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8209

VG Freiburg zur Dauerobservation: Keine Rechtsgrundlage für Überwachung eines Sexualtäters

22.02.2013

Die Polizei darf als rückfallgefährdet eingestufte Sexualstraftäter nicht dauerhaft überwachen, um erneute Straftaten zu verhindern. Es fehle in Baden-Württemberg derzeit an einer Rechtsgrundlage für eine solche Dauerobservation. Dies stellte das VG Freiburg am Freitag auf die Klage eines Überwachten fest.

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Der Kläger war im September 2010 nach einer Entscheidung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs aus der Sicherungsverwahrung entlassen worden. In ihr hatte er sich zwanzig Jahre lang - davon zehn Jahre zu Unrecht - befunden, weil er nach der Verbüßung einer Haftstrafe wegen Vergewaltigung als rückfallgefährdet eingeschätzt worden war. Seit der Entlassung überwachte die Polizei den Mann rund um die Uhr, um so erneuten Sexualstraftaten vorzubeugen.

Diese insgesamt 17-mal vom Leiter der Polizeidirektion Freiburg für jeweils mehrere Wochen angeordnete Dauerobservation sei ein schwerer Grundrechtseingriff, stellte das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg fest. Auch ein mehrfacher Sexualstraftäter habe ein Recht auf einen Bereich autonomer privater Lebensgestaltung auch außerhalb seiner häuslich Privatsphäre. Für einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht fehle es an einer speziellen und ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage (Urt. v. 14.02.2013, Az. 4 K 1115/12) .

Generalklausel reicht auch nicht mehr übergangsweise

Die Vorschrift im Landespolizeigesetz, die "als besonderes Mittel der Datenerhebung" eine - ohnehin nur zeitlich begrenzte - Observation zum Zwecke der Sammlung personenbezogener Daten des Observierten zulasse, tauge nicht als Rechtsgrundlage für eine jahrelange Dauerüberwachung.

Denn bei der Überwachung des Klägers gehe es nicht darum, Erkenntnisse über seine persönlichen oder sachlichen Verhältnisse zu gewinnen oder ein Bewegungsprofil zu erstellen. Der Mann sei der Polizei im Gegenteil bereits wohlbekannt. Vielmehr diene die völlig offene dauernde Begleitung durch Zivilbeamte allein der Abwehr von ihm womöglich ausgehender Übergriffe.

Dafür habe der Gesetzgeber die polizeirechtliche Ermächtigungsgrundlage zur längerfristigen Observation aber nicht geschaffen. Bereits der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe im Herbst 2011 Zweifel an der Tauglichkeit dieser Vorschrift als Rechtsgrundlage für eine jahrelange Dauerüberwachung geäußert. Trotzdem habe der Gesetzgeber bis heute keine neue spezielle Gesetzesgrundlage geschaffen. Die Vorschrift könne deshalb nicht - auch nicht mehr übergangsweise - als noch ausreichende Rechtsgrundlage herangezogen werden.

Das gilt nach Ansicht der Freiburger Richter auch für die polizeiliche Generalklausel. Auch auf diese Vorschrift lasse sich die langjährige Observation nicht einmal mehr übergangsweise stützten. Der demokratisch legitimierte Gesetzgeber dürfe nämlich wesentliche Entscheidungen nicht der Verwaltung als vollziehender Gewalt überlassen. Vielmehr sei er gehalten, Anlass, Zweck und Grenzen intensiver Eingriffe selbst genügend klar und bestimmt festzulegen. Das habe der Gesetzgeber aber bisher trotz ausreichend langer Übergangszeit nicht getan.

Überwachter ist nicht zur Kooperation verpflichtet

Das Gericht war außerdem nicht davon überzeugt, dass von dem ehemaligen Sicherungsverwahrten noch eine konkrete Gefahr ausgehe. Dies habe die Anhörung des Klägers selbst, seines Bewährungshelfers, des behandelnden Psychotherapeuten und der ihn überwachenden Polizeibeamten in der mündlichen Verhandlung ergeben.

Eine Gefährdung ergebe sich entgegen der Ansicht der Polizei nicht schon daraus, dass der Kläger nicht ausreichend mit den ihn überwachenden Polizisten kooperiere. Dazu sei er nicht verpflichtet, da er seit seiner Entlassung ein freier Mensch sei, der lediglich die Weisungen der Führungsaufsicht einzuhalten habe. Der Mann sei insbesondere nicht verpflichtet, seine Aktivitäten, wie Fahrradtouren, den observierenden Polizisten anzukündigen. Für das Gelingen der Observation müsse nicht er Sorge tragen. Unkooperatives Verhalten könne ihm daher nicht vorgeworfen werden.

Der Kläger nehme im Übrigen freiwillig regelmäßig an einer wöchentlichen Psychotherapie teil und habe nach Aussagen des Therapeuten nachvollziehbar Fortschritte gemacht. Der Bewährungshelfer schätze wie auch der behandelnde Psychologe das Rückfallrisiko als sehr gering ein und habe sogar geäußert, dafür persönlich die Verantwortung zu übernehmen. Das letzte Gutachten, das dem Kläger noch eine gewisse Rückfallgefährdung attestiert hatte, stamme noch aus der Zeit der Sicherungsverwahrung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müsse eine Prognose aber auf der Basis des Verhaltens in Freiheit angestellt werden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat die Berufung zugelassen.

cko/LTO-Redaktion

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VG Freiburg zur Dauerobservation: Keine Rechtsgrundlage für Überwachung eines Sexualtäters . In: Legal Tribune Online, 22.02.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8209/ (abgerufen am: 27.01.2023 )

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