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20260

Die Verfassungsrichter und Art. 5 Grundgesetz: Ver­fas­sungs­richter als "Super­re­vi­si­ons­in­stanz" im Mei­nungs­kampf

von Martin W. Huff

11.08.2016

Schriftzug am Eingang des Bundesverfassungsgerichts

von Dr. Ronald Kunze (Eigenes Werk) [CC BY 3.0], via Wikimedia Commons, Schnitt und Skalierung durch LTO

In den vergangenen zwei Monaten hat das BVerfG sechs Beschlüsse nebst Pressemitteilungen rund um die Meinungsfreiheit veröffentlicht. Martin W. Huff ist skeptisch, ob es sich dabei nicht zu sehr in die Zuständigkeit der Instanzgerichte einmischt.

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Die Meinungsfreiheit gilt zu Recht als eines der wichtigsten Grundrechte. Jedes Gericht und jede Staatsanwaltschaft hat sie zu beherzigen, sei es im Zivilprozess auf Unterlassung bestimmter Äußerungen oder im Strafverfahren wegen Beleidigung oder übler Nachrede. Wer meint, in seiner Meinungsfreiheit durch eine – rechtskräftige – Entscheidung der staatlichen Gerichte verletzt worden zu sein, dem bleibt nur der Weg zum Bundesverfassungsgericht.

Dort scheinen sich die Verfassungsbeschwerden so gehäuft zu haben, dass die 3. Kammer des Ersten Senats mit den Richtern Kirchhof, Masing und Baer sich nunmehr in einem Rundumschlag eine Reihe von Fallgestaltungen vorgenommen und ihre Auffassung dazu jeweils per Pressemitteilung kundgetan hat. Die sechs in den letzten knapp zwei Monaten veröffentlichten Beschlüsse betreffen zwar durchaus unterschiedliche Sachverhalte, verfolgen aber gewissermaßen eine gemeinsame Linie (Az. 1 BvR 257/14, 1 BvR 2150/14, 1 BvR 3388/14, 1 BvR 2732/15, 1 BvR 3487/14 und 1 BvR 2646/15).

Denn eins ist allen Verfahren gemein: Die Verfassungsrichter haben die Instanzentscheidungen aufgehoben und die Verfahren zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen, natürlich unter Beachtung der Karlsruher Stellungnahmen. Für die Beschwerdeführer muss das nicht unbedingt einen Triumph bedeuten: Liest man die Entscheidungen des BVerfG genau, so lassen einige von ihnen den Instanzgerichten durchaus Spielraum, um mit entsprechend angepasstem Lösungsweg zum letztlich selben Ergebnis zu gelangen. Das räumen die Verfassungsrichter zum Teil selbst ein (so z.B. im Beschl. v. 29.06.2016, Az. 1 BvR 2732/15). Dennoch wollten sie offenbar einige grundlegende Klarstellungen zum anzuwendenden Prüfungsmaßstab bei Fällen mit Bezug zur Meinungsfreiheit treffen.

Auch unbewiesene Tatsachen können zulässig sein

Seite 1/2
  • Seite 1:

    Die Entscheidungsflut des BVerfG zu Art. 5 GG

  • Seite 2:

    Weitere Entscheidungen – und die Kritik daran

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Zitiervorschlag

Martin W. Huff, Die Verfassungsrichter und Art. 5 Grundgesetz: . In: Legal Tribune Online, 11.08.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20260 (abgerufen am: 10.12.2025 )

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