Fachanwaltstitel

Anwaltsparlament fordert zentrale Prüfung

von Almut TresbachLesedauer: 4 Minuten
Macht ein Lehrgang noch keinen Fachanwalt? Besteht der Bedarf an einer unabhängigen Prüfungs- und Kontrollinstanz? So wird derzeit kontrovers über eine Reform des Fachanwaltssystems diskutiert. Zur Umsetzung der Reformüberlegungen müsste jedoch zunächst eine Gesetzesänderung her.

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Die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) ist mit Beschluss vom 25.Juni 2010 an das Bundesjustizministerium herangetreten. Das so genannte Parlament der Anwaltschaft fordert zur Einleitung eines Gesetzgebungsverfahrens auf mit dem Ziel, dass den Rechtsanwaltskammern ein Recht zur Prüfung angehender Fachanwälte eingeräumt wird. Zudem möchte die Satzungsversammlung durch die Verleihung der Satzungskompetenz legitimiert werden, das Prüfungsverfahren zu regeln. Einen Schwerpunkt der Reformüberlegungen bildet die Forderung nach bundesweit einheitlichen Klausuren. Diese sollen von bei der BRAK angesiedelten Aufgabenkommissionen gestellt werden Um den Weg für diese brisanten Forderungen zu bereiten, müsste zunächst §43c der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) geändert werden.

Der Weg zum Titel im Moment

Um den gefragten, da lukrativen Fachanwaltstitel verliehen zu bekommen, müssen gemäß der aktuellen Fassung des § 43c BRAO Nachweise für den Erwerb der besonderen Kenntnisse und der erforderlichen Erfahrungen vorgelegt werden. Diese Anforderungen werden in der Fachanwaltsordnung konkretisiert. Demnach hat ein Fachanwaltsanwärter vorzuweisen, dass er einen Lehrgang mit mindestens 120 Stunden Gesamtdauer besucht sowie sich mindestens drei schriftlichen Leistungskontrollen aus verschiedenen Bereichen des Lehrgangs erfolgreich unterzogen hat. Der Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen ist durch Falllisten je nach Rechtsgebiet nachzuweisen. Zwar sieht § 43c BRAO auch ein Fachgespräch vor, welches jedoch durch BGH-Rechtsprechung zunehmend an Bedeutung verloren hat. Nicht vorgesehen ist in der bisherigen Fassung ein eigenes Prüfungsrecht der Kammern. Vielmehr stellen die Anbieter von Fachanwaltslehrgängen die Klausuren und bewerten diese auch.

Wunde Punkte des derzeitigen Systems?

Kritisiert wird beim bestehenden System, dass die Qualität der neu ernannten Fachanwälte nicht immer gewährleistet sei. Befürworter der Reform halten insbesondere das wirtschaftliche Interesse der Lehrgangsanbieter an zufriedenen Kunden für problematisch. Da man nicht die Hand beisst, die einen füttert, könne ein Anbieter, der auf Kursteilnehmer angewiesen sei, keine neutrale Prüfungsinstanz darstellen. Zudem sei es beim geltenden System unvermeidbar, dass das Niveau der Leistungskontrollen unterschiedlich ausfalle. Gerechtigkeit und die Gleichbehandlung aller Anwärter, unabhängig vom Kursanbieter, sowie ein weitestgehend einheitlicher Mindeststandard für Fachanwälte müssten sichergestellt werden.

Was die Reform im Einzelnen will

Der Gesetzesänderungsvorschlag sieht daher statt der reinen Nachweiskontrolle ein tatsächliches Kontroll- und Prüfungsrecht der Kammern vor. Auch eine Neufassung der Fachanwaltsordnung hat der Ausschuss des Anwaltsparlaments im Entwurf vorgelegt. Dieser Entwurf sieht vor, dass die Klausuren samt Lösungsskizzen und Bewertungsmuster bundesweit durch eine unabhängige Aufgabenkommission gestellt werden. Die drei einheitlichen fünfstündigen Klausuren sollen an festen Terminen zweimal pro Jahr (März und September) im gesamten Bundesgebiet dezentral bei den jeweiligen Rechtsanwaltskammern geschrieben werden. Gemäß BRAK-Mitteilung, Ausgabe 4/2010 könne somit "der Interessenskonflikt der die Lehrgänge veranstaltenden Institute, Akademien, etc., möglichst wenige Bewerberinnen und Bewerber unabhängig von der Qualität ihrer Leistungen durchfallen zu lassen, beseitigt werden." Das Fachgespräch soll als Kompensationsmöglichkeit wieder Bedeutung erlangen. Sowohl eine nicht bestandene Klausur als auch bis zu 10% der nachzuweisenden praktischen Fälle sollen durch ein Fachgespräch kompensiert werden können. Die inhaltliche Änderung der Fachanwaltsordnung hängt jedoch wiederum zunächst von der  Anpassung des § 43c BRAO als Ermächtigungsgrundlage ab und wird demzufolge auch erst beschlossen, wenn die BRAO wie vorgeschlagen durch den Gesetzgeber geändert wird.

Gleichbehandlung und Qualitätssicherung

Die Befürworter versprechen sich von der Reform neben der Gleichbehandlung aller Anwärter eine Qualitätssicherung, welche mit einer Steigerung des Ansehens der Fachanwaltschaften sowie des Vertrauens der Mandanten einhergeht. Laut Vizepräsident der BRAK, Ekkehart Schäfer, werde der Neuzugang zur Fachanwaltschaft durch das neue System auch nicht über Gebühr erschwert. "Der gewöhnliche Arbeitsalltag gerade eines Fachanwaltes fordert von ihm, seinem Mandanten zeitnah zur Auftragserteilung und nach Aufarbeitung des ihm vorher völlig unbekannten Sachverhaltes eine interessensgerechte und die Rechtslage vollständig und möglichst richtig abbildende Lösung seines Problems vorzuschlagen. Es kann und darf deshalb einen Bewerber um einen solchen Titel nicht übermäßig belasten, einen ihm unterbreiteten, ebenfalls unbekannten Sachverhalt in 5 Stunden auf seine rechtlich relevanten Fragestellungen seines Fachgebietes zu überprüfen und geeignete Ansätze für deren Beantwortung zu entwickeln" so äußert sich der Vizepräsident in der BRAK-Mitteilung vom 15.August.

Kritik: Spezialisierung nur noch auf Klausuren

Reform-Kritiker dagegen prangern an, dass die Praxis aus dem Fokus zu geraten drohe. Die geplante Reform würde dazu führen, dass "Fachanwaltsanwärter für ein quasi "drittes Staatsexamen" nur noch reines Prüfungswissen paukten. Wir befürchten die Einführung von Klausurrepetitorien als Folge" warnt Rechtsanwalt Daniel von Bronewski von der Deutschen Anwaltsakademie. "Die ursprüngliche Idee einer Ausbildung von Praktikern für Praktiker ginge verloren und würde einem nicht wünschenswerten, mehr universitären Charakter weichen.", befürchtet der Rechtsanwalt. Zudem führe das geplante System zu der Situation, dass Rechtsanwälte, die selbst Fachanwälte sind, über die Zulassung von Nachkommen entscheiden. "Es kann nicht sein, dass ein bereits ernannter Fachanwalt als Prüfer über die Qualifikation seiner nachkommenden Konkurrenten am Markt zu urteilen hat." kritisiert von Bronewski. "Mein Anwaltsherz würde bluten, selbst wenn ein zentrales Klausurenexamen bei den Kammern uns als Lehrgangsanbietern praktisch das Leben erleichtern würde." Als sinnvollerer Ansatz zur Qualitätssicherung werden vielfach Reformen bei der Fortbildung bereits ernannter Fachanwälte erachtet.

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