BVerwG zum mobilen Halteverbot: Drei volle Tage zum (Absch­lepp-)Glück

Gastbeitrag von Robert Hotstegs, LL.M.

24.05.2018

Wenn der PKW-Halter die Abschleppkosten zahlen soll, müssen die Schilder rechtzeitig stehen: Das BVerwG entscheidet einen Dauerstreit der OVG und VGH. Definitiv ein Fall für Klausuren und mündliche Prüfungen, meint Robert Hotstegs.

Erst nach Ablauf von drei vollen Tagen dürfen am vierten Tag Pkw aus einem mobilen Halteverbot abgeschleppt und die Kosten dem Halter auferlegt werden. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig am Donnerstag. (Urteil v. 24.05.2018, Az. 3 C 25.16) Was Studierende und Examenskandidaten schon länger ahnten, ist damit nun durch das Revisionsgericht ausdrücklich einmal entschieden worden. Die gegenteilige Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster (OVG), wonach auch schon 48 Stunden ausreichen würden, wurde ausdrücklich verworfen.

Ein Abflug in den Sommerurlaub mit Folgen

Damit fand ein Rechtsstreit in der dritten Instanz sein Ende, der harmlos begann: nämlich mit dem Abflug einer Düsseldorferin in den Sommerurlaub im Jahr 2013. Zu diesem Zweck parkte sie ihren Wagen nämlich (rechtmäßig) im öffentlichen Straßenraum und verließ sodann mit dem Flugzeug die Landeshauptstadt. Die wiederum trat anschließend auf den Plan, als nämlich schon am nächsten Morgen von ihr genehmigte mobile Halteverbotsschilder aufgestellt wurden und einen nahenden Umzug in der Nachbarschaft ankündigten.

Dieser sollte 72 Stunden später stattfinden. Zu diesem Zeitpunkt stand der Pkw aber immer noch unverändert auf seinem Parkplatz, der schlagartig und vorübergehend durch die Verkehrszeichen aufgehoben worden war. Es kam wie es kommen musste: der Pkw wurde abgeschleppt. Zwei Wochen später holte die Halterin – der Erholungswert des Urlaubs dürfte sich sofort verflüchtigt haben – das Fahrzeug bei dem Abschleppunternehmer ab. 

Dieser stellte ihr neben den Abschleppkosten in Höhe von 64,71 Euro auch Verwahrkosten in Höhe von 58,80 Euro und Kosten für den Einsatz eines Radrollers in Höhe von 25,21 Euro – jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer – in Rechnung. Die Gesamtsumme in Höhe von 176,98 Euro zahlte die Halterin bei der Abholung vor Ort. Mit einem nur wenige Wochen später folgenden Gebührenbescheid setzte die Landeshauptstadt Düsseldorf sodann eine zusätzliche Verwaltungsgebühr in Höhe von 62 Euro fest.

Der Weg zur Rechtsvereinheitlichung führt nach Leipzig

Die Halterin wehrte sich und zog durch die Instanzen. Vergeblich vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urt. v. 22.01.2014, Az. 14 K 8394/13), unnachgiebig auch das OVG NRW (Urt. 13.09.2016, Az. 5 A 470/14). Erst die dortige Zulassung der Revision eröffnete den Weg nach Leipzig. Im besten Sinne der Vorschriften konnte dort nun das BVerwG zur Vereinheitlichung der Rechtsanwendung und Rechtsprechung beitragen. Denn hatten sich bislang die Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe etwa in Hamburg, Baden-Württemberg oder Bayern auf die Seite des BVerwG gestellt und mehr als 72 Stunden (nämlich drei Tage mit Abschleppkostenrisiko ab dem vierten Tag) angesetzt, diskutierte wiederum eine Entscheidung aus Hessen, ob man nicht besser zwischen Werk-, Sonn- und sonstigen Feiertagen unterscheiden müsse. Das OVG NRW unterbot alle aber mit 48 Stunden. 

Bei im Kern gleicher Ausgangssituation im Straßenverkehrsrecht und damit dem gleichen Maßstab zur Bekanntgabe und Wirksamkeit von mobilen Verkehrszeichen als Verwaltungsakt, gab es zwar Unterschiede im Landesgebührenrecht. Diese waren aber eben nicht Stein des Anstoßes. Es galt das "ob (überhaupt)" zu klären.

Düsseldorf liebt das Kostenrisiko unverändert

Diese Klärung liegt nun vor und die beklagte Landeshauptstadt Düsseldorf scheint jedenfalls auf dieses Ergebnis schlecht vorbereitet zu sein. Denn nun ist es eben gefallen, das Wort der vollen drei Tage und dem Abschleppkostenrisiko ab dem vierten Tag. Für kürzere mobile Halteverbote bleibt damit selbstverständlich Raum. Auch ein Abschleppen wird unterhalb dieser zeitlichen Grenzen möglich sein und bleiben. Aber das Kostenrisiko trägt wohl der Veranlasser.

Die städtische Düsseldorfer Homepage ignoriert dies geflissentlich, obwohl der laufende Rechtsstreit sicherlich nicht zu unterschätzen war und die Rechtsprechung aus den anderen Bundesländern auch am Marktplatz bekannt war. Gleichwohl werden die kurzfristigen Halteverbotszonen für "Umzüge und Anlieferungen" mit dem Zusatz angeboten: "Zu beachten ist, dass die Beschilderung mindestens 72 Stunden vor dem Termin aufzustellen ist. Die Aufstellung der Beschilderung erfolgt nicht durch das Amt für Verkehrsmanagement, sondern ist vom Antragsteller zu veranlassen." Der Hinweis ist falsch, wenn der Fahrzeughalter Abschleppkosten tragen soll, und er war auch in der Vergangenheit falsch, wie das heutige Urteil belegt.

Denn 72 Stunden sind nach Auffassung der Leipziger Richter eben zu wenig. Eine stundenscharfe Beobachtung des eigenen Pkw sei dem Halter – bzw. in seiner Abwesenheit den Beauftragten – nicht zumutbar. Es sind drei volle Tage abzuwarten. Veranlasste daher der Ordnungs- und Sicherheitsdienst der Landeshauptstadt seinen eigenen Worten folgend die Abschleppmaßnahmen stets verfrüht, bleibt der städtische Haushalt auf diesen Abschleppkosten fortan sitzen und auch die Verwaltungskosten können nun nicht mehr vom Bürger eingefordert werden.

Der Sonderweg der Rheinländer und Westfalen ist beendet. Das Abschlepp-Glück setzt auch dort fortan zum gleichen Zeitpunkt ein wie in Baden, Hessen oder Franken. 

In aller Klarheit: keine Schonfrist für Examenskandidaten

Dieser Verdienst ist nicht nur der Düsseldorfer Urlauberin hoch anzurechnen, sondern auch das Ergebnis des Instanzenzuges der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der kennt keine Wertgrenzen, sodass auch der Streit um 176,98 Euro und 62 Euro in den vollen Genuss des Rechtsschutzes in drei Instanzen kommen konnte. Dies wünschte man sich häufiger, denn die Verfahren bieten allzu häufig Anlass das "ob" staatlichen Handelns noch einmal zu hinterfragen.

Ist die Frage aber nun heute (wieder) einmal geklärt, wird die Entscheidung zum Spielball der Justizprüfungsämter werden. Aktualisierte Examensklausuren im Rahmen der ersten Prüfung und der zweiten Staatsprüfung werden schon in Kürze zu erwarten sein. Die nächsten mündlichen Prüfungen finden wohl schon Freitag statt. Eine Wartefrist von drei vollen Tagen vor einer Diskussion mit angehenden Rechtsreferendaren und Rechtskandidaten ist leider nicht vorgesehen.

Der Autor Robert Hotstegs ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht in der Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft, Düsseldorf. Er ist Lehrbeauftragter der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW.

Zitiervorschlag

Robert Hotstegs, BVerwG zum mobilen Halteverbot: Drei volle Tage zum (Abschlepp-)Glück . In: Legal Tribune Online, 24.05.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28797/ (abgerufen am: 18.03.2024 )

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