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Juristische Grenzwissenschaften: Instru­ment zur Klün­ge­lana­lyse

von Martin Rath

17.02.2013

Netzwerkanalyse

© Foto-Ruhrgebiet - Fotolia.com

Die öffentliche Plagiatsprüfung ist inzwischen in einem juristischen Kernbereich angekommen: der Fertigung von Gesetzestexten. Unbeachtet blieb dabei bisher, dass die Frage, wer schrieb bei wem ab, direkt zur Netzwerkanalyse führt. Eine unter Sozialwissenschaftlern gängige Methode, die auch für den juristischen Gebrauch von Interesse sein könnte. Martin Rath hätte da ein paar Ideen.

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Ein Blick in eine gewöhnlich wohlunterrichtete kalifornische Online-Suchmaschine und in die Archive eines großen juristischen Fachverlags fördert Erstaunliches zutage: Es findet sich nichts zu einer juristischen Netzwerkanalyse.

Das lässt die etwas boshafte Vermutung zu, dass nicht wenige Juristinnen und Juristen auf die Frage nach dem, was Netzwerkanalyse sei, mit einer Gegenfrage antworten: "Netzwerkanalyse? Nein, brauche ich nicht, die Nerds aus der IT-Abteilung waren gerade hier, mein WLAN läuft störungsfrei."

Sollte diese Gegenfrage mit einem verstörten Gesichtseindruck einhergehen, kann man beruhigen: Die Netzwerkanalyse, von der wir hier sprechen, hat nicht direkt mit IT-Systemen zu tun, ist vielmehr eine sozialwissenschaftliche Methode. Derlei wird im Staatsexamen nicht geprüft, hat also eine Vermutung der Irrelevanz gegen sich. Das ist prüfungstechnisch gut so, intellektuell aber etwas schade.

Ein Instrument der Machtkontrolle

Denn womöglich handelt es sich bei der Netzwerkanalyse um eine Herrschaftstechnik bzw. ein Instrument der Machtkontrolle. Dann hätte sie die Vermutung der Irrelevanz nicht verdient – jedenfalls solange Juristen im Spiel bleiben und sie nicht den IT-Nerds überlassen wollen.

Dieser Tage veröffentlichte der im Internet weltberühmte Journalist Richard Gutjahr eine bereits in ihren Kinderschuhen recht großgewachsene Analyse eines aktuellen Gesetzgebungsprozesses. Kritisch angegangen wird unter dem Titel "LobbyPlag: Die Copy & Paste-Gesetzgeber aus Brüssel" der Versuch des europäischen Normsetzers, das Datenschutzrecht EU-weit zu vereinheitlichen.

Als Methode der Kritik dient dem "LobbyPlag" in erster Linie eine Textanalyse nach Art der fröhlichen Doktorenjagd. Genauso wie die Dissertationen von Guttenberg, Koch-Mehrin und Schavan durch den Nachweis fremder Textelemente ihrer akademischen Würden entkleidet wurden, soll hier die Legitimität des europäischen Normsetzungsprozesses in Zweifel stehen, weil nachgewiesen werden kann, dass wesentliche "Gesetzestexte" und -entwürfe aus Textmaterial von Lobbyistenhand zusammengestückelt wurden.

Albernheiten auf den ersten Blick

Die Gleichsetzung der individuellen Fehlleistung zusammenkopierter Doktorarbeiten mit einem von Lobbyisten mehr oder weniger massiv beeinflussten Gesetzgebungsprozess, also der medienwirksame "Aufhänger" des "LobbyPlag", ist natürlich ein bisschen albern. Nirgendwo dürfte so viel auf vorhandenes Textmaterial zurückgegriffen werden wie in der Gesetzgebung. Was soll das Bürgerliche Gesetzbuch anderes sein als die Krönung von 500 Jahren zivilistischer Kompilationsarbeit? Und das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) erweist sich in weiten Teilen, was vermutlich besonders anstößig ist, sogar als Eigenplagiat: Als das StGB 1871 zur Welt kam, konnte der Gesetzgeber die Familienähnlichkeit mit dem preußischen StGB von 1851 kaum leugnen.

Geschichtsbewusste Juristinnen und Juristen könnten auch über die populistische Kritik am Lobbyismus die Nase rümpfen. So kam 1929, wie der Bremer Zivilrechtslehrer Roland Dubischar in seinen großartigen "Prozesse, die Geschichte machten" (München, 1997) belegt, eine wirtschaftlich hoch bedeutsame Materie in einem ganz windigen Normgebungsverfahren zustande: Die Allgemeinen deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) wurden von den zentralen Interessensverbänden der deutschen Wirtschaft gleichsam "hoheitlich" publiziert. Normsetzungsarbeit ganz ohne Demokratieherleitungskette. Der Berliner Rechtsanwalt Dr. Martin Isaac, Syndikus des Speditieursverbandes, hatte nicht nur die ADSp wesentlich mitformuliert. Das von der Lobby sozusagen selbstgesetzte Recht wurde auch gleich in Form eines Kommentars, verfasst von Issac, flächendeckend den Gerichten zugeschickt.

Diese funktionsfähige Normgebung von Lobbyistenhand hat den NS-Staat überstanden, hat sich in der zweiten deutschen Republik als sinnvoll behauptet und bestimmt – unter starker Modifikation der allgemeinen Haftungsregelungen – das Transportrecht bis heute mit. Keine schwache Leistung für einen Normkomplex in der modernen, mobil gewordenen Industriegesellschaft.

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Methode, um Verhältnisse zum Tanzen zu bringen

Populistische Anti-Lobby-Initiativen umweht gerne ein etwas antimodernistischer Zug. In den öffentlichen Reaktionen auf die LobbyPlag-"Enthüllung" werden jedenfalls schon wieder Töne laut, die nur einen in demokratischer Reinheit glänzenden Gesetzgeber anerkennen möchten. Dass hinter dieser objektiv unmöglichen Forderung gerne ein bonapartistisches Regiment lauert, vergessen Populisten gerne.

Verdienstvoll ist aber – neben dem erkennbaren Anliegen, ein akzeptables europäisches Datenschutzregime zu erhalten – die interessante Methode, Lobby- und Unternehmensstrukturen in der aktuellen EU-Normsetzungsarbeit in Form einer Netzwerkanalyse abzubilden.

Gutjahr und Kollegen zeigen aufgrund des ihnen vorliegenden Text- und Datenmaterials, wie die Einfluss nehmenden Akteure in einer Netzwerkstruktur zusammenhängen. Von solchen Analysen sollten auch Juristinnen und Juristen eigentlich gar nicht genug bekommen, denn mit ihnen könnten sie ihre Verhältnisse auch ganz frei von antimodernen Zügen zum Tanzen bringen.

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  • Seite 1:

    LobbyPlag – Fortsetzung der fröhlichen Doktorenjagd

  • Seite 2:

    Die juristische Netzwerkanalyse – Ein neues Teilhandwerk

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Martin Rath, Juristische Grenzwissenschaften: . In: Legal Tribune Online, 17.02.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8161 (abgerufen am: 14.06.2026 )

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