Ist der Kurzurlaub wirklich noch zumutbar, wenn man aufs Porsche-Cabrio verzichten muss und stattdessen mit einem BMW-Kombi fahren muss? Damit musste sich der BGH befassen und verneinte Schadensersatzansprüche.
Einer Porsche-Fahrerin ist es zumutbar, einige Tage ersatzweise einen vorhandenen Zweitwagen zu nehmen - auch wenn der kein Cabrio, sondern ein Kombi ist. Deshalb besteht kein Anspruch auf Schadensersatz, wie der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt höchstrichterlich in einem Streit aus Leipzig feststellte (Urt. v. 11.10.2022, Az. VI ZR 35/22).
Die Frau hatte den Porsche im Sommer 2020 zwei Wochen lang nicht fahren können, weil er blockiert in einer Garage stand. Im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter der Garage hatte jemand sein Auto in die Ausfahrt gestellt. Die Frau hatte nach eigener Aussage in dieser Zeit vier Tage mit dem Porsche an den Gardasee fahren wollen. Ihr anderes Auto, ein 3er-BMW Kombi, sei nicht gleichwertig. Sie forderte deshalb von dem Verantwortlichen eine Entschädigung von 175 Euro pro Tag - insgesamt 2.450 Euro.
Der BGH sieht dafür allerdings keinen Grund. Zwar habe der Blockierer der Ausfahrt rechtswidrig und schuldhaft das Eigentum der Frau an dem Auto verletzt, so der VI. Zivilsenat. Für einen Anspruch auf Schadensersatz müsse allerdings "die Entbehrung der Nutzung auch deshalb 'fühlbar' geworden sein, weil der Geschädigte das Fahrzeug mangels eines weiteren geeigneten Kraftfahrzeugs für seine alltägliche Lebensführung wirklich gebraucht hätte". Dass der Kombi "nicht dasselbe Fahrgefühl für den geplanten Urlaub am Gardasee vermitteln konnte wie das Cabriolet", reicht nach Auffassung des Senats nicht aus.
dpa/jb/LTO-Redaktion
Bundesgerichtshof: . In: Legal Tribune Online, 25.11.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50288 (abgerufen am: 06.12.2024 )
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