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41463

VGH BaWü zu geschlossenen Gaststätten: Restau­rants sind eben kein Ein­zel­handel

29.04.2020

Tische und Stühle gestapelt vor einem Restaurant

(c) adobe.stock.com - ArTo

Eine Gastronomin fühlt sich ungerecht behandelt: Während der Einzelhandel und Dienstleister ihr Geschäft wieder aufnehmen dürfen, bleiben ihre Restaurants geschlossen. Der VGH hält das aber für rechtmäßig.

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Eine Restaurantbetreiberin hatte beim Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg einen Eilantrag gegen die Corona-Verordnung der Landesregierung gestellt. Das Gericht hat jedoch kein deutlich überwiegendes Interesse der Gastronomin an der Öffnung ihres Betriebs gegenüber dem Gesundheitsschutz feststellen können - und den Antrag entsprechend abgelehnt (Beschl. v. 28.04.2020 Az. 1 S 1068/20). 

Die Restaurantbetreiberin hatte geltend gemacht, dass die Schließung ihrer drei Betriebe aufgrund der Corona-Verordnung rechtswidrig sei. Insbesondere liege eine Ungleichbehandlung vor, weil Einzelhandels- und Handwerksbetriebe wieder öffnen dürfen. Auch in ihren Restaurants könne sie die entsprechenden Hygieneregelungen zwecks Gesundheitsschutzes umsetzen, daher sei die Schließung rechtswidrig. 

Der VGH hat jedoch in seiner Entscheidung entgegnet, dass auch wenn entsprechende Infektionsschutzmaßnahmen getroffen würden, wegen der besonderen Umstände in der Gastronomie ein Restrisiko der Ansteckung verbleibe. Das liege vor allem daran, dass sich die Leute hier regelmäßig länger aufhielten und im Zuge des Verzehrs von Speisen und Getränken ein ständiger Kontakt mit Gegenständen und eben auch anderen Personen bestehe. 

Außerdem werde die Gastronomin damit nicht ungleich behandelt, zumal zwischen Gaststätten und Einzelhandels-und Handwerksbetrieben vor dem Hintergrund des Infektionsschutzgesetztes entscheidende Unterschiede bestünden. Auch dies hat das Gericht mit dem für gewöhnlich längeren Aufenthalt der Kunden begründet, der die Gefahr einer Ansteckung erhöhe. Im Einzelhandel gehe es vorrangig um den Verkauf von Waren, wohingegen der Kunde in der Gastronomie gerade zum längeren Verweilen in der Lokalität eingeladen werde.

Den wirtschaftlichen Einbußen der Gastronomen könne der Schutz von Leib und Leben sowie die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems deshalb sehr entgegengehalten werden, entschieden die Richter.

vbr/LTO-Redaktion

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VGH BaWü zu geschlossenen Gaststätten: . In: Legal Tribune Online, 29.04.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41463 (abgerufen am: 06.12.2025 )

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