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VG Osnabrück zum Tierschutz: "Buba" darf alleine bleiben

06.11.2017

Elefant (Symbolbild)

© hdrechsler - stock.adobe.com

Die Elefantenkuh "Buba" darf vorerst weiter ohne Artgenossen bei ihrer Zirkusfamilie leben. Denn das Tier sei alt und dominant, so ein VG. Ob sie überhaupt mit anderen Elefanten auskomme, könne erst das Hauptsacheverfahren zeigen.

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Die Elefantendame "Buba" darf zunächst weiterhin in Einzelhaltung beim Zirkus bleiben. Das Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück hat dem Eilantrag des Tierhalters teilweise stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der im Mai erhobenen Klage gegen den Landkreis Osnabrück wiederhergestellt. Das gab das Gericht am Montag bekannt (Beschl. v. 01.11.2017, Az. 6 B 40/17).

Der Landkreis hatte der Zirkusfamilie im Mai dieses Jahres in einer tierschutzrechtlichen Verfügung aufgefordert, die mindestens 40-jährige Elefantenkuh dauerhaft mit mindestens einem Artgenossen zu halten oder sie in eine geeignete Haltungseinrichtung abzugeben. Ein Tierschutzverein hatte zuvor die tierschutzwidrige Einzelhaltung von "Buba" angezeigt.

Die Verfügung enthielt außerdem ein Beschäftigungsgebot für alle Standort im In- und Ausland und die Unterbringungsverpflichtung in einem mindestens 1.000 Quadratmeter großem Außengehege. Gegen den für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt setzte sich die Zirkusfamilie im einstweiligen Rechtsschutz zu wehr.

Elefanten sind besonders soziale Tiere

Das VG Osnabrück gab dem Antrag des Tierhalters teilweise statt. Die angeordnete Vergesellschaftung mit mindestens einem Artgenossen sei im Eilverfahren nicht abschließend zu klären, heißt es in der Erklärung des Gerichts. Die Interessenabwägung sei zugunsten von "Buba" ausgefallen.

Mit den bisherigen Untersuchungen sei nämlich nicht festzustellen, ob die Unterbringung mit einem Artgenossen tatsächlich eine für "Buba" tierschutzgerechte Lösung sei, begründet die Kammer ihre Entscheidung. Zwar ergebe sich aus der Fachliteratur durchaus, dass Elefanten besonders soziale Tiere seien und eine Alleinhaltung nur in Ausnahmefällen tierschutzrechtlichen Vorgaben entspreche. Bei "Buba" sei jedoch das hohe Alter und das dominante Verhalten zu berücksichtigen, welches schon in der Vergangenheit dazu geführt habe, dass sie mit anderen Elefanten nicht gut ausgekommen sei.

Zudem habe bislang nicht sicher festgestellt werden können, dass die bisherige Haltung zu Leiden, Schmerzen oder Schäden, insbesondere zu Verhaltensstörungen, geführt habe, so das VG. Es sei vielmehr nicht auszuschließen, dass es bei einer kurzfristigen Umstellung der Haltungsbedingungen von jahrelanger Einzelhaltung auf eine Gemeinschaftshaltung zu zusätzlichen und vermeidbaren Beeinträchtigungen des Wohlbefindens von "Buba" komme.

Das Beschäftigungsgebot und den Ausbau des Außengeheges erachtete das Osnabrücker Gericht allerdings für rechtmäßig – zumindest was das Inland betrifft. Für eine Ausweitung der Anordnung auf sämtliche Standorte im Ausland fehle es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage.

mgö/LTO-Redaktion

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VG Osnabrück zum Tierschutz: . In: Legal Tribune Online, 06.11.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25385 (abgerufen am: 16.08.2026 )

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