Das VG Berlin hat am Donnerstag entschieden, dass zumindest eine Einsichtnahme in den Terminkalender der Bundeskanzlerin nicht auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes gestützt werden kann.
Dabei könne offen bleiben, ob der Terminkalender eine amtliche Information im Sinne dieses Gesetzes darstellt, so das Verwaltungsgericht (VG) in seiner Begründung. Jedenfalls liege der Ausschlussgrund der Gefährdung der inneren Sicherheit vor, da durch die Offenlegung des Planers ein Bewegungsprofil der Bundeskanzlerin erstellt werden könne, was eine erhöhte Gefährdung ihrer Person bedeute (Urt. v. 07.04.2011, Az. VG 2 K 39.10).
Die Kläger hatten ihre Klage im Zusammenhang mit einem zum 60. Geburtstag von Deutsche-Bank-Chef Josef Ackermann im April 2008 veranstalteten Abendessen im Kanzleramt auf das Informationsfreiheitsgesetz gestützt. Demzufolge hat jeder gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.
Das VG wies die Klage auch insoweit ab, als sie sich auf die Herausgabe von Informationen bezog, die beim Kanzleramt nicht oder nicht mehr vorhanden waren. Erfolgreich war hingegen der Antrag auf Preisgabe der Namensliste der geladenen Gäste. Hier überwiege das Informationsinteresse der Kläger die schutzwürdigen Interessen der betreffenden Personen, da diese sämtlich aus dem Bereich des öffentlichen Lebens stammten und in dieser Funktion auch auch von der Bundeskanzlerin eingeladen worden waren, so das Gericht.
sh/LTO-Redaktion
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VG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 07.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2981 (abgerufen am: 09.12.2024 )
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