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LSG Bayern zu Haftung bei Wegeunfällen: Berufsgenossenschaft muss alkoholbedingten Unfall nachweisen

28.06.2012

Alkohol im Strassenverkehr

© zuchero - Fotolia.com

Die Entscheidung des Bayrischen LSG stellt klar, wer die Beweislast bei Unfällen auf dem Weg von oder zur Arbeit trägt. Wendet die Berufsgenossenschaft ein, dass der Unfall alkoholbedingt war und deshalb nicht dem gesetzlichen Versicherungsschutz unterfällt, so muss sie dies beweisen.

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Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat eine grundlegende Entscheidung über die Verteilung des Feststellungslast bei Wegeunfällen getroffen (Urt. v. 17.04.2012, Az. L 3 U 543/10 ZVW). Damit revidierten die Münchener Richter das Urteil der Vorinstanz.

Der Kläger hatte auf dem Heimweg von seiner Arbeit einen Autounfall erlitten. Nachdem er sich einige Stunden später im Krankenhaus untersuchen ließ, stellten die Ärzte neben einem Bruch der Halswirbelsäule auch eine starke Alkoholisierung fest. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Feststellung eines Arbeitsunfalls ab. Der Unfall sei im Wesentlichen durch Alkoholkonsum verursacht. Ein Zusammenhang mit der versicherten Arbeit könne daher nicht gesehen werden.

Berufsgenossenschaft trägt Beweislast

Die Richter machten deutlich, dass die Berufsgenossenschaft nicht bewiesen habe, dass der Unfall auf die Alkoholisierung des Klägers zurückzuführen sei. Daher erkannten die Richter den Unfall als Arbeitsunfall an.

Das Gericht verdeutlichte zudem die Auswirkungen der Entscheidung auf die Verteilung der Beweislast bei Wegeunfällen. Sofern eingewandt wird, der Wegeunfall sei alkoholbedingt geschehen und somit nicht dem gesetzlichen Versicherungsschutz unterzuordnen, trage die Genossenschaft die Feststellungslast. Könne sie die alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachweisen, bleibe es bei der Einstandspflicht.

una/LTO-Redaktion

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LSG Bayern zu Haftung bei Wegeunfällen: . In: Legal Tribune Online, 28.06.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6492 (abgerufen am: 11.12.2025 )

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