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Pokal-Ausschluss von Dynamo Dresden: Gefragt ist die Polizei, nicht der DFB

von Dr. Andreas Gietl

13.04.2013

Bereitschaftspolizei am Bahnsteig wartet auf Fußballfans

© benjaminnolte - Fotolia.com

Gewaltbereite Fans machen Dynamo Dresden zu schaffen. Vergangene Saison gab es als Strafe ein Geisterspiel, dieses Mal droht sogar ein Ausschluss vom DFB-Pokal. Dagegen wendet sich der Fußballverein nun an das Ständige Schiedsgericht. Andreas Gietl hält es für pädagogisch sinnlos und rechtlich fragwürdig, wenn ein Verein für Anhänger haften muss, die mit dem Club eigentlich nichts zu tun haben.

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Vergangene Saison hatte das Berufungsgericht die SG Dynamo Dresden noch vor einem Ausschluss vom DFB-Pokal bewahrt. Allerdings mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass es einen Ausschluss für zulässig halte, sollten sich Fans erneut gewaltbereit zeigen. Genau das geschah aber bei der DFB-Pokalbegegnung mit Hannover 96 Ende Oktober 2012. Abwenden kann die Strafe jetzt nur noch das Ständige Schiedsgericht, das aufgrund einer Schiedsklausel zwischen den Parteien über sämtliche Streitigkeiten anstelle der ordentlichen Gerichte entscheidet.

Ausschlaggebend für das Urteil der letzten Instanz wird sein, wie das Gericht § 9a Nr. 1 der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB auslegen wird. Danach sind Vereine für das Verhalten ihrer Anhänger und Zuschauer verantwortlich und haften für Zwischenfälle jeglicher Art. Verschulden muss der Verein das unsportliche Verhalten seiner Fans dafür nicht.

Diese umfangreiche Haftung soll Fairplay und die Gewaltfreiheit des Spiels sichern und dafür in zwei Richtungen wirken: Der Club soll angespornt werden, unsportliches Verhalten seiner Fans zu unterbinden, weil er selbst haftet. Die Anhänger wiederum sollen von Gewalttaten abgehalten werden, weil sie ihrem Lieblingsverein keinen Schaden zufügen wollen.

Welcher Verein ist für welche Zuschauer verantwortlich?

Aber wer ist überhaupt ein Anhänger? Muss er den Verein von Kindesbeinen an lieben, genügt der Besuch eines einzelnen Spiels oder braucht er eine Dauerkarte? Reicht ein Schal oder muss es schon ein Trikot sein?

Soweit die § 9a Nr. 1 nur von Zuschauern spricht ist der Wortlaut sicher präziser. Aber auch der Zuschauer ist zunächst keinem Verein zuzurechnen, denn er besucht lediglich ein Fußballspiel um "zuzuschauen". Welchem Verein soll er dafür zugerechnet werden? Beiden – also dem Heim- und dem Gastverein?

Auch dem Urteil des erstinstanzlichen Sportgerichts in Sachen Dynamo Dresden lässt sich nicht entnehmen, wie die Richter zu der Schlussfolgerung kamen, dass es gerade Anhänger des Dynamo Dresden waren, die das Stadion gestürmt hatten. In den Gründen findet sich aber eine interessante Formulierung. Es heißt dort "vermeintliche Anhänger". Damit will das Sportgericht wohl zum Ausdruck bringen, dass Fans, die sich derart verhalten, kaum als echte Fans eines Vereins bezeichnet werden können.

Vermeintliche Anhänger trifft Strafe für Verein nicht

Trotzdem sollen auch diese Fans "Anhänger" im Sinne von § 9a sein – eine unreflektierte Anwendung der Norm, die den Strafzweck aus dem Blick verliert. Denn den nur vermeintlichen Anhängern trifft die Strafe für seinen Verein nicht; denn mangels Affektion für den bestraften Club wird er sich nicht von weiteren Taten abhalten lassen.

Letztlich entsteht der Eindruck, dass die Richter einfach jeden dem Verein zurechnen, in dessen Fanblock er sich gerade befindet. Das birgt die Gefahr, dass ein Fan, der zwar nicht seinem Heimverein aber seinem Hassverein Schaden zufügen will, sich einfach unter die Anhänger des Letzteren mischt und sich dort daneben benimmt – in freudiger Erwartung der Strafe.

Der Ausschluss vom DFB-Pokal ist aus einem weiteren Grund nicht zweckmäßig. Das Gericht berücksichtigt die Bemühung des Vereins, gewalttätige Zwischenfälle zu vermeiden, zwar auf der Ebene des Strafmaßes, gelangt aber trotzdem zu einer drakonischen Strafe. Hat ein Verein aber überhaupt keine Möglichkeit mehr, auf seine Anhänger einzuwirken, geht der von der Strafe bezweckte Anreiz zur Prävention verloren. Der Verein verhält sich dann auch rational, wenn er seine Präventionsbemühungen einstellt und stattdessen die Strafen über sich ergehen lässt, anstatt seine begrenzten finanziellen Mittel für eine ohnehin sinnlose Prävention auszugeben.

Verschuldensunabhängige Haftung geht weit über das übliche Maß hinaus

Auf die Teilnahme am Pokalwettbewerb hat Dynamo Dresden außerdem einen schuldrechtlichen Anspruch aufgrund der Satzungen des DFB. Der Ausschluss von dem Turnier ist daher eine genuin zivilrechtliche Frage. Zwar ist § 9a der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung keine Schadensersatznorm, sondern eine Verbandsstrafe. Doch letztlich basiert sowohl das Schadensersatzrecht, als auch das System der Vertragsstrafen auf demselben Prinzip: Verschulden.

Eine verschuldensunabhängige Haftung setzt aber in der Regel einen willentlichen Akt des Haftenden voraus. Für das Verhalten von Dritten muss nur ausnahmsweise verschuldensunabhängig gehaftet werden. Auch bei der dem Schadensersatzrecht verwandten Störerhaftung geht es dann nur um eine Unterlassung, aber auch diese setzt eine zumutbare Verhinderungsmöglichkeit voraus.

§9a DFB-Rechts- und Verfahrensordnung kennt aber weder derartige Einschränkungen, noch setzt er über die Teilnahme am Spielbetrieb eine zurechenbare Handlung des Haftenden voraus. Denn der Verein hat es nicht in der Hand wer seine "Anhänger" oder Zuschauer sind, insbesondere nicht außerhalb des Stadions.

Auch bestehen keinerlei Möglichkeiten sich zu exkulpieren. Lediglich auf der Ebene des Strafmaßes wird berücksichtigt, dass ein Verschulden völlig fehlt.
Diese Haftung geht weit über das im Zivilrecht übliche Maß hinaus, wofür es keine sachlichen Gründe gibt. Der Verband will damit pädagogisch auf die Fans einwirken. Den Verein trifft die Strafe also nur, weil dies einen emotionalen Reflex bei den eigentlich Verantwortlichen auslösen soll. Das aber genügt nicht.

Kosten müssten alle Vereine gemeinsam tragen

Der DFB ist sicherlich berechtigt alles zu unternehmen, um den Spielbetrieb friedlich zu halten. Das kann die Austragung von Spielen unter Ausschluss der Öffentlichkeit umfassen, sogenannten Geisterspielen, oder ein Stadionverbot für einen bestimmten Fanclub sein, soweit das eine Präventiv- und keine Strafmaßnahme ist.

Als ultima-ratio kann ein Verein auch vom Wettbewerb ausgeschlossen werden. Allerdings nicht als Strafe, wenn dem Club kein Verschulden nachzuweisen ist. Das bedeutet auch, dass die Kosten solcher Maßnahmen nicht allein der Verein zu tragen hat. Insbesondere dürfen dem Verein nicht die entgangenen Zuschauereinnahmen anderer Vereine in Rechnung gestellt werden, wenn der Gästeblock leer zu bleiben hat. Der Verband muss diese Kosten angemessen verteilen.

Letztlich ist die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung außerhalb des Stadions und die Abwehr von Gefahren, die von gewaltbereiten Personen drohen, aber eine öffentlich-rechtliche Aufgabe. Gefragt ist die Polizei und nicht der DFB.

Der Autor Andreas Gietl ist Rechtsanwalt und wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Regensburg.

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Andreas Gietl, Pokal-Ausschluss von Dynamo Dresden: . In: Legal Tribune Online, 13.04.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8519 (abgerufen am: 17.12.2025 )

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