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Das Ende der Anwaltszustellung?: Unmög­liche Pflichten und unge­ahnte Haf­tung

von Prof. Dr. Volker Römermann

26.05.2014

Zustellung durch Boten (Symbolbild)

© apops - Fotolia.com

Anwälte müssen Zustellungen von Anwalt zu Anwalt nicht entgegennehmen, sagt das Anwaltsgericht Düsseldorf. Auch nicht, wenn es wirklich eilig ist, etwa bei der Vollziehung einstweiliger Verfügungen. Ein Lehrstück über rechtsstaatliche Ärgernisse, berufsrechtliche Defizite und neue Haftungsfallen für Anwälte, findet Volker Römermann.

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AnwG Düsseldorf: Kläger hätte Gerichtsvollzieher beauftragen müssen

Ein Fall aus dem wettbewerbsrechtlichen Alltag: Eine einstweilige Verfügung wird beantragt. Sie wird erlassen – bis dahin perfekt gelaufen für den Antragsteller respektive Kläger – und dann sieht das Gesetz eine Zustellung binnen Monatsfrist vor. Der Grundgedanke dahinter: Wer nicht binnen Monatsfrist vollzieht – hier also: durch Zustellung -, der kann es auch nicht so eilig gehabt haben und die ergangene Verfügung ist dann wieder aufzuheben.

Soweit die Theorie reicht, ist das System plausibel. Die Praxis indes kämpft mit einer Unbekannten, deren Unwägbarkeiten sich allzu oft in für den Kläger verheerenden Ergebnissen auswirken: dem Gericht. Hat man die erste Hürde des Richters übersprungen, ist es damit noch lange nicht getan.

Nun steht nämlich dessen Geschäftsstelle vor der offenbar noch komplexeren Aufgabe, diese Entscheidung in ordentlicher Weise und mit Stempel zu Papier sowie das Ganze dann im Umschlag auch noch zur Post oder zum Gerichtsfach zu bringen. Dabei können Wochen vergehen. In dieser Zeit tickt für den Antragsteller und dessen anwaltliche Vertreter die Uhr.

Vollziehungsversuch last minute

So auch in dem Fall, über den das Anwaltsgericht (AnwG) Düsseldorf zu entscheiden hatte: Am 4. Juli war dem Klägervertreter die vollstreckbare Ausfertigung einer Verfügung vom 5. Juni zugegangen. Damit hatte er noch ganze zwei Tage für die Zustellung. Nun war Eile geboten. Am 5. Juli versuchte der Rechtsanwalt, beim anwaltlichen Vertreter des Beklagten zuzustellen: per Email, Fax und Boten, jeweils mit Empfangsbekenntnis, von Anwalt zu Anwalt.

Der Beklagten-Anwalt nutzte den 5. Juli derweil sinnvoll: Er versuchte, in einer Art Crash-Selbstlernkurs berufsrechtliche Kenntnisse zu erwerben beziehungsweise zu erweitern, um herauszufinden, ob er die Zustellung wohl entgegennehmen müsse.

Beachtlich, was er alles unternahm: Er kontaktierte die Anwaltskammer Düsseldorf ebenso wie die Kölner Kollegen, fragte einen befreundeten Richter um Rat und erwarb berufsrechtliche Literatur. Schließlich fragte er den Mandanten. Der wies – erwartungsgemäß – seinen Anwalt an, das Schriftstück nicht anzunehmen.

So geschah es. Die Zustellung war gescheitert, die Vollziehung nicht rechtzeitig, der im Verfahren siegreiche Kläger musste auf die Rechte aus dem Urteil verzichten und wurde mit Kosten belastet.

Sein Prozessbevollmächtigter zeigte den Kollegen der Gegenseite an, der die Zustellung verweigert hatte. Dieser wurde nun freigesprochen. Der "zustellende Rechtsanwalt hätte den Weg der Zustellung über den Gerichtsvollzieher wählen müssen", heißt es im Urteil des Anwaltsgerichts Düsseldorf (v. 17.03.14, Az. 3 EV 546/12). Rechtskräftig ist die Entscheidung nicht, nach Angaben sowohl des Pressesprechers des Anwaltsgerichts in Düsseldorf als auch des Anwaltsgerichtshofs in Hamm hat der Generalstaatsanwalt Berufung eingelegt.  

Unmögliche Pflichten erfüllen

"Die Kammer verkennt nicht, dass ihm dies im vorliegenden Fall aus Zeitgründen faktisch nicht mehr möglich gewesen war" – die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher war also eine Pflicht, deren Erfüllung das AnwG selbst für unmöglich hält. Indes: "Er hätte bei dem Gericht darauf drängen können und müssen, dass ihm das Urteil wegen der Eilbedürftigkeit früher zugestellt würde. Außerdem ist nicht erkennbar, aus welchem Grund er nach Eingang des Urteils (…) noch einen Tag mit der Zustellung (…) gewartet hatte (...)".

Derartige Anforderungen aus der Feder eines Anwaltsgerichts lesen sich befremdlich, waren diese Gerichte doch dereinst zu dem Zweck als besonderer Rechtszug installiert worden, gerade den Sachverstand und Erfahrungshorizont der Anwaltsrichter zu nutzen. Sie sollten aus ihrer Praxis schöpfen und keine lebensfremden Forderungen erheben.

Fast 150 Jahre später darf festgehalten werden: Diesen Zielen werden Anwaltsgerichte in keiner Instanz gerecht. Auch mit der personellen Besetzung hat sich die Anwaltschaft keinen Gefallen getan. Gerade die anwaltlichen Richter neigen zu scharfen Urteilen über ihre Berufskollegen und "Marktbegleiter". Dass sie nur Richter werden, wenn die Kammer sie vorschlägt, um deren Bescheide es vor den Anwaltsgerichten dann geht, ist ein weiteres rechtsstaatliches Ärgernis und wirkt nicht qualitätssteigernd.

Ungeahnte Anwaltshaftung

2/2: Parteiverrat begeht nicht, wer seinen Mandanten schlecht vertritt

Für die Bemühungen des betroffenen Anwalts, seine Defizite im Berufsrecht im Blitzverfahren auszugleichen, gibt das AnwG faktisch Pluspunkte. Indes: Sind "Erkundigungen" bei  Anwaltskammern und einem Richter ein empfehlenswerter Weg zur Klärung von Rechtsfragen?

Telefonische Auskünfte der RAK sind praktisch immer unverbindlich, häufig inhaltlich falsch. Richter haben mit anwaltlichem Berufsrecht fast nie etwas zu tun. Dem hier befragten Richter fiel § 356 Strafgesetzbuch (StGB) als Lösung ein. Auf diese Norm geht kurioserweise auch das AnwG Düsseldorf ausführlich ein.

Es meint offenbar ernsthaft, dass Parteiverrat begehe, wer seinen Mandanten schlecht vertritt, zum Beispiel hier – aus Sicht des AnwG, eine absolute Mindermeinung - der Gegenseite hilft, ein Schriftstück fristgerecht zugestellt zu bekommen, ohne dazu verpflichtet zu sein. Da aber niemand behauptet hatte, dass der Beklagtenvertreter zugleich den Kläger vertreten hätte, ist das ein völlig abwegiger Gedanke, den zu erwähnen in einer berufsrechtlichen Klausur schon Punkte gekostet hätte.

Geltungsbereich des § 14 BORA

Im Kern lehnt das AnwG die Geltung des § 14 der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) ab. Die Vorschrift statuiert eine Mitwirkungspflicht bei Zustellungen auch dann, wenn diese von Anwalt zu Anwalt erfolgen. Die Satzungskompetenz des § 59b BRAO gibt nach Ansicht der Düsseldorfer Anwaltsrichter etwas für Pflichten gegenüber Behörden und Gerichten her, ermächtige aber nicht zur Statuierung von Pflichten gegenüber anderen Berufskollegen. Die Vorschriften der ZPO könnten keine berufsrechtlichen Pflichten begründen.

Ob § 14 BORA tatsächlich nur für Zustellungen von Behörden und Gerichten gilt, wie es das AnwG Düsseldorf annimmt, darf man bezweifeln. Die bisherige Literatur und die spärliche Rechtsprechung sehen es nicht so.

Der Gedanke ist indes nachvollziehbar. In der Tat stellt sich die Frage, ob der Wille des Auftraggebers nicht schwerer wiegt als berufsrechtliche Zwänge. So einfach ist diese Abwägung indes auch wieder nicht.

Es wäre schwer zu begründen, dass Anwälte aufgrund Mandanteninteresses Zustellungen von anderen Anwälten ablehnen, solche von Gerichten und Behörden bei identischer Interessenlage aber annehmen müssten. Und besteht nicht auch ein übergeordnetes Interesse daran, dass unterlegene Parteien das richterliche Urteil akzeptieren, statt durch Trickserei dessen Vollziehung zu vereiteln unter Berufung auf plötzlich eingeschränkte Vollmachten und Ausnutzung staatlicher Langsamkeit?

Ungeahnte Haftungsquellen

Antragstellervertreter müssen zur Vermeidung eigener Haftung weiterhin alles, aber auch wirklich alles tun, um schnell eine vollstreckbare Ausfertigung zu erhalten. Dabei sollten sie unbedingt an den Antrag auf vollständige Ausfertigung nach § 317 Abs. 2 Satz 2 ZPO denken.

Antragsgegnervertreter können zukünftig, wenn sich das AnwG Düsseldorf durchsetzen sollte, ihren Mandanten befragen, ob sie Zustellungen von Anwalt zu Anwalt entgegennehmen sollen. Lehnt der ab, müssen auch sie ablehnen. Da kein Normal-Mandant diese Rechtsfragen und die Folgen des Handelns kennt, müssen Antragsgegnervertreter ihren Mandanten darüber aufklären und über die Folgen belehren. Der Mandant wird sich freuen, sein Unterliegen in einen Sieg verwandeln und Kosten abwenden zu können.

Antragsteller- und Antragsgegnervertreter dürfen sich gemeinsam auf bestehende und neu begründete Haftungsgefahren einrichten. Das Leben für Antragstellervertreter wird komplexer, zumal eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt kein verlässlicher Weg mehr ist. Antragsgegnervertreter laufen in die Haftung, wenn sie derartige Zustellungen entgegennehmen, die sie hätten abwenden können.

Der Autor Prof. Dr. Volker Römermann ist Vorstand der Römermann Rechtsanwälte AG, Hamburg/Hannover/Berlin. Er ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, für Insolvenzrecht und Arbeitsrecht und Honorarprofessor an der Humboldt-Universität zu Berlin, wo er u.a. anwaltliches Berufsrecht lehrt sowie Autor eines Kommentars zum anwaltlichen Berufsrecht.

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Prof. Dr. Volker Römermann, Das Ende der Anwaltszustellung?: Unmögliche Pflichten und ungeahnte Haftung . In: Legal Tribune Online, 26.05.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12093/ (abgerufen am: 08.06.2023 )

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