Party und Arbeitsrecht

8 Regeln für die Weih­nachts­feier

von Michaela Felisiak und Dominik SorberLesedauer: 6 Minuten

Glühwein, Plätzchen, Heiterkeit: Die Weihnachtszeit ist da und bringt nicht nur Festlichkeit, sondern auch rechtliche Stolpersteine mit sich. Hier ist der arbeitsrechtliche How-to-Guide mit acht Tipps für Weihnachtsfeiern.  

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Das Jahr ist fast geschafft, die Weihnachtsmärkte haben geöffnet und die Beschäftigten sind einerseits müde – andererseits im Endspurt für alles, was in diesem Jahr noch erledigt werden soll und muss. Und dann steht die Weihnachtsfeier im Betrieb an. Muss man da eigentlich hin und geht die Zeit von der Arbeitszeit ab? Hier die wichtigsten Rechtstipps zur anstehenden Weihnachtsfeier. 

Wenn Weihnachtsfeier, dann für alle 

Rechtlich ist die Lage klar: Arbeitgeber müssen keine Weihnachtsfeiern veranstalten. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine (in der Regel) vertraglich nicht vereinbarte, sondern um eine freiwillige Leistung. Entscheiden sich Arbeitgeber aber für die Durchführung einer Weihnachtsfeier und bieten die Teilnahme den bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmern betriebsöffentlich an, ist die Beachtung der Gleichbehandlung dabei das A und O. Der Ausschluss von einzelnen Arbeitnehmern bedarf eines sachlichen Grundes (Arbeitsgericht (ArbG) Köln, Urt. v. 22.06.2017, Az. 8 Ca 5233/16). Das bedeutet, ohne sachliche Rechtfertigung, können unliebsame Kollegen nicht ausgeladen werden.  

Derartige "Sachliche" Gründe sollten nicht ohne Prüfung auf ihre AGG-Relevanz verlautbart werden. Gleiches gilt, wenn man daran denkt, Whistleblower von der Weihnachtsfeier auszuschließen. Auch dies ist keine gute Idee. Denn das noch junge Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verbietet jede Benachteiligung nach § 36 Abs. 2 S. 1 HinSchG und beschenkt Arbeitgeber dann noch mit einer Beweislastumkehr.  

Weihnachtsfeier kann Arbeitszeit sein 

Für Arbeitsrechtler ist das Thema Arbeitszeiterfassung eines der dominierenden des Jahres. Was also gilt für die Weihnachtsfeier? Gilt die Teilnahme als Arbeitszeit und muss erfasst werden? 

Die Antwort hängt zunächst grundlegend davon ab, ob die Feier während oder außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfindet. Findet die Weihnachtsfeier während der regulären Arbeitszeit statt, handelt es sich um Arbeitszeit, die auch vergütet werden muss. Wenn die Feier außerhalb der Arbeitszeit stattfindet, ist dies anders: In diesem Fall handelt es sich um Freizeit. 

Und was folgt daraus für die Erfassung der Zeiten? Längst wollte der Gesetzgeber ein neues (zeitgemäßes) Arbeitszeitgesetz im Jahr 2023 rausbringen – doch die Neuregelung verharrt noch im Entwurfsstadium. Aktuell ist es daher ratsam, die Arbeitszeiten der tatsächlichen Teilnahme an einer Weihnachtsfeier während der regulären Arbeitszeit aufzuzeichnen.  

Was, wenn Arbeitnehmer nicht teilnehmen 

Doch nicht allen Beschäftigten steht stehts der Sinn nach einer harmonischen Feier im Kreis der Kolleg:innen – dafür gibt es viele Gründe. Also was gilt, wenn Arbeitnehmer nicht an der Weihnachtsfeier teilnehmen?  

Zunächst gilt die Regel: Es mag sich zwar nicht immer so anfühlen, aber die Teilnahme an einer Weihnachtsfeier ist freiwillig. Sollten Arbeitnehmer nicht daran teilnehmen wollen, dürfen generell keine Sanktionen verhängt werden.  

Ansonsten hängt das Vorgehen wiederum davon ab, wann die Feier stattfindet. Findet die Weihnachtsfeier während der Arbeitszeit statt, müssen die feierunwilligen Arbeitnehmer stattdessen (weiter)arbeiten. Beschäftigte, die in dieser weiterlaufenden Arbeitszeit dann nur so tun, als ob, begehen gegenüber ihren Arbeitgebenden einen sanktionsfähigen Arbeitszeitbetrug, der mindestens zur Abmahnung, womöglich aber auch zur Kündigung berechtigt.  

Mitarbeitergeschenke mit rechtlichem Glanz 

Inmitten der Vorbereitungen für die betriebliche Weihnachtsfeier kann der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz auch in Bezug auf die Give-aways auf der Weihnachtsfeier eine wichtige Rolle spielen. Und zwar spätestens dann, wenn auch die Daheimgebliebenen gerne ein solches Give-away hätten. Zwar hatte Landesarbeitsgericht (LAG) Köln (Urt. v. 26.03.2014, Az. 11 Sa 845/13) klargestellt, dass es hiervon Ausnahmen geben kann.  

Das Urteil bezog sich jedoch auf die Besonderheit, dass im Vorfeld bereits angekündigt wurde, dass die Teilnehmer der Weihnachtsfeier ein Geschenk (ipad mini) erhalten würden. Dies diente dazu, um das Interesse der Mitarbeiter an der Feier zu steigern. Der Arbeitgeber hatte den verfolgten Zweck im Vorfeld offenbart, sodass hinsichtlich des Kreises der Beschenkten zu Recht differenziert werden durfte. Im Grundsatz bleibt es dennoch dabei, dass Arbeitgeber gut beraten sind, Ungleichbehandlungen und Diskriminierungen zu vermeiden.  

Weihnachtsgeld und Geschenke 

Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt übrigens auch dann, wenn es um die Zahlung von Weihnachtsgeld oder den Versand von Weihnachtspaketen geht: Bekommt eine Person Weihnachtsgeld oder ein Geschenk vom Arbeitgeber, so müssen diese Zuwendung grundsätzlich alle erhalten.  

Besonderheiten gibt es auch beim Versand von Weihnachtspaketen an die Beschäftigten zu beachten. Sollten Unternehmen Weihnachtspakete für die Mitarbeiter vorbereitet haben und diese per Post versenden wollen, sind datenschutzrechtliche Vorgaben zu beachten. Auch wenn das Weihnachtspaket gut gemeint ist, sollten Unternehmen auch für diese Datenverarbeitung eine Rechtsgrundlage, hier ausnahmsweise eine Einwilligung, einholen. Ohne eine solche ist die Verwendung der Privatadressen der Beschäftigten nicht erlaubt.  

How to party

Es ist kein Geheimnis, dass Karrierecoachs Arbeitnehmern einheitlich dazu raten, gerade auf betrieblichen Weihnachtsfeiern Alkohol nur in Maßen zu genießen und sich bewusst zu sein, dass exzessiver Konsum unangemessen ist. Ein gesetzliches Verbot gibt es zu Alkohol auf Betriebsfeier natürlich nicht. Allerdings kann es Betriebsregeln geben, in denen die berühmte 0,0-Promillegrenze geregelt ist – und daran müssten sich dann auch alle halten.  

Denn auch wenn ein übermäßiger Alkoholkonsum in der Regel den Arbeitnehmern zuzuschreiben ist, sind Arbeitgeber nicht so einfach aus der Haftung. Vielmehr sind diese verpflichtet, angemessene Vorkehrungen zu treffen, um die Gefahr von alkoholbedingten Schäden zu minimieren. Dies könnte die Bereitstellung von alternativen Transportmöglichkeiten oder die Begrenzung des Alkoholkonsums einschließen.  

Üblich ist dies allerdings nicht.  

Vielmehr wird der Alkoholkonsum geduldet, in vielen Unternehmen sogar durch den freien Zugang zum Alkohol für die Beschäftigten während der Feier sogar gefördert. Das ist gängig – solange alle Beteiligten ein vernünftiges Maß einhalten. Tun sie das nicht und es kommt zu Exzessen, ist mit Personalgesprächen in den darauffolgenden Tagen und einem Wiedersehen von den Arbeitsgerichten zu rechen.  

So trafen sich ein Arbeitnehmer und sein Arbeitgeber bei einer Verhandlung vor dem LAG Düsseldorf: Er war mit einem Kollegen nach der Weihnachtsfeier nachts noch auf das Firmengelände weitergezogen. Die Männer tranken in der eigenen Weinkellerei vier Flaschen Wein, rauchten, erbrachen sich. Für beide sind die Arbeitsverhältnisse beendet. Ein anderer Mann hatte nach einer Firmenfeier – die allerdings keine Weihnachtsfeier war – mehr Glück: Wegen eines Fehlers bei der Betriebsratsanhörung blieb ihm der Arbeitsplatz trotz Schwimmens im Rhein in Unterhose erhalten.  

Fotos berühren den Datenschutz 

Klare Regeln sollten auch beim Thema Fotos und Videos gelten, denn auch auf Weihnachtsfeiern gelten die Grundregeln des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Datenschutzes. Das bedeutet, dass Mitarbeiter nicht wahllos Fotos und Videos aufnehmen und am Abend noch bei Facebook oder X hochladen dürfen.  

Arbeitgeber sollten ihre Beschäftigten daher vor einer Feier noch einmal darauf hinweisen, dass es etwa offizielle Fotografen geben wird und die Fotos nur zum internen Gebrauch verwendet dürfen.  

Kein Sex und Co. auf der Weihnachtsfeier 

Bei einem Thema hört allerdings jeder Spaß auf und auch hier ist der Arbeitgeber gefragt: Sexuelle Belästigungen haben auf Weihnachtsfeiern nichts verloren. Kommt es zu derartigen Vorfällen, ist die Compliance-Abteilung gefragt, Vorfälle schnell und diskret aufzuklären. Arbeitsrechtlich sind sowohl eine Abmahnung als auch eine außerordentliche fristlose Kündigung die richtige Reaktion wie das ArbG Elmshorn (Urt. v. 26.04.2023, Az. 3 Ca 1501 e/22) entschied.  

Damit gilt ganz klar: Weihnachtsfeiern sind nie eine Entschuldigung für unangemessenes Verhalten. Es gibt keinen Freifahrtschein für sexuelle Belästigungen gegenüber Kolleg:innen auf einer betrieblichen Weihnachtsfeier. Wer den Betriebsfrieden stört, Kollegen oder Chefs bedroht oder beleidigt, Beschäftigte sexuell belästigt, verbal oder mit den Fäusten übergriffig wird, muss mit schwerwiegenden Konsequenzen rechnen. 

Es bleibt zu sagen: Die Vorweihnachtszeit ist voller Überraschungen und auch Ihre Weihnachtsfeier kann Überraschungen bereithalten – sorgen Sie dafür, dass es nur schöne sind.

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Thema:

Weihnachten

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