erworben wird die Anleihe über den Sekundärmarkt, und gerade nicht unmittelbar vom griechischen Staat.

Zwar können auch einseitige Verpflichtungen wie hier die Rückzahlungspflicht des Anleiheschuldners einen vertraglichen Charakter haben. Die Einordnung von Anleihen unter den Verbrauchergerichtsstand hätte jedoch weitreichende Folgen für den Emissionsmarkt. Gerichtsstandsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Anleihekäufe würden ihre Bedeutung verlieren, weil sie nach Maßgabe der Verordnung gegenüber Verbrauchern keine Wirkungen mehr entfalten würden.

Die deutschen Gerichte werden die Frage voraussichtlich dem für die Auslegung der Verordnung zuständigen Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorlegen. Mit schnellen Urteilen ist daher nicht zu rechnen.

ESM-Vertrag macht Collective Action Clauses verpflichtend

Auch materiell-rechtlich bewegen sich die Klagen auf schwierigem Terrain. Deutsche Gerichte müssten griechisches Recht anwenden. Dass ein langlebiges Dauerschuldverhältnis wie eine Anleihenobligation gesetzlichen Änderungen unterworfen ist, ist keineswegs ungewöhnlich. Der Spielraum des griechischen Staats als Gesetzgeber wird nicht dadurch beschnitten, dass er zugleich Anleiheschuldner ist.

Der Vorwurf, Griechenland habe Völkerrecht und Europarecht verletzt, wird sich schwer begründen lassen. Die deutschen Gerichte müssten zu der Erkenntnis kommen, die Einführung von Collective Action Clauses sei nicht zulässig gewesen. Damit würden sie in offenen Widerspruch zur Politik treten. Immerhin sind solche Klauseln durch den ESM-Vertrag erst jüngst für künftige Staatsanleihen verbindlich gemacht worden.

Griechenland ist daher kein zweites Argentinien. Möglicherweise werden die klagenden Privatanleger ihre Hoffnungen auf Schadensersatz bald begraben müssen.

Der Autor Prof. Dr. Christoph Thole ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht, Europäisches und Internationales Privat- und Verfahrensrecht an der Universität Tübingen. Eine ausführliche juristische Aufarbeitung des Themas findet sich in seinem Beitrag in den Wertpapier-Mitteilungen (WM) 2012, S. 1793.

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Prof. Dr. Christoph Thole, Privatanleger verklagen Griechenland vor deutschen Gerichten: Griechenland ist nicht Argentinien . In: Legal Tribune Online, 29.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7412/ (abgerufen am: 30.09.2023 )

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