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Karneval: Rechts­tipps für die jecken Tage

22.02.2017

Karneval

© Tobias Arhelger - Fotolia.com

Auch zum Höhepunkt der fünften Jahreszeit gibt es Rechtsfragen. Weil die sowieso meist von Nicht-Juristen in der Kneipe gestellt werden, hier die servierfertigen Antworten für Endverbraucher von der Deutschen Anwaltauskunft.

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Faschingstage sind keine Feiertage

Auch wenn die närrischen Tage von Donnerstag bis Dienstag dauern: Weiberfastnacht, Karnevalsfreitag, Rosenmontag und der folgende Dienstag sind keine gesetzlichen Feiertage. Arbeitnehmer müssen also grundsätzlich arbeiten oder sich Urlaub nehmen.  "Der Chef kann den Urlaubsantrag allerdings ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe oder die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer dagegensprechen", sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft. Die Voraussetzungen zur Gewährung von Urlaub sind die selben wie auch an anderen Tagen.

Eine Ausnahme gibt es nur im Fall einer betrieblichen Übung. Die tritt dann ein, "wenn der Arbeitnehmer durch die Wiederholung bestimmter Leistungen durch den Arbeitgeber Rechtsansprüche auf diese Leistungen begründen kann“, erklärt Walentowski. Das kann etwa die Zahlung von Weihnachtsgeld betreffen, aber auch den Urlaubsanspruch. Ein Arbeitnehmer kann also ein Recht auf einen freien Rosenmontag haben, wenn er auch in der Vergangenheit immer an diesen Tagen frei hatte und nicht zwischenzeitlich eine andere Regelung getroffen wurde.

Verkleidung bei der Arbeit?

Dürfen die Angestellten, die an den Faschingstagen nicht frei bekommen, dann zumindest verkleidet zur Arbeit gehen? Ein Recht darauf haben Arbeitnehmer nicht. "Der Arbeitgeber kann grundsätzlich eine Dienstkleidung oder einen bestimmten Kleidungsstil vorgeben", sagt der Sprecher der Anwaltauskunft. Viele Chefs, vor allem in den Karnevalshochburgen, sähen Verkleidungen allerdings locker.

Alkohol am Arbeitsplatz kann der Arbeitgeber ebenfalls verbieten – und wer betrunken ist, kann selbstverständlich nicht nur nach Hause geschickt, sondern auch an Karneval abgemahnt werden.

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    Alaaf und Arbeitsrecht

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    Die Liebe in Zeiten des Karnevals

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    Nach dem Umzug noch feiern

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Karneval: . In: Legal Tribune Online, 22.02.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22177 (abgerufen am: 10.05.2026 )

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