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Ärztlich assistierter Suizid: Kehrtwende und berufliches Ethos

Prof. Dr. Winfried Kluth

06.06.2011

sterbehilfe

© Stephan Morrosch - Fotolia.com

Ärzte dürfen standesrechtlich Patienten künftig keine Hilfe mehr zur Selbsttötung leisten. Eine entsprechende Änderung der Berufsordnung verabschiedete der Deutsche Ärztetag nach intensiven Debatten in der letzten Woche. Wer sich über das Verbot hinwegsetzt, dem drohen empfindliche Sanktionen – allerdings nicht automatisch der Verlust der Approbation. Von Winfried Kluth.

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"Aufgabe der Ärztinnen und Ärzte ist es, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Sterbenden Beistand zu leisten und an der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Gesundheit der Menschen mitzuwirken." So formuliert die Musterberufsordnung für deutschen Ärztinnen und Ärzte den Kernpunkt ihres Berufsethos und zugleich des Berufsrechts. Handlungen, durch die über das Leben von Menschen "verfügt" wird, sind damit auf den ersten Blick ausgeschlossen.

Nun hatte der Bundesgerichtshof vor einigen Jahren die Mitwirkung von Ärzten an der Selbsttötung von Patienten aus dem Blickwinkel der in § 216a Strafgesetzbuch (StGB) normierten Tötung auf Verlangen unter bestimmten Voraussetzungen für nicht strafbar gehalten. Seitdem diskutiert die Fachwelt heftig darüber, ob ein solches Verhalten auch mit dem ärztlichen Berufsrecht vereinbar ist.

So sprachen sich der Rechtswissenschaftler Jürgen Taupitz aus Mannheim und die Medizinethikerin BettinaSchöne-Seifert aus Münster bei einer Sitzung des Deutschen Ethikrates Anfang 2009 für die – auf eindeutige Fälle zu begrenzende – ärztliche Assistenz bei der Selbsttötung aus. Zur Begründung verwendeten sie ein altbekanntes Argument aus der Abtreibungsdiskussion: "Wenn sich die Ärzte verweigern, treten andere Sterbehelfer auf den Plan". Und weiter: Das ärztliche Ethos sei auch nicht daran zerbrochen, dass Ärzte Abtreibungen anbieten.

Die Bundesärztekammer hatte sich seinerzeit klar positioniert und erklärt, dass die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung eines Patienten dem ärztlichen Ethos widerspricht.

Irritationen zu Beginn des Jahres

Anfang 2011 sorgte dann allerdings der bisherige Präsident der Bundesärztekammer Jörg Dietrich Hoppe mit der Vorstellung einer überarbeiteten Fassung der Grundsätze der Kammer zur Sterbebegleitung für Verunsicherung. In der Neufassung hieß es im Vergleich zur bisherigen Fassung: "Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung ist keine ärztliche Aufgabe".

Da in der Begründung darauf hingewiesen wurde, durch die Neufassung würden die verschiedenen und differenzierten Moralvorstellungen in einer pluralistischen Gesellschaft anerkannt, konnte die Änderung durchaus als Abschwächung des berufsrechtlichen Verbots verstanden werden. Anknüpfend an die Formulierung Hoppes' "Wenn Ärzte mit sich selbst im Reinen sind, dann brechen wir nicht den Stab über sie" kursierte die Vorstellung, der Arzt könne quasi als Privatperson an einem Suizid mitwirken.

Dieser Interpretation, deren Richtigkeit von Beginn an umstritten war, hat der  diesjährige Deutsche Ärztetag durch die Einfügung eines neuen § 16 in die Musterberufsordnung jetzt den Boden entzogen. Die neue Vorschrift lautet: "Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten."

Die Regelung ist so zu verstehen, dass ein Arzt auch nicht als "Privatperson" Beihilfe zum Suizid leisten darf. Das Berufsrecht und das Berufsethos erfassen nämlich das gesamte Verhalten des Arztes und nicht nur die abgerechneten dienstlichen Verrichtungen.

Darf Berufsrecht weiter gehen als die Strafgerichte?

Der Beschluss des Deutschen Ärztetages, dem 25 Prozent der Delegierten nicht zugestimmt haben, stellt allerdings nur eine Empfehlung an die Landesärztekammern dar, die von ihnen erlassenen alleine rechtsverbindlichen Berufsordnungen entsprechend zu ändern.

In der Praxis ist dabei die Gefolgschaft hoch, doch dürfte gerade in diesem Fall auch mit Einwänden zu rechnen sein. Ein solcher Einwand könnte lauten, dass das ärztliche Berufsrecht mit dem Verbot weiter geht als die Rechtsprechung der deutschen Strafgerichte. Die haben in bestimmten Ausnahmefällen die Mitwirkung auch von Ärzten an der Selbsttötung von Patienten nicht bestraft.

Eine entsprechende Einschränkung sieht der neue § 16 der Musterberufsordnung jedoch nicht vor – und das ist auch konsequent. Denn es würde das Vertrauen in die Ärzteschaft erschüttern, wenn aus ihrem Berufsrecht eine förmliche Legitimation für Tötungshandlungen abgeleitet werden könnte.

Bereits die Mitwirkung an Abtreibungen, die das Bundesverfassungsgericht in sachlicher Nüchternheit als Tötungshandlungen qualifiziert hat, führte – anders als Taupitz meint – zu einer Relativierung und Beschädigung des ärztlichen Berufsethos. Vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Entscheidung für einen Arztvorbehalt in § 218a StGB waren die Reaktionsmöglichkeiten des Berufsrecht in diesem Punkt aber deutlich begrenzter als dies bei der Tötung auf Verlangen der Fall ist, die nur ausnahmsweise straflos bleibt.

Einzelner Verstoß rechtfertigt grundsätzlich keinen Approbationsentzug

Sollten die Landesärztekammern die vorgeschlagene Änderung in ihre Berufsordnungen übernehmen, so hätte das auch zur Folge, dass Verstöße berufsrechtlich durch die Ärztekammern und die ärztlichen Berufsgerichte geahndet werden könnten. Entgegen mancher in den Medien geäußerten Befürchtung bedeutet dies weder automatisch noch regelmäßig, dass die Approbation entzogen wird. Rügen und Geldstrafen sind vielmehr hier die Regel; erst bei wiederholten oder besonders schweren Verstößen kann auch die ärztliche Zulassung entzogen werden.

In jedem Fall muss die Sanktion verhältnismäßig sein, also der Schwere des Verstoßes gerecht werden. Die gesetzlichen Grundlagen dafür finden sich in den Landesgesetzen zu den Heilberufen und den Berufsordnungen.

Für die Verleihung und den Entzug der Approbation sind klassischerweise die Gesundheitsministerien der Länder zuständig, soweit die Bundesländer im Rahmen ihres Ermessens diese Befugnis nicht auf die Ärztekammern übertragen haben. Unabhängig von der Zuständigkeitsfrage kann im Falle der Mitwirkung von Ärzten an einer Selbsttötung der darin liegende Verstoß gegen die Berufsordnung auch durch den Entzug der Zulassung geahndet werden, wenn "sich ein Arzt eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit" ergibt – wie § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Bundesärzteordnung formuliert.

Nach gängiger Praxis muss ein Arzt für einen Entzug der Approbation langanhaltend in gravierender Weise gegen seine Berufspflichten verstoßen haben, so dass er nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist. Bezüglich der Beurteilung der Unwürdigkeit stellen Gerichte unter anderem auf das durch die Berichterstattung in der Öffentlichkeit zerstörte Ansehen und Vertrauen des Arztes in der Bevölkerung ab.

Ein einzelner Verstoß reicht deshalb grundsätzlich nicht aus, aber auch hier gibt es Ausnahmen bei besonders schweren Verstößen. Soweit parallel zum berufsrechtlichen Verfahren auch eine strafrechtliche Ahndung erfolgt, ist deren Ergebnis bei der Beurteilung des Berufsrechtsverstoßes zu berücksichtigen. Eine durch das Grundgesetz in Art. 103 Abs. 3 verbotene Doppelbestrafung liegt in diesen Fällen nicht vor, weil das Berufsrecht andere Sanktionszwecke verfolgt als das allgemeine Strafrecht - nämlich Schutz des Vertrauens in den Berufsstand.

Der Autor Prof. Dr. Winfried Kluth ist Inhaber eines Lehrstuhls für Öffentliches Recht an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und Richter des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt. Er forscht unter anderem zum deutschen Berufsrecht.

 

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