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Dioxinskandal: Keu­lung oder Gna­denhof

Alice Fertig

21.01.2011

schwein

© Narcis Parfenti - Fotolia.com

Die EU-Kommission schlägt vor, dioxinbelastete Nutztiere zu töten. In Deutschland ist man vorsichtiger, denn ungerechtfertigte Tötungen können strafbar sein. Tierschutzschutzverbände drohen für den Fall der Fälle schon jetzt mit Anzeigen. Die Unsicherheit ist groß, handelt es sich doch um ein bisher ungeklärtes Rechtsproblem.

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Sie sind nicht ansteckend, trotzdem dürfen ihr Fleisch und ihre Produkte nicht verzehrt werden: Der Dioxinskandal wirft auch die Frage auf, wie mit Nutztieren zu verfahren ist, die verseuchtes Futter gefressen haben und eine Dioxinbelastung oberhalb des Grenzwertes aufweisen. In Niedersachsen werden derzeit die Alternativen geprüft. Tatsächlich wäre es falsch, ein mögliches Vorgehen pauschal mit dem Tierschutz oder mit wirtschaftlichen Interessen zu begründen.

Wichtig ist zunächst, dass Tieren nur aus einem "vernünftigen Grund" Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden darf. Dies bestimmt das Tierschutzgesetz (TierSchG) und stellt Verstöße in bestimmten Fällen sogar unter Strafe. Die Tötung als größtmöglicher Schaden für ein Lebewesen bedarf daher einer besonderen Rechtfertigung.

Welche Gründe "vernünftig" sind und ob wirtschaftliche Erwägungen dazu gehören, definiert das TierSchG nicht. Entscheidend ist jedenfalls nicht, in wessen Eigentum das Tier steht oder ob es zu einem späteren Zeitpunkt ohnehin gestorben wäre. Auch eine vorherige Betäubung soll nach den Vorschriften des TierSchG nach Möglichkeit immer erfolgen und rechtfertigt noch nicht, ob überhaupt getötet werden darf.

Tötungen dürfen nicht unverhältnismäßig sein

Anerkannt ist, dass Tiere geschlachtet werden dürfen, um aus ihnen Nahrungsmittel zu gewinnen. Von diesem Zweck ist eine Tötung jedoch nicht gedeckt, wenn von vornherein feststeht, dass das Fleisch zu stark mit Giftstoffen belastet ist und daher entsorgt werden muss. Da eine Infektionsgefahr nicht besteht, ist eine Keulung nicht aus Gründen der Seuchenbekämpfung nach dem Tierseuchengesetz geboten - anders als in früheren BSE-, MKS- und Vogelgrippefällen.

Tiere allein deshalb zu töten, weil sie wirtschaftlich nutzlos sind, entspricht auch nicht ohne weiteres den Vorgaben des TierSchG.

Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Die Belange des Tierschutzes sind mit gegenläufigen menschlichen Interessen abzuwägen und in Ausgleich zu bringen. Oberstes Gebot ist das Prinzip der Verhältnismäßigkeit, ob die Maßnahme mit Blick auf Ihr Ziel also geeignet, erforderlich und angemessen ist.

Heftig kritisiert wurde in diesem Zusammenhang die Tötung von tausenden gesunden Rindern und deren anschließende Beseitigung zum Zweck der Marktstabilisierung, wie im Rahmen der BSE-Krise geschehen. An der so genannten Herodes-Prämie, die Ende der 1990er Jahre von der Europäischen Union für die Vernichtung von unter zwanzig Tage alten Kälbern gezahlt wurde, hatte sich Deutschland damals allerdings nicht beteiligt.

Gnadenhöfe könnten eine Lösung sein

Seit dem Jahr 2002 ist bei Entscheidungen dieser Art auch das Staatsziel Tierschutz gemäß Art. 20a des Grundgesetzes zu berücksichtigen. Durch seine verfassungsrechtliche Verankerung hat der Schutz von Tieren einen Bedeutungszuwachs erfahren, dem im Konflikt mit menschlichen Interessen angemessen Rechnung zu tragen ist.

Damit ist jedoch noch nicht die Frage beantwortet, was konkret mit den Tieren geschehen soll, deren Erzeugnisse wie Fleisch, Milch oder Eier aufgrund einer zu hohen Dioxinbelastung nicht konsumiert werden dürfen. Eine Verpflichtung des Landwirts, die Tiere weiterhin auf eigene Kosten zu halten, bis diese eines Tages eines natürlichen Todes sterben, kann existenzgefährdend sein und wäre spätestens dann nicht mehr gerechtfertigt.

Eine mögliche Lösung des Problems zeigen die vergleichbar gelagerten Fälle der Bestandsregulierung in Tierparks und der Behandlung von beschlagnahmten Tieren. Tötungen sind hier nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Als letztes Mittel sind sie zulässig, wenn eine anderweitige Unterbringung in Tierheimen, Auffangstationen oder bei geeigneten Privatpersonen trotz entsprechender Bemühungen nicht möglich ist.

Dioxinbelastete Nutztiere – oder zumindest ein Teil der Bestände - könnten möglicherweise in so genannten Gnadenhöfen und ähnlichen Einrichtungen untergebracht werden, sofern entsprechende Kapazitäten verfügbar sind. Von dieser Möglichkeit darf jedenfalls nicht schon deswegen abgesehen werden, weil eine Tötung kostengünstiger oder weniger  zeitaufwändig erscheint.

Die Autorin Alice Fertig ist Rechtsanwältin bei Seufert Rechtsanwälte in München und vorwiegend auf dem Gebiet des Öffentlichen Rechts und des Verwaltungsrechts tätig. Sie gehört der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht an.

 

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Dioxinskandal: . In: Legal Tribune Online, 21.01.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2383 (abgerufen am: 20.05.2026 )

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