Das Land darf keinen Eintritt für den Zugang zum Nordseestrand erheben. Die fast vollständige Einzäunung und Kommerzialisierung ist rechtswidrig. Der Mensch sei genau so viel wert wie die Natur, entschied das BVerwG.
Jeder, der einmal Urlaub an der niedersächsischen Nordsee gemacht hat, kennt das Bild: Da liegt das Watt, davor ein - oftmals aufgeschütteter - Strand – und: ein Zaun. Wer den Sand oder den Schlick des Wattes an den Füßen spüren möchte, muss Eintritt zahlen. Die Preise liegen zwischen 1,50 Euro und 3,50 Euro. Selbst wenn mal kein Zaun vorhanden ist, wie etwa in Norddeich, stehen dort Kassenautomaten, an denen Strandtickets zu lösen sind, meist auch von Einheimischen. Nur für Urlauber mit Kurkarten, die im Tagessatz etwa dem Strandeintritt entsprechen, ist der Strandeintritt inklusive.
Die Initiative "Freie Strände für freie Bürger" will sich damit nicht abfinden. An der Niedersächsischen Nordseeküste seien 95 Prozent aller Strände bezahlpflichtig, bis auf Dangast alle Sandstrände, hat die Initiative herausgefunden. Zwei der Mitglieder, Bürger aus der niedersächsischen Region Wangerland, haben geklagt. Sie leben in den Nachbargemeinden der Strandregion in Schortens und Wilhelmshaven und möchten freien und ungehinderten Zugang zum Strand.
Zunächst gingen sie gegen die Tourismus GmbH vor dem Amtsgericht (AG) Jever vor. Von diesen Tourismus-Gesellschaften gibt es viele entlang der Nordseeküste – sie sind 100-prozentige Töchter der Gemeinden. Die Klage blieb erfolglos, und zwar endgültig, denn den Streitwert hatte das AG auf 600 Euro festgesetzt. Damit war der Rechtsweg erschöpft.
Aber Janto Just und seine Mitstreiterin Jasmin Roos wollten sich damit nicht abfinden. Sie erhoben Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg gegen die Gemeinde Wangerland: Die Gemeinde sollte ihre Gesellschaft anweisen, freien Strandzugang zu gewähren. Auch das VG wies die Klage ab (VG Oldenburg, Urt. v. 23.09.2014, Az. 1 A 1314/14). Immerhin ließ das Gericht aber die Berufung zu, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache. Die Kläger cheiterten auch vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg (Urt. v 19.01.2016, Az. 10 LC 87/14), erreichten aber auch dort die Zulassung der Revision.
Strandkörbe, Toiletten, Kinderspielplatz und die DLRG
Die beklagte Gemeinde soll Just und Roos das unentgeltliche Betreten der beiden Nordseestrände im Gemeindegebiet ermöglichen, indem sie die Tourismus GmbH entsprechend anweist. Die wiederum hat die Strände vom Land Niedersachsen gepachtet, sowohl GmbH als auch das Land waren in dem Rechtsstreit beigeladen.
Die GmbH hat beide Strände in Wangerland nahezu vollständig eingezäunt und u.a. mit Sanitäranlagen und Strandkörben sowie, in bestimmten Strandabschnitten, mit DLRG-Stationen und Kinderspielgeräten ausgestattet, um die Pachtflächen als Strandbäder zu betreiben – ein sehr gängiges Bild entlang der niedersächsischen Nordseeküste. Für den Zugang erhebt die Gemeinde Wangerland von April bis Oktober von allen Besuchern mit Ausnahme der Gemeindeeinwohner und Kurkarteninhaber ein Entgelt.
Für die Kläger aber liegt der Nordseestrand ebenso wie das Küstengewässer dem Gemeingebrauch. Jedermann müsse das Recht haben, Strand und Meer unentgeltlich zu betreten. Das ergebe sich auch aus §§ 59 und 62 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), argumentierten sie vor allen Instanzen. Beim BVerwG fanden sie damit nun Gehör.
Tanja Podolski, Strandeintritt an der Nordsee: . In: Legal Tribune Online, 14.09.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24527 (abgerufen am: 03.12.2024 )
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