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Krankheit, Urlaub, irrationale Wutanfälle: Wer zahlt für ausgefallene Arbeit?

von Nils Neumann, LL.M.

21.02.2014

Wutanfall

© Syda Productions - Fotolia.com

Ohne Arbeit kein Lohn – das ist ein Grundsatz, von dem der deutsche Sozialstaat zu viele Ausnahmen zulasten der Arbeitgeber kennt, meint Nils Neumann. Und zwar nicht nur in so krassen Fällen wie der schwangeren Schwangerschaftsvertretung oder dem Gabelstapler-Fahrer, der während der Arbeit dermaßen ausrastet, dass er sich die Hand bricht und für über einen Monat krankgeschrieben werden muss.

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Wer sitzt schon gerne im Regen und wird nass, wenn es auch anders geht? Der Mitarbeiter eines osthessischen Baumarkts wurde da besonders kreativ. Er versah den Gabelstapler, mit dem er den ganzen Tag unterwegs war, kurzerhand mit einem provisorischen Dach und einer Plexiglasscheibe. So konnte er auch bei Regen schön im Trockenen arbeiten.

Sein Arbeitgeber war von der Konstruktion allerdings nicht besonders begeistert. Aus Sicherheitsgründen und weil die Betriebserlaubnis für den Gabelstapler zu erlöschen drohte, verbot er seinem Mitarbeiter die Umbauten. Das versetzte letzteren dermaßen in Rage, dass er mit Verpackungsmaterial um sich warf und auf ein Verkaufsschild aus Schaumstoff einschlug. Da das Schild auf einer Holzstange montiert war, brach sich der Mann dabei die Hand und fiel über einen Monat lang aus.

Selbst Schuld? Grundsätzlich ja, meinte das Hessische Landesarbeitsgericht. Dennoch verurteilte es den Arbeitgeber zur Fortzahlung der Vergütung. Das Risiko für den Wutausbruch habe letztlich der Arbeitgeber zu tragen. Irrationales Verhalten komme eben vor (Urt. v. 23.07.2013, Az. 4 Sa 617/13).

Die schwangere Schwangerschaftsvertretung

Genauso wenig nachvollziehbar ist der Fall der schwangeren Schwangerschaftsvertretung. Weil eine Mitarbeiterin schwangerschaftsbedingt ausfiel, bemühte sich ihr Arbeitgeber um eine Vertretung. Wie sich herausstellte, wusste die Vertretung jedoch schon bei Abschluss des befristeten Vertrages, dass sie selbst auch schwanger war und bereits kurz nach Aufnahme der Beschäftigung ebenfalls ausfallen würde. Auch in diesem Fall urteilte das Gericht, dass dieses Risiko der Arbeitgeber zu tragen habe (Landesarbeitsgericht Köln, Urt. v. 11.10.2012, Az. 6 Sa 641/12).

Dabei ist es ihm nicht einmal erlaubt, das Risiko zu reduzieren. Denn die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft ist auch bei der Suche nach einer Schwangerschaftsvertretung eine unzulässige Diskriminierung.

Dass die Krankenkassen die Vergütung für Schwangere erstatten, ist dabei ein schwacher Trost. Erstens finanzieren die Arbeitgeber die Erstattung durch eine Umlage selbst. Zweitens hilft dies nicht über die fehlende Arbeitskraft und die erneute Suche nach einer Vertretung hinweg. Vielleicht ist beim nächsten Mal auch die Vertretung der schwangeren Schwangerschaftsvertretung schwanger?

Die Klassiker: Krankheit und Urlaub

Klassische Beispiele für eine Entgeltfortzahlung ohne Gegenleistung sind Krankheit, gesetzliche Feiertage und Urlaub. Vergütung müssen Arbeitgeber häufig auch in weiteren Fällen zahlen, in denen ihre Mitarbeiter aus persönlichen Gründen an der Arbeit gehindert sind. So zum Beispiel wenn ein Mitarbeiter bei der Hochzeit seiner Kinder ist. Teilweise auch für die Zeiten von Bewerbungsgesprächen oder einer Untersuchungshaft.

Daneben können Arbeitnehmer in bestimmten Fällen eine unbezahlte Freistellung oder Reduzierung ihrer Arbeitszeit verlangen. Beispielsweise sechs Monate zur Pflege von Angehörigen, drei Jahre zur Betreuung von Kindern oder zum dauerhaften Wechsel in die Teilzeit.

Die Vergütung muss in diesen Fällen zwar nicht fortbezahlt werden. Der Arbeitgeber muss aber Ersatz für den Ausfall organisieren. Häufig kurzfristig, unter großem Aufwand und zu hohen Kosten. Er trägt also auch hier einen erheblichen Teil des Risikos, obwohl der Grund für den Ausfall allein in der Sphäre des Arbeitnehmers liegt.

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    Ein Gabelstapler-Fahrer rastet aus

  • Seite 2:

    Wer trägt die Kosten für Sozialschutz?

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Nils Neumann, Krankheit, Urlaub, irrationale Wutanfälle: . In: Legal Tribune Online, 21.02.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11120 (abgerufen am: 12.09.2026 )

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