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BVerwG beschränkt Sonntagsarbeit in Hessen: Callcenter nicht, Pferderennen schon, Eis vielleicht

von Pia Lorenz

27.11.2014

Kalenderblatt

© M. Schuppich - Fotolia.com

In Videotheken, Callcentern oder Bibliotheken müssen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nicht arbeiten, entschied das BVerwG am Mittwoch. Es erklärte die Ausnahmen in der hessischen Bedarfsgewerbeverordnung für unwirksam, differenzierte aber für andere Branchen wie Eisproduzenten und das Buchmachergewerbe. Hessen will das Urteil sofort umsetzen, die meisten anderen Bundesländer haben ähnliche Regelungen.

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Der Sonntag steht in Deutschland unter dem besonderem Schutz des Grundgesetzes (GG). Art. 140 stellt durch Bezugnahme auf die Weimarer Reichsverfassung klar, dass der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage "als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt" bleiben.

Arbeiten an diesem Tag ist also eigentlich tabu. Ausnahmen von dieser Regel ergeben sich aus dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG), welches zum Beispiel Ärzte, Krankenschwestern und Pflegekräfte, aber auch Kellner, Busfahrer, Feuerwehrleute und Journalisten vom Arbeitsverbot ausnimmt. Weitere Ausnahmen können die Länder durch Rechtsverordnung regeln. So geschehen auch in Hessen im Jahr 2011, wo die CDU/FDP-Regierung durch die Bedarfsgewerbeordnung Callcentern, Versandhandelsfirmen, Immobilienmaklern, Musterhaus-Ausstellern, Bibliotheken und Videotheken erlaubte, sonntags zu arbeiten. Auch Brauereien sowie Getränke- und Eishersteller dürfen in der Hauptsaison von April bis Oktober acht Stunden arbeiten.

Neben der Gewerkschaft ver.di gingen auch zwei evangelische Gemeindeverbände per Normenkontrollantrag gegen die Rechtsverordnung und ihre Ausnahmen vor. Sie beklagen seit langem eine schleichende Aushöhlung der Sonntagsruhe, von der immer mehr Ausnahmen geschaffen würden. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) gab ihnen am Dienstag Recht, was Videotheken und öffentliche Bibliotheken, Callcentern und Lotto- und Totogesellschaften angeht. DVDs, Computerspiele oder Bücher könnten Bürger sich auch an den Tagen zuvor ausleihen, so die Leipziger Richter - dass man diese nicht sonntags spontan bekäme, würde jedenfalls nicht reichen, um Ausnahmen vom sonntäglichen Arbeitsverbot zu begründen (BVerwG, Urt. v. 26.11.2014, Az. 6 CN 1.13). 

Wie viel Eis braucht Hessen im Sommer?

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel wird nun zu klären haben, ob es nötig ist, dass jedenfalls in den Sommermonaten Getränke und Eis auch sonntags produziert werden. Der VGH war nämlich davon ausgegangen, dass der hessische Gesetzgeber Ausnahmen für Arbeitnehmer in diesen Betrieben wegen ihrer Bedeutung für den Sonn- und Feiertagsschutz gar nicht durch Verordnung, sondern nur durch den parlamentarischen Gesetzgeber hätte regeln dürfen.

Das BVerwG hat gegen diese Regelung durch Rechtsverordnung hingegen grundsätzlich nichts einzuwenden, so dass der VGH nun klären muss, ob nicht auch in der heißen Jahreszeit genügend Eis und Getränke auch unter der Woche hergestellt werden können. 

Ebenfalls anders als die Vorinstanz hält der Senat die Ausnahme für Arbeitnehmer im Buchmachergewerbe für hinreichend bestimmt. Dort sehen die Leizpiger Richter einen spezifischen Sonn- und Feiertagsbedarf. Auch wenn die Ausnahme für die Wettbüros nicht explizit nur Pferdewetten erfasse, gelte sie lediglich für Veranstaltungen, die an Sonntagen stattfinden und betreffe auch nur die Arbeit an den Veranstaltungsstätten. 

Differenziertes Urteil mit Auswirkungen auch auf andere Länder

Hessen will das Verbot von Sonntagsarbeit in den betroffenen Branchen sofort umsetzen. Das sagte der Staatssekretär im Sozialministerium, Wolfgang Dippel (CDU), noch am Mittwoch nach der Entscheidung in Wiesbaden. Er sprach von einem "sehr ausdifferenzierten Urteil". Tatsächlich differenziert das BVerwG in seiner Entscheidung detailliert danach, ob ein spezifischer Bedarf für Sonntagsarbeit besteht, also einerseits ein besonderes Bedürfnis der Bürger und andererseits nicht die Möglichkeit, dieses durch Arbeit unter der Woche zu stillen.

Jedenfalls eine politische Debatte wird man nach der Entscheidung erwarten dürfen, zumal die meisten anderen Länder ähnliche Regelungen haben wie Hessen. Auch Staatssekretär Dippel geht davon aus, dass das Urteil alle Bundesländer betrifft. "Wir haben uns in Hessen bewusst an den in den anderen Ländern geltenden Regelungen orientiert."

Auch Professor Michael Germann geht davon aus, dass die Länder ihre aufgrund des ArbZG erlassenen Rechtsverordnungen anpassen werden. Von einer Änderung weiteren Landesrechts wie zum Beispiel der Ladenschlussgesetze geht der Kirchenrechtler von der Universität Halle-Wittenberg nicht aus. Daran könnte man denken, "aber allenfalls punktuell, wenn sich eine zwingende Paralle ergibt".

Solche zwingende Parallelen sieht er aber auf den ersten Blick eher nicht: "Die geltenden Regelungen sind schon durch viel Rechtsprechung gegangen," das Urteil des BVerwG liege ziemlich auf der Linie der bisher schon ergangenen Rechtsprechung, kommentierte der Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht gegenüber LTO.

Kirchenrechtler: Die Sonntagsruhe bleibt in der Verfassung

Der Call Center Verband sieht gar den Bundesgesetzgeber gefordert, schnell mit einer Änderung des ArbZG zu reagieren. Verbandspräsident Manfred Stockmann kritisierte das Urteil als einen "Schlag ins Gesicht der Verbraucher". Am Sonntag telefonisch nicht erreichbar zu sein, sei für viele Unternehmen keine Option. 

Für Michael Germann stellt sich die Frage nicht, ob das Urteil zeitgemäß ist. "Die Gerichte entscheiden nur am Maßstab des geltenden Rechts. Ob dieses 'zeitgemäß' ist, ist eine Frage der Rechtspolitik," stellt der Öffentlich- und Kirchenrechtler von der Universität Halle klar. Geänderte Anschauungen über die Sonn- und Feiertagsgestaltung und geänderte Bedürfnisse könnten höchstens in die Auslegung des geltenden Rechts einfließen, so der Kirchenrechtler.

Aber eben nur innerhalb von dessen Grenzen, und die Grenzen der Sonntagsarbeit definiert das ArbZG. "Das Arbeitszeitgesetz könnte der Bundestag mit einfacher Mehrheit ändern, die Grenzen dieser Änderung ergeben sich aber aus dem Verfassungsrecht," so Germann. "Nur wenn sich die Anschauungen so ändern würden, dass der Sonn- und Feiertagsschutz ingesamt so nicht mehr als 'zeitgemäß' empfunden wird, dann könnte der Bundestag gemeinsam mit dem Bundesrat mit Zwei-Drittel-Mehrheit die Verfassung ändern. Es sieht aber derzeit nicht danach aus, als ob solche Mehrheiten zustande kämen."

Mit Materialien von dpa

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Pia Lorenz, BVerwG beschränkt Sonntagsarbeit in Hessen: . In: Legal Tribune Online, 27.11.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13931 (abgerufen am: 11.02.2026 )

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