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LSG NRW zur Leiharbeit: Zeitarbeitsfirmen müssen Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen

11.05.2012

Wie am Freitag bekannt wurde, hat das LSG NRW wegen der Tarifunfähigkeit der christlichen Gewerkschaft CGZP eine Vereinbarung von geringerem Lohn für Leiharbeitnehmer für unwirksam erklärt. Auf die Arbeitgeber kommen deshalb Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen in erheblichem Umfang zu.

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Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Deutsche Rentenversicherung berechtigt ist, Sozialversicherungsbeiträge nachzufordern, weil Leiharbeitnehmern über Jahre hinweg zu wenig Lohn gezahlt wurde. Der Grundsatz des "equal pay" (gleicher Lohn für gleiche Arbeit) könne nur durch einen wirksamen Tarifvertrag außer Kraft gesetzt werden können. Ein solcher lag im entschiedenen Fall aber nicht vor, so die Richter.

Der "Arbeitgeberverband mittelständischer Personaldienstleister" (AMP) hatte  mit der "Tarifgemeinschaft christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen" (CGZP) einen Tarifvertrag geschlossen. In diesem war für Leiharbeitnehmer eine geringere Vergütung vorgesehen, als für die Stammbelegschaften der Entleiher. Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte sei die CGZP jedoch nicht in der Lage gewesen, wirksame Tarifverträge zu schließen, begründete das LSG seinen Beschluss.

Die Arbeitnehmer hätten daher jahrelang nicht nur einen zu geringen Lohn erhalten, auch seien an die Sozialversicherungsträger zu niedrige Beiträge gezahlt worden. Diese könnten nun, bis zur Grenze der Verjährung, nachgefordert werden.

Nach dem Beschluss des LSG können sich die Arbeitgeber nicht darauf berufen, dass die Rentenversicherung bei vorangegangenen Betriebsprüfungen keine Beiträge aufgrund der Tarifunfähigkeit der CGZP nachgefordert hatten: Betriebsprüfungen hätten nur Stichprobencharakter und dienten dazu Beitragsausfälle zu verhindern und nicht dazu, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm Entlastung zu erteilen (Beschl. v. 09.05.2012, Az. L 8 R 164/12 B ER).

mbr/LTO-Redaktion

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LSG NRW zur Leiharbeit: . In: Legal Tribune Online, 11.05.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6188 (abgerufen am: 09.09.2026 )

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