Das neue EU-Bio-Logo setzt einen Schlusspunkt unter eine lange und wechselhafte Verordnungsgeschichte. Aber für welche Produkte muss, für welche darf das Logo verwendet werden? Welche Besonderheiten sind bei der Kennzeichnung zu beachten? Ein Überblick über die wichtigsten Eckdaten.
Der Weg zum neuen EU-Bio-Logo, das am Donnerstag Pflicht wird, war lang und steinig: Schon nach der früher geltenden Öko-Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 durfte ein blau-grünes Logo mit gezacktem Rand und der Aufschrift "biologische Landwirtschaft" auf freiwilliger Basis verwendet werden. Die neue Öko-Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sah sodann zunächst die verpflichtende Verwendung des alten Logos ab 1. Januar 2009 vor.
Aufgrund harscher Kritik aus der Wirtschaft schlug die EU-Kommission dann jedoch ein neues Logo vor, das wegen Ähnlichkeit zu einer Marke der Aldi GmbH & Co. KG zurückgezogen werden musste. Daraufhin setzte die EU-Kommission die Kennzeichnungspflicht mit einem einheitlichen Logo bis zum 1. Juli 2010 aus, um sich genügend Zeit für die Suche nach einem neuen Logo zu verschaffen.
Das neu kreierte EU-Bio-Logo ist schließlich aus einem Ideenwettbewerb unter europäischen Kunst- und Designstudenten hervorgegangen. Es wurden über 3400 Entwürfe eingereicht, aus denen eine Jury zunächst eine Vorauswahl traf. Über die letzten 3 Entwürfe fand eine Internetabstimmung statt. Die Entscheidung fiel auf das „Blatt mit Euro-Sternen", das die Naturverbundenheit der EU-Staaten symbolisieren soll.
Verwendung des neuen Logos: Was muss, was kann, was darf nicht?
Das neue EU-Bio-Logo muss grundsätzlich ab dem 1. Juli 2010 für alle vorverpackten Lebensmittel verwendet werden, auf denen damit geworben wird, dass sie aus ökologischer/biologischer Produktion stammen. Eine solche Werbung ist nur zulässig, wenn die Produkte der neuen Öko-Verordnung entsprechen. So müssen zum Beispiel bei verarbeiteten Lebensmitteln mindestens 95 % der Gewichtsanteile der Zutaten aus biologischem Anbau stammen.
Unmittelbar unter dem Logo müssen die von der Kontrollstelle vergebene Codenummer und der Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe angegeben werden.
Für nicht vorverpackte Lebensmittel und Lebensmittel, die bereits vorverpackt aus Drittländern eingeführt werden, kann das neue Logo auf freiwilliger Basis verwendet werden. Für Erzeugnisse der Jagd und der Fischerei wild lebender Tiere darf das neue Logo hingegen nicht verwendet werden.
Das neue Logo kann auch in Kombination mit nationalen oder privaten Bio-Logos verwendet werden.
Ungeklärte Detailfragen: Kommt es doch auf die Größe an?
In den neuen gesetzlichen Regelungen finden sich genaue Vorgaben zu Farbe und Größe des neuen Logos. Detailfragen bleiben dabei allerdings zum Teil unklar.
So muss das Logo zum Beispiel grundsätzlich in der so genannten Referenzfarbe (Green Pantone Nr. 376 und Green (50 % Cyan + 100 % Yellow)) gedruckt werden. Ein Abdruck in Schwarz-Weiß ist möglich, wenn eine Umsetzung in Farbe nicht „zweckmäßig" wäre. Was mit „zweckmäßig" gemeint ist, bestimmt die Verordnung nicht, so dass es hier auf die Auslegung der nationalen Gerichte ankommen wird.
Ein weiteres Beispiel: Das EU-Bio-Logo muss in einer bestimmten Mindestgröße (9 x 13,5 mm) abgedruckt werden, wobei bei „sehr kleinen Verpackungen" von dieser Größe abgewichen werden darf. Der Begriff der „sehr kleinen Verpackung" ist wiederum nicht näher definiert und ebenfalls auslegungsbedürftig.
Übergangsfristen: Parallelen zum deutschen Bio-Siegel weiterhin möglich
Vorräte von Bio-Lebensmitteln, die vor dem 1. Juli 2010 produziert, verpackt und gekennzeichnet wurden, können solange in den Verkehr gebracht werden, bis sie aufgebraucht sind. Bereits gedrucktes Verpackungsmaterial kann bis zum 1. Juli 2012 weiterverwendet werden, sofern die verpackten Produkte ansonsten die Vorgaben der neuen Öko-Verordnung erfüllen. Es wird daher noch einige Zeit dauern, bis das neue EU-Bio-Logo wirklich flächendeckend auf allen Bio-Lebensmitteln zu finden ist.
In Deutschland ist zu erwarten, dass das Logo zumindest für geraume Zeit in Kombination mit dem deutschen Bio-Siegel verwendet werden wird, bis dieses hierzulande bekannt und etabliert ist.
Die Autorin Dr. Stefanie Hartwig ist Rechtsanwältin und Partnerin einer überörtlichen deutschen Sozietät. Sie betreut zahlreiche namhafte Mandanten im Lebensmittelrecht und hält regelmäßig Vorträge zu diesem Rechtsgebiet.
EU-Bio-Logo: . In: Legal Tribune Online, 01.07.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/861 (abgerufen am: 13.12.2024 )
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