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BAG zur Pflegezeit: Keine Ange­hö­ri­gen­be­t­reuung auf Raten

von Eva Wißler

16.11.2011

bag_pflegezeit

© Alexey Klementiev - Fotolia.com

Arbeitnehmer dürfen die gesetzliche Pflegezeit nur einmal beanspruchen, egal ob sie wenige Tage oder die sechsmonatige Höchstdauer verbraucht haben. Das BAG spricht sich klar gegen die Aufteilung der Auszeit zur Pflege auf mehrere Zeitabschnitte aus und schiebt damit zugleich einem möglichen Missbrauch den Riegel vor. Das Ende einer kontroversen Debatte, meint Eva Wißler.

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte zum ersten Mal über die Frage zu entscheiden, ob Mitarbeiter für die Pflege eines nahen Angehörigen die sechsmonatige Pflegezeit nur einmal in Anspruch nehmen dürfen oder ob sie diese auch auf mehrere Zeitabschnitte verteilen können. Der 9. Senat des BAG schloss sich bei seiner Entscheidung den Vorinstanzen an: Mitarbeiter in Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten können pro pflegebedürftigem nahen Angehörigen nur einmalig die Freistellung von der Arbeit beanspruchen. Unabhängig davon, ob der pflegende Mitarbeiter die Höchstdauer von sechs Monaten ausschöpft, erlischt dadurch dessen Recht auf Pflegezeit vollständig (Urt. v. 15.11.2011, Az.: 9 AZR 348/10).

Geklagt hatte ein Betriebsmittelkontrolleur, der seine seit 2005 pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe 1) für vier Tage im Juni 2009 sowie am 28. und 29. Dezember 2009 pflegen wollte. Der Arbeitgeber hatte ihm nur für Juni Pflegezeit gewährt, für Dezember aber abgelehnt. Begründung: Der Anspruch auf Pflegezeit sei aufgebraucht, da diese nur einmal geltend gemacht und allenfalls verlängert werden könne. Zu Recht, wie nun die obersten Arbeitsrichter urteilten.

Zwar orientiert sich das seit 2008 geltende Pflegezeitgesetz grundsätzlich an der Elternzeit, sieht aber anders als die vergleichbare Regelung für die Kindeserziehung (§ 16 Abs. 1 Satz 5 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)) nicht vor, dass die Pflegezeit auf mehrere Zeitabschnitte verteilt werden kann. Bislang gab es erst wenige Urteile zur Auszeit, die ein Arbeitnehmer zur Pflege von Angehörigen nimmt. Umso kontroverser wurden viele unklare Bestimmungen des noch jungen Pflegezeitgesetzes diskutiert, darunter insbesondere die Frage der Verteilung der Pflegezeit.

Freiwillige Vereinbarungen erlauben flexiblere Pflege

Mehr Gestaltungsoptionen für die häusliche Pflege wird künftig auch das am 1. Januar 2012 in Kraft tretende Familienpflegezeitgesetz (FPfzG) bereithalten, das eine Freistellung für bis zu 24 Monate auf Basis einer freiwilligen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber vorsieht. Das neue Gesetz löst allerdings nicht die bereits bestehenden Regelungen der Pflegezeit ab, sondern bietet vielmehr eine Alternative. Ob diese der Pflegezeit in der Praxis den Rang ablaufen wird, hängt maßgeblich davon ab, inwieweit die Arbeitgeber zu freiwilligen Vereinbarungen über die Familienpflegezeit bereit sind.

Die aktuelle Entscheidung des BAG berührt auf der einen Seite ein sehr sensibles Thema für den Mitarbeiter, der die Bürde der häuslichen Pflege mit der Berufstätigkeit vereinbaren muss. Auf der anderen Seite besteht aber durchaus auch eine Missbrauchsgefahr: Bei geschickter Aufteilung der Pflegezeit könnten sich Mitarbeiter Vorteile gegenüber ihren Kollegen verschaffen und dem Unternehmen schaden. Dieser Verdacht lag auch im aktuellen Fall nahe.

Nach dem Arbeitsgericht Stuttgart und dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg gaben nun auch die Erfurter Richter dem Chef Recht. Eine Aufteilung sei von den Normen nicht vorgesehen. Außerdem könne es nicht Ziel des Gesetzes gewesen sein, dass Mitarbeiter durch geschicktes Verteilen der Zeitabschnitte für die Pflegezeit erreichen können, dass sie über lange Zeit unter den Sonderkündigungsschutz fallen. Denn von der Ankündigung bis zum Ende der Pflegezeit ist der Mitarbeiter vor einer Kündigung besonders geschützt.

Erschleichen pflegende Mitarbeiter einen Kündigungsschutz?

Die von dem klagenden Mitarbeiter gewählten Zeiträume lassen erkennen, dass es sich um Zeiten handelte, in denen erfahrungsgemäß viele Mitarbeiter gerne Urlaub machen wollen, so die Richter. Gerade die Tage zwischen Weihnachten und Silvester, aber auch der Juni seien wegen der Feiertage ideal, um Urlaub zu nehmen. Ausgerechnet in diese Zeiten hatte der Kläger seine wenigen Tage Pflegezeit gelegt, was aber noch nicht allein für eine willkürliche Verteilung spreche. Denn auch die eigentlich für die Pflege vorgesehene Person brauche hin und wieder Urlaub.

Zu berücksichtigen sei außerdem, dass das Pflegezeitgesetz neben der sechsmonatigen Auszeit die bis zu zehntägige Kurzzeitpflege vorsieht. Diese dient dazu, akute Situationen wie zum Beispiel einen unerwarteten, kurzfristigen Ausfall der bisherigen Pflegeperson zu überbrücken. Hätte eine ungeplante oder unvorhersehbare Situation bestanden, hätte der klagende Arbeitnehmer diese Kurzzeitpflege beanspruchen können.

Die Entscheidung des BAG bringt sowohl für Unternehmen als auch für die pflegenden Angehörigen Rechts- und Planungssicherheit im Umgang mit der Pflegezeit. Will sich der Mitarbeiter für einen gewissen Zeitraum der Sorge eines Angehörigen widmen, sollte er sich genau überlegen, ob er die ihm zustehende Pflegezeit von sechs Monaten voll in Anspruch nehmen oder einen Teil seines Anspruchs verfallen lassen will. Unternehmen können sich nach dieser Entscheidung darauf verlassen, dass – jedenfalls für diesen einen Angehörigen – keine weiteren Ausfälle des Mitarbeiters wegen Pflegezeit drohen. Gleichwohl müssen sich Arbeitgeber darauf einstellen, dass sie nach In-Kraft-Treten des FPfzG wegen der darin vorgesehenen finanziellen Absicherung des Mitarbeiters ab 2012 häufiger mit dem Thema Pflege konfrontiert werden.

Die Autorin Eva Wißler ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Partnerin in der Kanzlei Schmalz Rechtsanwälte in Frankfurt.

 

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BAG zur Pflegezeit: . In: Legal Tribune Online, 16.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4811 (abgerufen am: 17.06.2025 )

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