Karneval: Rechtstipps für die jecken Tage

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Auch zum Höhepunkt der fünften Jahreszeit gibt es Rechtsfragen. Weil die sowieso meist von Nicht-Juristen in der Kneipe gestellt werden, hier die servierfertigen Antworten für Endverbraucher von der Deutschen Anwaltauskunft.
Faschingstage sind keine Feiertage
Auch wenn die närrischen Tage von Donnerstag bis Dienstag dauern: Weiberfastnacht, Karnevalsfreitag, Rosenmontag und der folgende Dienstag sind keine gesetzlichen Feiertage. Arbeitnehmer müssen also grundsätzlich arbeiten oder sich Urlaub nehmen. "Der Chef kann den Urlaubsantrag allerdings ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe oder die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer dagegensprechen", sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft. Die Voraussetzungen zur Gewährung von Urlaub sind die selben wie auch an anderen Tagen.
Eine Ausnahme gibt es nur im Fall einer betrieblichen Übung. Die tritt dann ein, "wenn der Arbeitnehmer durch die Wiederholung bestimmter Leistungen durch den Arbeitgeber Rechtsansprüche auf diese Leistungen begründen kann“, erklärt Walentowski. Das kann etwa die Zahlung von Weihnachtsgeld betreffen, aber auch den Urlaubsanspruch. Ein Arbeitnehmer kann also ein Recht auf einen freien Rosenmontag haben, wenn er auch in der Vergangenheit immer an diesen Tagen frei hatte und nicht zwischenzeitlich eine andere Regelung getroffen wurde.
Verkleidung bei der Arbeit?
Dürfen die Angestellten, die an den Faschingstagen nicht frei bekommen, dann zumindest verkleidet zur Arbeit gehen? Ein Recht darauf haben Arbeitnehmer nicht. "Der Arbeitgeber kann grundsätzlich eine Dienstkleidung oder einen bestimmten Kleidungsstil vorgeben", sagt der Sprecher der Anwaltauskunft. Viele Chefs, vor allem in den Karnevalshochburgen, sähen Verkleidungen allerdings locker.
Alkohol am Arbeitsplatz kann der Arbeitgeber ebenfalls verbieten – und wer betrunken ist, kann selbstverständlich nicht nur nach Hause geschickt, sondern auch an Karneval abgemahnt werden.
2/4: Sex in der Öffentlichkeit nicht grundsätzlich verboten
Ob es erlaubt ist, in der Öffentlichkeit Sex zu haben, dürfte nicht nur Narren interessieren. Zumindest rechtlich gesehen müssen Feiernde nicht auf dieses Vergnügen verzichten. Denn Liebe in der Natur, aber auch im Auto oder an anderen öffentlichen Orten ist nicht immer ein strafbewehrtes Delikt. Es darf nur nicht dort geschehen, wo andere sich gestört fühlen könnten ("absichtlich oder willentlich ein Ärgernis erregt", § 183a Strafgesetzbuch). Ein Karnevalsumzug ist also eher ungeeignet.
Bützchen in Ehren: Wann beginnt sexuelle Belästigung?
An Karneval wird geschunkelt, geküsst und umarmt. Die Grenze zur sexuellen Belästigung kann da schnell überschritten werden. "Sexuelle Belästigung fängt da an, wo jemand in die sexuelle Selbstbestimmung eines anderen Menschen eingreift. Das kann von einer einfachen Berührung, die jemand nicht will, bis zu schweren Übergriffen reichen, die in Sexualakte münden", sagt Swen Walentowski. Ein Bützchen, also ein Küsschen an Karneval, gehöre in der Regel aber nicht dazu, es zähle zum Brauchtum.
Pfefferspray dabei?
Bei großen Veranstaltungen wie Karnevalspartys oder Faschingsumzügen fühlen sich viele Menschen nicht mehr sicher und packen ein Pfefferspray ein. Pfeffersprays, die mit der Aufschrift "nur zur Tierabwehr" versehen sind, kann man ohne Altersbeschränkung kaufen und bei sich führen. Aber auch diese sind ausschließlich zur Notwehr und Nothilfe erlaubt. Wer ein Pfefferspray einsetzt, ohne in Gefahr zu sein, begeht eine gefährliche Körperverletzung und macht sich damit strafbar.
3/4: Verkleidungen am Steuer? Ja, aber ...
Grundsätzlich spricht nichts dagegen, sich im Kostüm hinter das Steuer zu setzen – allerdings muss die Verkehrssicherheit gewährleistet sein. Ein Autofahrer muss immer in der Lage sein, den Wagen sicher zu führen. Wer zum Beispiel mit Maske unterwegs ist, muss darauf achten, dass diese nicht die Sicht einschränkt.
Kostümierte Jecken sind auch nicht per se fahruntauglich. Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)verbietet die Teilnahme am Verkehr bei Vorliegen geistiger oder körperlicher Mängel – jeck reicht dafür nicht von vorneherein aus. Wer Alkohol getrunken hat, sollte sich aber selbstverständlich auch an Karneval - und verkaterten Folgetagen - nicht hinters Steuer setzen.
Die Deutsche Anwaltauskunft weist außerdem darauf hin, dass Autofahrer besonders in der Nähe von Kneipen achtsam fahren sollten: Sie müssten dort mit betrunkenen Fußgängern rechnen.
Auch betrunkene Fußgänger haften nach Unfall
Wer nach einem feuchtfröhlichen Abend das Auto stehen lässt und zu Fuß geht, sollte ebenfalls vorsichtig sein. Für Fußgänger gibt es zwar keine Promille-Grenzen wie bei betrunkenen Autofahrern oder Radlern. "Wenn ein Gericht feststellt, dass der betrunkene Fußgänger an dem Unfall schuld ist, haftet aber auch er", stellt Walentowski klar.
Wildpinkeln kann teuer werden
Narren können unterwegs manchmal in Bedrängnis geraten – wenn die Blase ebenso voll ist wie die Toiletten der Kneipen. Öffentliches Urinieren geht allerdings richtig ins Geld. "Wildpinkeln ist eine Ordnungswidrigkeit", erinnert der Sprecher von Anwaltauskunft.
Dabei gelten von Kommune zu Kommune unterschiedliche Höchstsätze. In Hannover und Stuttgart kann Wildpinkeln sogar bis zu 5.000 Euro kosten. In den Karnevalshochburgen sieht das etwas anders aus: In Düsseldorf sind es in der Regel um die 35, in Bonn um die 40 Euro. In Köln kann das freie Urinieren – zumindest zur Karnevalszeit – dagegen bis zu 200 Euro kosten. Auch Mainz hebt seine Sätze in dieser Jahreszeit an, ebenso München während des Oktoberfests – auf 75 Euro beziehungsweise 100 Euro.
4/4: Von Kamelle getroffen: Kaum Chancen auf Schmerzensgeld
Während der Faschingsumzüge fliegen tonnenweise Bonbons und Schokolade durch die Luft. Wer durch fliegende Kamelle an Rosenmontag verletzt wird, hat allerdings wenig Aussicht auf Schmerzensgeld.
Entsprechende Klagen haben Gerichte in der Vergangenheit meist abgewiesen. So begründete das Amtsgericht Köln eine abgewiesene Klage mit dem Hinweis, dass das Werfen von Süßigkeiten und kleineren Gegenständen durchaus erwünscht und der Tradition geschuldet sei. Verletzungen ließen sich demnach nicht völlig ausschließen.
Taschenkontrollen bei Partys meist zulässig
Nicht nur zu Fasching, Fastnacht und Karneval stehen am Eingang zu Clubs und Partys
oft private Sicherheitsdienste, die die Taschen der Gäste auf Getränke oder gefährliche Gegenstände kontrollieren. Das ist zulässig: Das Hausrecht erlaubt es, bestimmte Gegenstände wie mitgebrachte Flaschen in den Partyräumen zu verbieten und die Taschen der Gäste auf diese Gegenstände zu kontrollieren.
Quelle: Deutsche Anwaltauskunft