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Digitalisierung und Zugang zum Recht: BRAK stemmt sich gegen den Wett­be­werb mit Legal Techs

von Hasso Suliak

27.10.2020

Hand, die virtuelle Paragraphenzeichen hält.

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Keine Deregulierung beim anwaltlichen Berufsrecht: In einem Präsidiumspapier lehnt die BRAK jegliche Lockerungen beim Verbot von Erfolgshonoraren sowie der Beteiligung von Fremdkapital ab. Berufsrechtler bedauern die harte Linie der Kammer.

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Das Positionspapier des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), das am Montag an Bundesjustizministerin Christine Lambrecht und an den stellvertretenden Vorsitzenden des Bundestags-Rechtsausschusses, Heribert Hirte (CDU), verschickt wurde, ist kurz und entschieden: Aus Sorge um die "Kernwerte der Anwaltschaft" warnt die Kammer vor zu viel Einfluss von Legal Tech-Unternehmen auf dem Rechtsmarkt. Die Digitalisierung von Prozessen durch Legal Tech dürfe nicht zur Abkehr von individueller anwaltlicher Beratung sowie Gewinnmaximierung auf Kosten des Verbraucherschutzes führen.

Nach Auffassung der BRAK sind dem Tätigkeitsfeld von Legal Techs ohnehin enge Grenzen gesetzt: Nur "wenn Verfahren skalierbar sind und keiner individuellen Beratung bedürfen" könne die Digitalisierung der Prozesse durch Legal Tech sinnvoll sein, heißt es. Nicht akzeptabel für das BRAK-Präsidium ist "eine Gewinnmaximierung auf Kosten der Rechtsuchenden, die im Ergebnis das Wohl des Anwalts als Unternehmer über die Rechtsdurchsetzung im Interesse des Mandanten stellt". 

Kein Erfolgshonorar, kein Fremdbesitz

Viele Anwälte beklagen schon seit längerem ungleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen ihnen und Start-Up-Unternehmen, die, wie zum Beispiel die Betreiber von wenigermiete.de oder flightright.de, Rechtsdienstleistungen für Verbraucher anbieten und dabei an anwaltliches Berufsrecht grundsätzlich nicht gebunden sind.

Doch in einen echten Wettbewerb mit Legal Techs will die Kammer gar nicht erst eintreten: Entschieden lehnt das Präsidium der BRAK jegliche Lockerungen des grundsätzlichen Verbots des Erfolgshonorars sowie der Beteiligung von Fremdkapital ab. 

Die Erlaubnis für Anwälte, Erfolgshonorare zu vereinbaren, wird immer wieder von denjenigen ins Spiel gebracht, die eine Art Waffengleichheit zwischen Legal-Tech-Anbietern und Anwälten fordern: Denn Legal-Techs, die in der Regel auf Grundlage einer Inkassoerlaubnis arbeiten, dürfen Erfolgshonorare vereinbaren, von ihren Kunden also nur dann eine Bezahlung fordern, wenn sie für diese auch einen Erfolg erzielen. So agieren zum Beispiel bekannte Legal-Tech-Unternehmen wie die Betreiber von fligthright.de und wenigermiete.de. Anwälte indes sind an solchen Geschäftsmodellen aufgrund von § 49a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) gehindert. 

Beim geltenden Verbot von Kapitalbeteiligungen an Anwaltskanzleien durch externe Investoren geht es ebenfalls um gleiche Wettbewerbsbedingungen: Das sog. Fremdbesitzverbot, das auch in der BRAO geregelt ist, wird als bedeutendster Unterschied zwischen Kanzleien und Legal-Tech-Unternehmen gesehen und von Teilen der Anwaltschaft als "Waffenungleichheit" kritisiert: Während Legal-Tech-Unternehmen sich für ihre Geschäftsmodelle Kapital von außen beschaffen können, ist Anwaltskanzleien eine Beteiligung durch Nicht-Anwälte verwehrt. 

BRAK-Ausschussvorsitzender bedauert "harte Linie" des Präsidiums

In der Vergangenheit hatten daher Berufsrechtler sowohl der BRAK als auch des Deutschen Anwaltvereins (DAV) sich immer wieder für ein bestimmtes Maß an Deregulierung ausgesprochen. Einer von ihnen ist etwa Dr. Frank Remmertz, der Vorsitzende des Ausschusses "Rechtsdienstleistungen" der BRAK. 

Remmertz kritisierte gegenüber LTO daher den von seinem Präsidium jetzt gefassten Beschluss scharf: "Ich persönlich bedauere die harte Linie, weil hier eine Chance vertan wird, das anwaltliche Berufsrecht für Legal-Tech-Geschäftsmodelle zu öffnen und die Wettbewerbsfähigkeit der Anwaltschaft zu stärken. Die Anwaltschaft wird sich künftig noch stärker dem Wettbewerb mit Legal-Tech-Anbietern stellen müssen. Eine behutsame Öffnung für Fremdkapital ist meines Erachtens möglich, ohne die anwaltlichen Kernwerte zu gefährden", sagte er.

Remmertz, dessen Ausschuss nicht in die Erstellung des Präsidiumspapiers eingebunden war, plädiert auch für eine Liberalisierung des Erfolgshonorars im niedrigschwelligen Bereich bei Verbrauchermandaten: "Es ist nach meiner Ansicht nicht kohärent, Erfolgshonorare für Inkassodienstleister, die keinem strengen Berufsrecht unterliegen, zuzulassen, sie aber Anwälten mit einem eigenen Berufsrecht verbieten zu wollen." Man könne von einer verantwortungsbewussten Anwaltschaft erwarten, dass sie mit Augenmaß und ohne Gewinnstreben mit einem Erfolgshonorar umgehen wird, so der Anwalt. 

Auch der Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Köln, Martin W. Huff, hatte in diesem Sinne vor geraumer Zeit in einem Gastbeitrag auf LTO bemerkt: "Warum soll nicht ein Anwalt außerhalb der heute sehr engen Möglichkeiten ein zusätzliches Honorar für eine erfolgreiche Vertretung erhalten? Wäre es nicht besser, über entsprechende Rahmenbedingungen nachzudenken?"

Dagegen reagierte Berufsrechtler Prof. Niko Härting zustimmend auf die Positionierung der Kammer: "Die BRAK hat Recht. Wohin ungezügelte Erfolgshonorare und Gewinnmaximierung durch Fremdkapital führen, sieht man in Großbritannien und in den USA. Dort kann sich Otto Normalverbraucher keinen Anwalt mehr leisten", sagte Härting. Legal Tech dürfe kein Vorwand sein, um dem Profitstreben mancher Kanzleien Vorschub zu leisten. 

DAV: "Lockerungen des Berufsrechts erwägen"

Keine rückhaltlose Unterstützung erfährt die BRAK mit ihrer rigiden Position unterdessen vom DAV: Zwar müssten "Anwältinnen und Anwälte auch starke Garanten des Rechtsstaats bleiben", teilte DAV-Vorstandsmitglied Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Duve auf LTO-Anfrage mit. Dies schließe jedoch "maßvolle und sinnvolle Lockerungen des anwaltlichen Berufsrechts - etwa mit Blick auf die Verbote von Erfolgshonoraren, der Prozessfinanzierung, der interprofessionellen Zusammenarbeit sowie der Fremdfinanzierung – nicht aus". Im Lichte der jüngeren Rechtsprechung müssten solche Maßnahmen im Interesse der Verbraucher und der Anwaltschaft ernsthaft erwogen werden.

Regelrecht entsetzt reagierte Berufsrechtler Prof. Volker Römermann gegenüber LTO auf das Positionspapier der BRAK: "Anstatt Digitalisierung als etwas Positives zu begreifen und die Chancen zu nutzen, die für eine moderne, mandanten- und serviceorientierte Anwaltschaft darin stecken, versucht die BRAK, den Kampf gegen die Zukunft zu führen", sagte er. 

Römermann warf der BRAK eine "Hinhaltetaktik" vor. Mit dieser verliere die Anwaltschaft, nicht ihr vermeintlicher Gegner, die Legal-Tech-Branche, jeden Tag die Zeit, die sie eigentlich bräuchte, um sich im Digitalisierungswettlauf und damit in der Gunst der Klientel vorne zu positionieren.

Berufsrechtler Markus Hartung merkte auf LTO-Anfrage an, dass die BRAK auch mit diesem Positionspapier nicht die Interessen der deutschen Anwaltschaft vertrete: "So wenig wie die Rechtsanwaltskammern, deren Dachorganisation die BRAK ist, die Interessen der Anwälte vertreten. Anwälte sind Zwangsmitglieder in den Kammern und haben sehr unterschiedliche Vorstellungen davon, wie sie ihren Beruf ausüben möchten."

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BRAK-Legal Tech-Experte: Positionspapier ohne zukunftsweisende Impulse

Auch beim Vorsitzenden des erst im vergangenen Jahr neu eingeführten Legal Tech-Ausschusses der BRAK-Satzungsversammlung, Dr. Timo Hermesmeier, stieß der Präsidiumsbeschluss auf Ablehnung: Die "harte Linie" bei den Themen Erfolgshonorar sowie Fremdkapital sei insofern überraschend, da nach seiner persönlichen Wahrnehmung die berufsrechtspolitische Diskussion hierüber bereits deutlich weiter gediehen sei, so Hermesmeier gegenüber LTO. 

Enttäuscht zeigte sich Hermesmeier, dass sein Ausschuss nicht in die Positionierung mit eingebunden war. Erst durch die LTO-Anfrage erfuhr der Legal-Tech-Ausschussvorsitzende von der Existenz des Papiers des BRAK-Präsidiums.

Hermesmeier zufolge geht es nicht um das "Ob", sondern um das "Wie" der Nutzung von Legal Tech, einerseits im Interesse der Anwaltschaft, andererseits im Interesse der Rechtssuchenden und deren Zugang zum Recht. Dies umfasse auch elementare Fragen der Sicherstellung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege und Vermeidung von Interessenkonflikten. "Dem Positionspapier der BRAK-Hauptversammlung kann ich bedauerlicherweise keine sonderlich konstruktiven, zukunftsweisenden Impulse für diese auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten wichtige Diskussion entnehmen." 

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Hasso Suliak, Digitalisierung und Zugang zum Recht: . In: Legal Tribune Online, 27.10.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43233 (abgerufen am: 14.06.2026 )

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