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BGH zu Treuhänder bei PKV: Über­prü­fung nicht Sache der Zivil­ge­richte

von Prof. Dr. Christian Armbrüster

20.12.2018

Wenn private Krankenversicherer ihre Beiträge anpassen, entscheiden auch Treuhänder mit. Können Zivilgerichte deren Unabhängigkeit kontrollieren? Nein, sagt der BGH. Der Streit ist damit aber noch nicht gelöst.

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Der Paukenschlag des Bundesgerichtshofs (BGH) im Treuhänderstreit bei der privaten Krankenversicherung (PKV) ist ausgeblieben. Die Zivilgerichte sind nicht dazu berufen, über die Unabhängigkeit des Treuhänders zu befinden, der die Beitragsanpassungen in der Krankenversicherung überprüft. Das hat der für das Privatversicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat am BGH am Mittwoch entschieden.

Selten war ein Urteil des Versicherungssenats mit so großer Spannung erwartet worden. Dass Versicherer bei der Beitragsanpassung Treuhänder einsetzen, ist vom Gesetzgeber vorgeschrieben und daher gängige Praxis in der Versicherungsbranche. Deshalb geht es um die Frage, ob zahlreiche Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung unwirksam sind. Damit stehen auch Rückzahlungsforderungen für die Versicherungsnehmer im Raum. In dem nun entschiedenen Fall lautete der Vorwurf, dass der an der Anpassung mitwirkende Treuhänder nicht die von § 203 Abs. 2 S. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) vorausgesetzte Unabhängigkeit besessen habe.

Der Treuhänder hatte nach dem erstinstanzlichen Vortrag des klagenden Versicherungsnehmers über einen Zeitraum von 15 Jahren eine Vielzahl von Tarifen des beklagten Versicherers geprüft. Damit habe er eine jährliche Vergütung von mindestens 150.000 Euro erzielt, was jedenfalls 30 Prozent seiner Gesamteinkünfte übersteige. Der Verdacht des Klägers: Der Treuhänder war befangen. Der Beklagte war dieser Darstellung nicht substantiiert entgegengetreten.

BGH spielt den Ball der BaFin zu

Der Senat hatte vorrangig zu klären, ob die Zivilgerichte überhaupt dazu berufen sind, die Unabhängigkeit des Treuhänders zu überprüfen. Dies wird im Schrifttum teils unter Hinweis darauf bestritten, dass diese Prüfung allein der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) obliege. Auch das Oberlandesgericht Celle teilt – im Gegensatz zu zahlreichen Amts- und Landgerichten – diese Ansicht. Der BGH schließt sich jener Sichtweise nun an.

Zur Begründung stellt der BGH maßgeblich darauf ab, dass eine fehlende Unabhängigkeit des Treuhänders nicht die Wirksamkeit der Erhöhung beeinflusst. Für den Fall, dass man dies anders sieht, wird im Schrifttum bisweilen eine rückwirkende Heilungsmöglichkeit befürwortet, indem ein unabhängiger Treuhänder die Erhöhung bestätigt. Dieser "Rettungsanker" liegt indessen bei einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärungen wie einer Erhöhungsmitteilung keineswegs auf der Hand.

Das Urteil verdient jedenfalls im Ergebnis Zustimmung. Zwar lässt es sich durchaus darüber streiten, ob es den Zivilgerichten tatsächlich verwehrt ist, die Unabhängigkeit des Treuhänders zu überprüfen. Der Senats führt aber bereits in seiner Pressemitteilung sehr gewichtige Argumente dafür an, dass diese Kompetenz allein den Aufsichtsbehörden zugewiesen ist. Selbst wenn man entgegen dem Urteil eine Überprüfbarkeit durch die Zivilgerichte bejahen würde, gilt es zu beachten, dass in dem Rechtsstreit gar nicht geklärt wurde, ob die Beitragsanpassung nach den Vorgaben des § 203 Abs. 2 VVG rechnerisch korrekt und damit materiell berechtigt war.

Wenn dies der Fall ist, so spricht vieles dafür, dass es einem Versicherungsnehmer unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung gem. § 242 BGB verwehrt wäre, sich auf die formelle Unwirksamkeit zu berufen. Anderenfalls befände sich der Versicherer dann nämlich in einer Situation, die der Gesetzgeber im Interesse der dauerhaften Erfüllbarkeit der Verträge vermeiden wollte: Er bliebe an die vor der Anpassung geltende Beitragshöhe gebunden, obwohl sich eine für die Prämienkalkulation maßgebliche Rechnungsgrundlage nicht nur vorübergehend geändert hat.

Dieses Dilemma soll mit der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit zur Beitragsanpassung vermieden werden. Wie der Senat zutreffend hervorhebt, verfolgt der Gesetzgeber damit das Ziel, das vertragliche Äquivalenzprinzip von Versicherungsleistung und Beitrag bei einer Veränderung der maßgeblichen Kalkulationsgrundlagen zu wahren und damit zugleich die dauerhafte Erfüllbarkeit der langfristig eingegangenen und vom Versicherer nicht ordentlich kündbaren Verträge zu gewährleisten.

Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Gesetzgeber – wie auch der Senat betont – den Versicherer aufsichtsrechtlich sogar dazu verpflichtet, Beitragsanpassungen vorzunehmen (vgl. § 155 Abs. 3, 4 Versicherungsaufsichtsgesetz [VAG]). Unterbleibt eine demnach gebotene Anpassung, so obliegt es der BaFin als der zuständigen Aufsichtsbehörde dies zu ahnden (§§ 294 ff. VAG).

Kollektivinteressen versus Individualinteressen

Die Beitragskalkulation des Versicherers ist auf das jeweilige Kollektiv bezogen. Der einzelne Versicherungsnehmer kann kein schutzwürdiges Interesse daran für sich beanspruchen, dass er weiterhin nur den früheren Beitrag schuldet, obwohl sich die für die Beitragskalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlagen geändert haben. Damit würde sich der Versicherungsnehmer einseitig einen formellen Fehler zum eigenen finanziellen Vorteil zunutze machen und nicht allein den Versicherer als seinen Vertragspartner, sondern auch das Kollektiv wirtschaftlichen belasten.

Ein solches Vorgehen stünde im Widerspruch zum Äquivalenzprinzip, wonach das bei Vertragsbeginn vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung (Versicherungsschutz und Beitrag) bei einer Änderung der maßgeblichen Kalkulationsgrundlagen entsprechend angepasst werden kann oder sogar muss. Das eigennützige Vorgehen unter Berufung auf einen formellen Mangel ist mit der gesteigerten Treuebindung unvereinbar, die das auf Dauer angelegte private Versicherungsverhältnis prägt.

Sofern die Beitragsanpassung nicht nur materiell-rechtlich gerechtfertigt, sondern auch aufsichtsrechtlich geboten war, würde ein erfolgreiches Vorgehen gegen die Beitragserhöhung zudem gegen den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung verstoßen: Schreibt das Aufsichtsrecht eine Anpassung verbindlich vor, um die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verträge sicherzustellen, dann erscheint es in besonderem Maße anstößig, wenn der Versicherungsnehmer einen formellen Fehler zum Anlass nimmt, um sich der aufsichtsrechtlich gebotenen Anpassung zu entziehen. Dann wird durch das eigennützige Verhalten des einzelnen Versicherungsnehmers das Kollektiv in einer Weise belastet, die mit seinem durch das Aufsichtsrecht gewährleisteten Schutz unvereinbar ist.

Offene Fragen

Wie geht es nun weiter? Der "Treuhänderstreit" ist mit der aktuellen Entscheidung des BGH keineswegs umfassend beendet. Der Senat hat allein über die geltend gemachte formelle Unwirksamkeit der Beitragserhöhung befunden. Hinsichtlich des überdies gerügten Begründungsmangels und auch wegen der materiellen Voraussetzungen der Anpassung hat er die Sache an das LG Potsdam als Vorinstanz zurückverwiesen; unter beiden Aspekten können sich demnach Rückforderungsansprüche von Versicherungsnehmern ergeben.

In einer Reihe von weiteren Fällen, die vor den Instanzgerichten anhängig sind, wird die materielle Wirksamkeit der Erhöhung bestritten. Diese richtet sich gemäß § 203 Abs. 2 VVG danach, ob sich die für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechtsgrundlagen (Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten) nicht nur vorübergehend verändert haben. Insoweit ist eine gerichtliche Überprüfung in vollem Umfang statthaft, wie das BVerfG bereits im 1999 entschieden hat und der Senat nunmehr ausdrücklich bekräftigt.

Zudem ist nun die BaFin gefordert, klare Kriterien für die Beurteilung der Unabhängigkeit von Treuhändern aufzustellen und in der Praxis konsequent anzuwenden. In Betracht kommt darüber hinaus etwa die Einführung eines Rotationsprinzips, wonach ein Treuhänder bei ein und demselben Versicherer nicht länger als für einen bestimmten Zeitraum (z.B. drei Jahre) tätig sein darf.

Prof. Dr. Christian Armbrüster ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Privatversicherungsrecht und Internationales Privatrecht und ehemaliger Richter am Kammergericht.

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BGH zu Treuhänder bei PKV: . In: Legal Tribune Online, 20.12.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32857 (abgerufen am: 14.06.2025 )

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