Druckversion
Sonntag, 9.08.2026, 12:45 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/feuilleton/f/juristen-logik-regel-ausnahme
Fenster schließen
Artikel drucken
14341

Juristenlogik : Etwas anderes gilt, wenn …

von Prof. Dr. Roland Schimmel

13.01.2015

Juristenlogik und Verwirrung

Foto: DDRockstar - Fotolia.com

Jahrelang dachten alle, der für Juristen charakteristischste Satzanfang sei "Es kommt darauf an…" Falsch gedacht. Eine südamerikanische Studie von Computerlinguisten hat schon 2011 gezeigt, dass man Volljuristen verlässlich identifizieren kann, indem man die Häufigkeit von "Etwas anderes gilt, wenn…" in ihren Äußerungen nachzählt. Roland Schimmel findet das gar nicht überraschend.

Anzeige

"Etwas anderes gilt, wenn …"  kündigt eine Ausnahme an, wo bisher von der Regel die Rede war. Was eine Regel und was eine Ausnahme ist, weiß jeder, der selbst einmal Kind war. Oder Kinder hat. Regeln sind: "Keine Schokolade vor dem Schlafengehen. Keine Zombie-Videos nach 20 Uhr. Händewaschen vor dem Essen." Ausnahmen beginnen mit: "Nur einmal, bitte, nur heute. Bei Oma darf ich das aber immer. Weil ich Geburtstag hab‘." Sofort wird klar, es gibt mehr Ausnahmen als Regeln. Klar ist aber auch: Man muss weder Logik noch Jura studieren, um zu wissen, was ein Regel-Ausnahme-Verhältnis ist.

Dass trotzdem die Juristen diese Technik geradezu gepachtet haben, zeigt sich sofort, wenn man das Wort einmal probeweise googelt. Eigentlich liegt es auf der Hand. Wer ständig Regeln aufstellt oder anwendet, hat eben auch dauernd mit Ausnahmen zu tun. Oft kann man die Regel sogar nur verstehen, wenn man die Ausnahme kennt. Oder es ist vor lauter Ausnahmen nicht mehr klar, ob nun die Regel überhaupt noch die Regel ist oder die Ausnahme.

Für Gesetzgeber und Vertragsgestalter ist das Arbeiten mit ihrer Lieblingstechnik auch unvermeidbar. Die Probleme sind meist komplex und/oder kompliziert, die Regelwerke müssen hingegen einigermaßen allgemein bleiben, damit sie noch verständlich sind und nicht zu umfangreich werden. Wie einfach oder schwierig nun der professionelle Umgang mit Normierungen und Sonderregelungen sein kann, zeigen ein paar ausgewählte Beispiele, die sich mitunter prima als Bewährungsprobe für ein Jurastudium eignen.

Ausnahmen bestätigen die Regel

Zu Anfang ist es noch recht einfach. Die Regel "Du sollst nicht töten" kannten die meisten Menschen schon vor dem Jurastudium. Im ersten Semester lernen sie dann fasziniert "Ausnahmsweise ist es erlaubt, andere Menschen zu töten, wenn man durch Notwehr gerechtfertigt ist." Auch im Krieg - eleganter: im Verteidigungsfall - darf man den Gegnern das Leben nehmen. Wenn das praktisch wird, dann oft gleich millionenfach. Und eigenartigerweise auf beiden Seiten, weil sich im Krieg ja jeder irgendwie verteidigt. Glückliche historische Umstände lassen aber diese Ausnahme zumindest in Nordwesteuropa ein wenig an den Rand des Bewusstseins rücken.

Bis hier ist es übersichtlich: Eine klare Regel, eine klare Ausnahme. Damit kann man leben. Aber natürlich geht es auch etwas komplizierter. Zum Beispiel, wenn die Norm einigermaßen knapp und verständlich formuliert ist, während die Besonderheit schon etwas umständlicher gerät.

§ 985 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) lautet: "Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen." Ein Satz, elf Wörter, inhaltlich nicht allzu schwierig. § 986 Abs. 1 S. 1 BGB heißt dann aber schon "Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist." Ein Hauptsatz, ein Nebensatz, ein Einschub, 29 Wörter, im Abstraktionsgrad schon ein wenig anspruchsvoller als die Regel. Und das ist immer noch halbwegs harmlos.

Kaufrecht: Rück-, Unter- und  Gegenausnahmen

Um die einfache Frage zu beantworten, ob der Käufer einer Sache diese bezahlen muss, wenn er sie gar nicht erst erhält, weil sie auf dem Transportweg zerstört wurde, muss man zuerst nach einer Regel suchen. Die steht in § 433 Abs. 2 BGB: Wer eine Sache kauft, muss sie bezahlen. Das ist Alltagswissen und zivilrechtlicher Erstsemesterlernstoff.

Eine Ausnahme findet man in § 326 Abs. 1 BGB: Wer die gekaufte Sache unmöglichkeitsbedingt nicht erhält, muss sie nicht bezahlen. Das lernt man im zweiten Semester beim Allgemeinen Schuldrecht – und findet es noch überzeugend.

Damit sich aber jetzt kein Student beruhigt zurücklehnt, kommt gleich die Rückausnahme in § 447 Abs. 1 BGB hinterher: Wer die gekaufte Sache nicht erhält, weil sie unterwegs zerstört wurde, den Versand aber selbst veranlasst hat, muss sie trotzdem bezahlen. Mit ein wenig Gerechtigkeitsgespür ist das noch gut zu verstehen, zumindest wenn man weiß, dass normalerweise der Käufer die Sache beim Verkäufer abholen muss, § 269 Abs. 1 BGB. Technisch bedeutet diese Rückausnahme: Es gilt wieder die ursprüngliche Regel.

Für eine angemessene Erfassung der Probleme des wirklichen Lebens ist das aber noch nicht differenziert genug. Also führt der Gesetzgeber eine Unterausnahme ein, § 474 Abs. 2 BGB: Nicht bezahlen muss die nicht erhaltene Sache, wer zwar den Versand verlangt hat, aber als Verbraucher bei einem Unternehmer eine bewegliche Sache gekauft hat. Erst mit dieser Unterausnahme kann man einem Nichtjuristen erklären, ob er das beim Versandhändler bestellte Mobiltelefon nun bezahlen muss, obwohl er es nicht bekommt. Das ist immerhin schon gedankliche Akrobatik in einem vierstufigen Schema.

Damit es nicht zu einfach wird, gilt übrigens: Abweichende Vereinbarungen sind zulässig, zumindest in Individualvereinbarungen, § 475 Abs. 1 BGB. Das aber ist, wie so oft, umstritten.

Anzeige
Seite 1/2
  • Seite 1:

    Juristen sind Ausnahme-Spezialisten

  • Seite 2:

    Der ultimative Jura-Eignungstest

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Roland Schimmel, Juristenlogik : . In: Legal Tribune Online, 13.01.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14341 (abgerufen am: 09.08.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Eigentum
    • Jurastudium
    • Kaufrecht
    • Notwehr
Özge İnan 07.08.2026
Most Wanted

Köpfe:

LTO Most Wanted mit Özge İnan

"Recht wird gesprochen, Gerechtigkeit wird besprochen.", sagt Özge İnan. Sie verrät, warum sie schreibt, stört sich an einer Lücke in der juristischen Ausbildung und liefert ihr Destillat zur Debatte um das Jugendstrafrecht.

Artikel lesen
Blick auf die Promenade an der Spree mit dem Jakob-Kaiser-Haus links und dem Kunstwerk "Grundgesetz 49" 05.08.2026
Kunst

OVG gibt Sicherheitsbehörde Recht:

Kunst­werk weg, Anspruch weg

Entsprechend dem Polizeirecht haben Behörden die Holzstele aus einem Kreativprojekt vernichtet. Die Künstler wollten danach wenigstens die Überreste des ihrer Arbeit haben, doch dafür sah das OVG Berlin-Brandenburg keine Rechtsgrundlage.

Artikel lesen
Ein Polizist steht am Eingang zur Kleingartenkolonie Burgwallschanze in Berlin-Spandau 05.08.2026
Polizei

Tödlicher Polizeieinsatz nach dem Berliner CSD-Anschlag:

Warum musste Abdul Bal­lout sterben?

Die Erschießung von Abdul Ballout erschwert die Ermittlungen zum CSD-Anschlag. Die vier abgegebenen Schüsse werfen Fragen auf, doch Polizei und Staatsanwaltschaft verweigern LTO Antworten. Was sagt ein Polizeiexperte zu derartigen Einsätzen?

Artikel lesen
Campus der sehr renommierten Bucerius Law School in Hamburg 03.08.2026
Universitäten und Hochschulen

Standortwahl:

Ist für meine Kar­riere wichtig, wo ich Jura stu­diere?

Die Qual der Wahl: Klassisches Jura kann man an über 40 rechtswissenschaftlichen Fakultäten in Deutschland studieren. Macht es für die spätere Karriere als Jurist einen Unterschied, an welcher Universität man seinen Abschluss erworben hat?

Artikel lesen
Anke Gimbal 31.07.2026
Most Wanted

Köpfe:

LTO Most Wanted mit Anke Gimbal

Eigentlich wollte sie Rechtsanwältin für Steuer- und Gesellschaftsrecht werden. Jetzt ist Anke Gimbal Geschäftsführerin des Deutschen Juristinnenbunds. Sie erzählt von ihrer größten Herausforderung und hat einen Stylingtipp für Deniz Undav.

Artikel lesen
Links: Die Justizministerkonferenz im Juni 2026 / Rechts: Portrait von Prof. Dr. Matthias Kilian 22.07.2026
Jurastudium

Reform der Juristenausbildung:

Hilfe muss von außen kommen

Der demografische Wandel hat noch nicht voll zugeschlagen und wir bilden schon jetzt zu wenige Volljuristen aus. Matthias Kilian zeigt anhand der Zahlen, wo die Probleme liegen, und was wir jetzt eigentlich tun müssten, um diese zu lösen.

Artikel lesen
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von DLA Piper UK LLP
Re­fe­ren­dar (m/w/x) Ham­burg

DLA Piper UK LLP, Ham­burg

Logo von Wolters Kluwer
Ju­rist als Pro­dukt­ma­na­ger im Be­reich Con­tent - In­sol­venz­recht /...

Wolters Kluwer, Hürth

Logo von Rocky Mountain German Law Ltd.
Rechts­an­walt (m/w/d) – Deut­sches Er­b­recht in Cal­ga­ry, Ka­na­da

Rocky Mountain German Law Ltd., Cal­ga­ry (High­field / Burns In­du­s­trial)

Logo von Wolters Kluwer
Ju­rist als Pro­dukt­ma­na­ger Print & On­li­ne (m/w/d)

Wolters Kluwer, Hürth

Logo von Wolters Kluwer
Le­gal Coun­sel - di­gi­ta­le Pro­duk­te (m/w/d)

Wolters Kluwer, Hürth

Logo von Flick Gocke Schaumburg
Netz­wer­kad­mi­ni­s­t­ra­tor (m/w/d) Schwer­punkt LAN, WLAN, Fire­wall und...

Flick Gocke Schaumburg, Bonn

Logo von Gleiss Lutz
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­beit (m/w/d) Health­ca­re/Öf­f­ent­li­ches Recht

Gleiss Lutz, Ber­lin

Logo von Stadt Troisdorf
Amts­lei­tung im Bür­ger­meis­ter- und Rats­büro, Pres­se­s­tel­le (Voll­ju­rist,...

Stadt Troisdorf, Trois­dorf

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Logo von Latham & Watkins LLP
Days of Giving Back

10.09.2026, Frankfurt am Main

RVG: Kostenfestsetzung 1 - Grundlagen

17.08.2026

Karriere-Powerworkshops: Souverän sichtbar statt zurückhaltend!

18.08.2026

Logo von Deutsches Anwaltsinstitut e.V.
Schnittstellen Miet- und WEG-Recht: Erprobte Konzepte bei Problemen mit der vermieteten ETW

18.08.2026

Fehlerquellen im Erbschaftsteuerrecht

18.08.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH